Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 319/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7246

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Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des [X.] ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 [X.]/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 319/22

29.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2022, Az: 8 KLs (621 Js 30270/20)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 319/22 (REWIS RS 2022, 7246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7246

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6 StR 326/20

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