Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.04.2011, Az. VIII B 116/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 7760

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Mandantenstamm


Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei regelmäßig um den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handelt .

2. NV: Geklärt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt .

Gründe

1

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 [X.]O) liegen nicht vor.

2

1. Eine Entscheidung des [X.] ([X.]) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O).

3

a) Das Finanzgericht ([X.]) hat entschieden, dass Pachteinnahmen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus der Verpachtung des [X.] seiner freiberuflichen Einzelpraxis an die von ihm beherrschte [X.] erzielt, der Gewerbesteuer unterliegen, weil insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung anzunehmen sei.

4

b) Mit dieser Entscheidung weicht das [X.] insbesondere nicht von der Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 15. Januar 2008  1 [X.] ([X.]E 120, 1, [X.]/NV 2008, Beilage 3, 247) ab. Das [X.] hat sich in der Entscheidung zur Zulässigkeit, zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung nicht geäußert. Das Urteil des [X.] weicht auch nicht von dem [X.]-Urteil vom 30. März 1994 [X.] ([X.]E 175, 33, [X.] 1994, 903) ab. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der Erwerber eines [X.] ein abnutzbares oder ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut erwirbt. Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht.

5

c) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) rügt, legt der Senat das Vorbringen ebenfalls als [X.] aus. Eine Divergenz liegt jedoch nicht vor. Nach dem [X.]-Urteil vom 29. April 1993 [X.] ([X.]E 171, 385, [X.] 1993, 716) erzielt die Erbin eines Kunstmalers nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn sie die von ihrem Ehemann gemalten Bilder nach dessen Tod verkauft. Das [X.] ist von dieser Entscheidung schon deshalb nicht abgewichen, weil ihr kein Fall der Betriebsaufspaltung zugrunde lag. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des [X.] Münster (Urteil vom 25. Oktober 2007  3 K 4323/05 Erb), nachfolgend [X.]-Urteil vom 27. Mai 2009 II R 53/07 ([X.]E 225, 493, [X.] 2009, 852) betrifft eine andere Frage.

6

d) Schließlich betrifft auch das Schreiben des [X.] vom 14. Mai 1997 [X.] ([X.], 566) zur steuerrechtlichen Behandlung des Verkaufs von [X.] nebst Pflegemitteln, von [X.] sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen ersichtlich andere Sachverhalte.

7

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei um "den wesentlichsten und werthaltigsten" Teil des Betriebsvermögens handelt (vgl. [X.]-Urteil vom 18. Dezember 1996 [X.], [X.]E 182, 366, [X.] 1997, 546). Anerkannt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (z.B. [X.]-Urteil vom 13. November 1997 [X.], [X.]E 184, 512, [X.] 1998, 254). Zwar betraf jener Fall die Vermietung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Geräten. Es ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern dies anders sein sollte, wenn der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags ist und wie sich im Streitfall die wesentliche Betriebsgrundlage der (ehemaligen) [X.] darstellt. Bei dieser Sachlage (Überlagerung der Verpachtung durch eine Betriebsaufspaltung) bedarf es keiner Klärung, ob bereits die Verpachtung des [X.] für sich genommen (ohne Betriebsaufspaltung) stets zu gewerblichen Einkünften führen muss (dafür [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 18 EStG Rz 22 "Verpachtung des [X.]").

Meta

VIII B 116/10

08.04.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 10. Juni 2010, Az: 8 K 460/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 18 EStG 2002, § 15 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.04.2011, Az. VIII B 116/10 (REWIS RS 2011, 7760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7760

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII R 17/15 (Bundesfinanzhof)

Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers - Ansatz einer gestundeten …


VIII R 2/15 (Bundesfinanzhof)

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis


IV R 37/10 (Bundesfinanzhof)

(Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer ansonsten vermögensverwaltend …


IV R 43/07 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 44/07 - Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen …


III R 28/08 (Bundesfinanzhof)

Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 2/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.