Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 aus-drücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt [X.] dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des [X.] auch nicht zu einer Ver-wendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit [X.] geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben. [X.] Pfister von Lienen Hubert
Schäfer
Meta
09.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 3 StR 411/07 (REWIS RS 2007, 1602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1602
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 4/21 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen nach revisionsgerichtlicher Urteilsaufhebung; Besitz im waffenrechtlichen Sinne; Mitsichführen …
2 StR 360/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 485/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 237/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 111/20 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.