Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 3 StR 411/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1602

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 aus-drücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt [X.] dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des [X.] auch nicht zu einer Ver-wendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit [X.] geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben. [X.] Pfister von Lienen Hubert

Schäfer

Meta

3 StR 411/07

09.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 3 StR 411/07 (REWIS RS 2007, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1602

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