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PDF anzeigen[X.]/00vom16. März 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:ja [X.] §§ 6, 7Eine im Insolvenzverfahren ergangene [X.] kann nichtmit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 [X.], [X.] mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten wer-den.[X.], Beschluß vom 16. März 2000 - [X.]/00 - OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 16. März 2000beschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-schluß des [X.] vom 6. Oktober 1999 wird [X.] verworfen.Gründe:[X.] Schuldnerin, die zur [X.] keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, [X.] am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr [X.]. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und bean-tragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und fürdas Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und [X.] für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mitdem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die [X.] eine Befriedigungsquote von 0 % [X.] 3 -Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten [X.] Stellungnahme auf und wies den [X.] zurück. Die hier-gegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das [X.] zurück. DerAufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vor-schuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende [X.]. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet.Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des [X.]s legte [X.] sofortige weitere Beschwerde ein.Das [X.] hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 [X.] zu-gelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sichinsoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des [X.] vom 23. März 1999 ([X.] 1999, 586) und vom 23. Juni 1999([X.] 1999, 1714), des [X.]s Frankfurt a.M. vom 10. August 1999([X.], 453) und des [X.] vom 8. Oktober1999 (Leitsatz abgedruckt in Z[X.] 1999, 659) gehindert, in denen die [X.] weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des [X.]s über dieBewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässigerachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem [X.] [X.] vorgelegt.I[X.] Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 [X.] zulässig.- 4 -Das vorlegende [X.] hält abweichend von den oben [X.], jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in in-solvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Be-schwerde nach § 7 Abs. 1 [X.] für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sichum eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.].Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrens-rechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof, 1999, § 7[X.]. 33).II[X.] gegen den Beschluß des [X.]s eingelegte sofortige [X.] ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eineBeschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.1. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegenEntscheidungen des [X.]s mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassungdurch das [X.] bedarf.a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 7 [X.]. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzord-nung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. [X.] schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene [X.] entsprechend § 121 Abs. 1 [X.] zugunsten eines "zügigen Ab-laufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. [X.]. 12/2443 [X.]) da-- 5 -hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denendie Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüberdem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Ge-währleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anleh-nung an die §§ 27, 28 [X.] (Begr. [X.]. 12/2443 [X.]) ausge-weitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO ge-bunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landge-richts einen neuen selbständigen [X.] enthält.b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 [X.], der eine Anordnung der Beschwer-demöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Ent-scheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der [X.], nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften ge-troffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenenRechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu derinhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 [X.]([X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 121 [X.]. 5, 10; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 121 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 121 [X.] [X.]. 8; [X.], [X.], 1990, § 71 [X.]. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß [X.] der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insol-venzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentschei-dungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte [X.]. Deshalb sind [X.]en, die in [X.] getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG KasselZ[X.] 1999, 356).- 6 -c) Die somit gegen [X.]en gemäß § 127Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insol-venzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 [X.])ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] umgedeutetwerden (Heidelberger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 6 [X.]. 4; [X.], in:[X.]/[X.], [X.], 1999, § 6 [X.]. 23, § 7 [X.]. 3). Ein solches Er-gebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 In-sO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegebenwird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des [X.] in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein an-deres Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so [X.] Z[X.] 1999, 190, 192). [X.] Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses [X.] mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablaufdes Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche [X.] der §§ 6, 7 [X.] mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits [X.] erweiternden Besonderheiten (s.o. [X.]) ist den [X.] selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Au-ßerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Aus-gestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung so-wohl zu § 121 [X.] als auch zu § 73 Abs. 3 KO ([X.]/[X.] aaO § 121[X.]. 5; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO und § 73 KO[X.]. 4 a; [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 73 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 73 [X.]. 9; a.A. [X.], [X.] § 71[X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] § 18 [X.]. 23). Eine all-gemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Ne-benentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 [X.] er-sichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des [X.] bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsge-such zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des [X.] herbeigeführt werden kann ([X.]Z 95, 302, 306; [X.], [X.]. v.8. November 1994 - [X.], NJW 1995, 403).Insbesondere für [X.]en entspricht die Be-schränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen derProzeßökonomie ist in [X.] keine dritte Instanz eröffnet([X.]Z 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrundder Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der[X.] nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkosten-hilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]Z aaO).2. Die weitere Beschwerde nach § 7 [X.] kann in insolvenzrechtlichenProzeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine [X.] Beschwerde im Sinne des § 6 [X.] nicht vorgesehen ist, deswegen als ge-geben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ein Bedürfnis besteht.a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem [X.] bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der [X.] [X.]e umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung [X.] Z[X.] 