Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022, Az. 3 StR 351/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7521

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel des schriftlichen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], führt allerdings zu einer Änderung des Tenors des schriftlichen Urteils.

I.

2

Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg.

3

Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II.

4

Der [X.] ist bei der Wiedergabe der Urteilsformel im schriftlichen Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der Angeklagte sei des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen schuldig. Tatsächlich hat die [X.] den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen, der Liste der angewandten Vorschriften, der Bezeichnung der Strafe als Gesamtfreiheitsstrafe im Tenor des schriftlichen Urteils sowie der ausweislich des [X.] verkündeten Urteilsformel ersichtlich ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern "in Tatmehrheit mit" sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen verurteilt (zur Fassung des Schuldspruchs s. [X.], Beschluss vom 22. August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116, 1117; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 260 Rn. 26).

5

Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils (vgl. KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 354 Rn. 20).

Schäfer     

  

Berg     

  

Erbguth

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 351/22

16.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 21. Juni 2022, Az: 170 KLs 10/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022, Az. 3 StR 351/22 (REWIS RS 2022, 7521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7521

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 577/23

1 StR 413/22

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