Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. IX ZB 2/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom16. März 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:ja [X.] §§ 6, 7Eine im Insolvenzverfahren ergangene [X.] kann nichtmit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 [X.], [X.] mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten wer-den.[X.], Beschluß vom 16. März 2000 - [X.]/00 - OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 16. März 2000beschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-schluß des [X.] vom 6. Oktober 1999 wird [X.] verworfen.Gründe:[X.] Schuldnerin, die zur [X.] keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, [X.] am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr [X.]. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und bean-tragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und fürdas Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und [X.] für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mitdem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die [X.] eine Befriedigungsquote von 0 % [X.] 3 -Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten [X.] Stellungnahme auf und wies den [X.] zurück. Die hier-gegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das [X.] zurück. DerAufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vor-schuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende [X.]. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet.Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des [X.]s legte [X.] sofortige weitere Beschwerde ein.Das [X.] hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 [X.] zu-gelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sichinsoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des [X.] vom 23. März 1999 ([X.] 1999, 586) und vom 23. Juni 1999([X.] 1999, 1714), des [X.]s Frankfurt a.M. vom 10. August 1999([X.], 453) und des [X.] vom 8. Oktober1999 (Leitsatz abgedruckt in Z[X.] 1999, 659) gehindert, in denen die [X.] weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des [X.]s über dieBewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässigerachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem [X.] [X.] vorgelegt.I[X.] Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 [X.] zulässig.- 4 -Das vorlegende [X.] hält abweichend von den oben [X.], jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in in-solvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Be-schwerde nach § 7 Abs. 1 [X.] für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sichum eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.].Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrens-rechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof, 1999, § 7[X.]. 33).II[X.] gegen den Beschluß des [X.]s eingelegte sofortige [X.] ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eineBeschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.1. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegenEntscheidungen des [X.]s mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassungdurch das [X.] bedarf.a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 7 [X.]. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzord-nung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. [X.] schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene [X.] entsprechend § 121 Abs. 1 [X.] zugunsten eines "zügigen Ab-laufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. [X.]. 12/2443 [X.]) da-- 5 -hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denendie Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüberdem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Ge-währleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anleh-nung an die §§ 27, 28 [X.] (Begr. [X.]. 12/2443 [X.]) ausge-weitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO ge-bunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landge-richts einen neuen selbständigen [X.] enthält.b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 [X.], der eine Anordnung der Beschwer-demöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Ent-scheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der [X.], nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften ge-troffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenenRechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu derinhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 [X.]([X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 121 [X.]. 5, 10; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 121 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 121 [X.] [X.]. 8; [X.], [X.], 1990, § 71 [X.]. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß [X.] der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insol-venzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentschei-dungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte [X.]. Deshalb sind [X.]en, die in [X.] getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG KasselZ[X.] 1999, 356).- 6 -c) Die somit gegen [X.]en gemäß § 127Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insol-venzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 [X.])ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] umgedeutetwerden (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 6 [X.]. 4; [X.], in:[X.]/[X.], [X.], 1999, § 6 [X.]. 23, § 7 [X.]. 3). Ein solches Er-gebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 In-sO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegebenwird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des [X.] in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein an-deres Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so [X.] Z[X.] 1999, 190, 192). [X.] Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses [X.] mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablaufdes Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche [X.] der §§ 6, 7 [X.] mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits [X.] erweiternden Besonderheiten (s.o. [X.]) ist den [X.] selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Au-ßerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Aus-gestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung so-wohl zu § 121 [X.] als auch zu § 73 Abs. 3 KO ([X.]/[X.] aaO § 121[X.]. 5; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO und § 73 KO[X.]. 4 a; [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 73 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 73 [X.]. 9; a.A. [X.], [X.] § 71[X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] § 18 [X.]. 23). Eine all-gemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Ne-benentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 [X.] er-sichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des [X.] bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsge-such zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des [X.] herbeigeführt werden kann ([X.]Z 95, 302, 306; [X.], [X.]. v.8. November 1994 - [X.], NJW 1995, 403).Insbesondere für [X.]en entspricht die Be-schränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen derProzeßökonomie ist in [X.] keine dritte Instanz eröffnet([X.]Z 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrundder Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der[X.] nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkosten-hilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]Z aaO).2. Die weitere Beschwerde nach § 7 [X.] kann in insolvenzrechtlichenProzeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine [X.] Beschwerde im Sinne des § 6 [X.] nicht vorgesehen ist, deswegen als ge-geben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ein Bedürfnis besteht.a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem [X.] bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der [X.] [X.]e umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung [X.] Z[X.] 