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach [X.] Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlen-bruck, [X.] 1982, 288, 289; [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 31e; [X.]/[X.] aaO § 72 KO [X.]. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,- 8 -daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach§ 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des [X.] und nach § 204 Abs. 1KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckenderVorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des [X.], das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter [X.] zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinemVermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zurVerfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens [X.]. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe [X.] keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der [X.] nicht beteiligt sei ([X.] aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubigerwurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich [X.] konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach§ 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden ([X.]/[X.] aaO § 107 [X.]. 5c;[X.]/[X.] aaO § 72 KO [X.]. 4). Die Gebühren und Auslagen desKonkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderemZusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens ge-zählt ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 2016).Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht [X.] Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1,§ 207 Abs. 1 [X.]). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränk-tem Umfang bereits das [X.] nach § 18 Abs. 2Satz 3 [X.]) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auchdem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. [X.] von seinen rest-lichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 [X.]). Dieses zumindest in er-ster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel ([X.] Rpfleger 1999, 1, 2;- 9 -anders wohl Bork [X.] 1998, 1209, 1213; [X.] [X.] 1998, 1708, 1710) kann [X.] nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenz-verfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögenzur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auchsonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in [X.] (§§ 304 ff. [X.]) besonders häufig der Fall sein; für [X.] § 305 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vom Schuldner vorzulegenden [X.] ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. [X.]Z134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 [X.] genannten Verfah-rensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung er-forderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbarsind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "derTod" des [X.] gesehen worden ([X.], [X.], 1999,§ 4 [X.]. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einemsolchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der [X.] getragen würden ([X.][X.], Insolvenzplan, [X.] und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. [X.]. 907; [X.] aaO § 4 [X.]. [X.] 304 [X.]. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 13[X.]. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidel-berger Kommentar-[X.]/Kirchhof aaO § 26 [X.]. 18). Nach einer bisher ver-einzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 [X.] im Verbraucherinsolvenz-verfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 [X.] insgesamt nicht gelten([X.], [X.], 1999, § 4 [X.]. 14).b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des [X.] und der divergierenden Entscheidungen der [X.] 10 -venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um ei-ne Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mitder Möglichkeit der Divergenzvorlage an den [X.] vorsehendenRechtsweg nach § 7 [X.] entschieden werden müsse ([X.] [X.] 1999,125, 126 f.; [X.] aaO S. 194; [X.] [X.], 175, 176 und [X.], 15, 16 f.). Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.aa) Wie oben ([X.]) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eineAuslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 [X.] für das [X.] öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgebernicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden er-hebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommen-den richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahrenauszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. PapeWuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende [X.] ver-weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung [X.]Z 133, 337, 341 ff.Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfah-ren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte essich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27,28 [X.] ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche [X.] ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durchAuslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in [X.] des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtli-chen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetznicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassensich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (ent-gegen der Ansicht von [X.] aaO [X.] f.) nicht wie bei der einem Zeugen- 11 -oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinandertrennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werdenkönnten.bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des [X.]s in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereitsdargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung [X.] Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die bei-den in § 1 [X.] normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nichtmiteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Ant-wort des Staatssekretärs [X.] auf die Anfrage des [X.] [X.] 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in [X.], 58 f.) istbereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S.255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgese-henen, später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsol-venzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werdenkönnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf dendiesbezüglichen Einwand des [X.], würde eine sämtliche [X.] einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfas-sende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellungder zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus [X.] auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. [X.] abgegebene Äußerungen von [X.] (vgl. dazu I. Pape [X.], 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern.Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinenAnlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-- 12 -re- 13 -die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 [X.] für [X.] in Insolvenzverfahren zu öffnen.[X.]Kreft[X.]Ri[X.] Dr. [X.] wegen Erkrankungverhindert, zu unter-schreiben.[X.]Ganter
Meta
16.03.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. IX ZB 2/00 (REWIS RS 2000, 2815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2815
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