Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 409/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3114

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel nach ihrem Satz 1 um den Satz ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. [X.] des [X.] wird wie folgt berichtigt: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

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2 StR 409/10

22.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 409/10 (REWIS RS 2010, 3114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3114

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