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PDF anzeigen[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-higen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der [X.] in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch [X.] 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 4 StR 108/08 (REWIS RS 2008, 2951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2951
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