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach [X.] Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlen-bruck, [X.] 1982, 288, 289; [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 31e; [X.]/[X.] aaO § 72 KO [X.]. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,- 8 -daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach§ 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des [X.] und nach § 204 Abs. 1KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckenderVorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des [X.], das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter [X.] zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinemVermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zurVerfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens [X.]. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe [X.] keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der [X.] nicht beteiligt sei ([X.] aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubigerwurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich [X.] konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach§ 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden ([X.]/[X.] aaO § 107 [X.]. 5c;[X.]/[X.] aaO § 72 KO [X.]. 4). Die Gebühren und Auslagen desKonkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderemZusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens ge-zählt ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 2016).Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht [X.] Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1,§ 207 Abs. 1 [X.]). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränk-tem Umfang bereits das [X.] nach § 18 Abs. 2Satz 3 [X.]) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auchdem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. [X.] von seinen rest-lichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 [X.]). Dieses zumindest in er-ster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel ([X.] Rpfleger 1999, 1, 2;- 9 -anders wohl Bork [X.] 1998, 1209, 1213; [X.] [X.] 1998, 1708, 1710) kann [X.] nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenz-verfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögenzur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auchsonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in [X.] (§§ 304 ff. [X.]) besonders häufig der Fall sein; für [X.] § 305 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vom Schuldner vorzulegenden [X.] ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. [X.]Z134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 [X.] genannten Verfah-rensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung er-forderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbarsind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "derTod" des [X.] gesehen worden ([X.], [X.], 1999,§ 4 [X.]. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einemsolchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der [X.] getragen würden ([X.][X.], Insolvenzplan, [X.] und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. [X.]. 907; [X.] aaO § 4 [X.]. [X.] 304 [X.]. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 13[X.]. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidel-berger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 26 [X.]. 18). Nach einer bisher ver-einzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 [X.] im Verbraucherinsolvenz-verfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 [X.] insgesamt nicht gelten([X.], [X.], 1999, § 4 [X.]. 14).b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des [X.] und der divergierenden Entscheidungen der [X.] 10 -venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um ei-ne Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mitder Möglichkeit der Divergenzvorlage an den [X.] vorsehendenRechtsweg nach § 7 [X.] entschieden werden müsse ([X.] [X.] 1999,125, 126 f.; [X.] aaO S. 194; [X.] [X.], 175, 176 und [X.], 15, 16 f.). Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.aa) Wie oben ([X.]) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eineAuslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 [X.] für das [X.] öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgebernicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden er-hebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommen-den richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahrenauszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. PapeWuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende [X.] ver-weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung [X.]Z 133, 337, 341 ff.Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfah-ren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte essich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27,28 [X.] ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche [X.] ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durchAuslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in [X.] des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtli-chen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetznicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassensich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (ent-gegen der Ansicht von [X.] aaO [X.] f.) nicht wie bei der einem Zeugen- 11 -oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinandertrennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werdenkönnten.bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des [X.]s in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereitsdargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung [X.] Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die bei-den in § 1 [X.] normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nichtmiteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Ant-wort des Staatssekretärs [X.] auf die Anfrage des [X.] [X.] 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in [X.], 58 f.) istbereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S.255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgese-henen, später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsol-venzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werdenkönnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf dendiesbezüglichen Einwand des [X.], würde eine sämtliche [X.] einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfas-sende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellungder zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus [X.] auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. [X.] abgegebene Äußerungen von [X.] (vgl. dazu I. Pape [X.], 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern.Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinenAnlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-- 12 -re- 13 -die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 [X.] für [X.] in Insolvenzverfahren zu öffnen.[X.]Kreft[X.]Ri[X.] Dr. [X.] wegen Erkrankungverhindert, zu unter-schreiben.[X.]Ganter

Meta

IX ZB 2/00

16.03.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. IX ZB 2/00 (REWIS RS 2000, 2815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.