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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von [X.] wird verworfen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des [X.] ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 [X.]/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.
Feilcke |
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Tiemann |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
29.11.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2022, Az: 8 KLs (621 Js 30270/20)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 319/22 (REWIS RS 2022, 7246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7246
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 470/17 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 183/19 (Bundesgerichtshof)
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