Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2016, Az. 4 StR 305/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7169

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anwendbares Recht bei revisionsrechtlicher Überprüfung einer nach altem Recht angeordneten Unterbringung; Vereinbarkeit der Anordnung mit neuem Recht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 ([X.] I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a [X.] auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007 – 3 [X.], [X.], 1173; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, [X.]), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom [X.] und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, [X.]). Das [X.] hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.

Sost-Scheible    

     

    Cierniak

     

Mutzbauer

     

Ri[X.] [X.] ist urlaubsbe-
dingt abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.

     

     

     

     

Sost-Scheible

     

    Quentin    

     

Meta

4 StR 305/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 21. März 2016, Az: 2 KLs 31/15

§ 63 StGB vom 08.07.2016, § 63 StGB vom 13.11.1998, § 2 Abs 6 StGB, § 354a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2016, Az. 4 StR 305/16 (REWIS RS 2016, 7169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7169

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