Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 4 StR 251/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 251/15

vom
8. September
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
der
Beschwerdeführer am 8.
September
2015
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2015 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Rau-
bes schuldig gesprochen, den Angeklagten R.

in Tateinheit mit unerlaubter
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die Angeklagten
M.

und P.

jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen
einer halbautomatischen Kurzwaffe. Die Angeklagten R.

und P.

hat es
zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-ten M.

zu einer solchen von neun Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils allgemein die Verlet-zung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
2
-
3
-
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 15.
Juni 2015 bemerkt der Senat:
1.
Die strafschärfende Erwägung des [X.]s, die [X.] seien [X.] gewesen, lässt ungeachtet des Umstandes, dass nur der Angeklagte
R.

seine Waffe, eine geladene und funktionstüchtige Maschinenpistole, bei
der Tat verwendete, indem er sie dem Nebenkläger vorhielt, die beiden anderen Angeklagten ihre halbautomatischen Kurzwaffen aber nur in Umhängetaschen mit sich führten, angesichts der in der [X.] der Waffen liegenden Gefahr jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
der Ange-klagten besorgen.
2.
Auch die Nichterörterung von §
46b StGB bei dem Angeklagten
M.

, der nach den Urteilsgründen schon im Ermittlungsverfahren ein Ge-
ständnis ablegte, das auch Angaben zur Tatbeteiligung seiner Mittäter enthielt, lässt einen solchen Rechtsfehler nicht besorgen. Nach den Feststellungen [X.] alle Angeklagten schon kurz nach der Tat festgenommen, wobei sie auf die Waffen hinwiesen. Im Übrigen hat das [X.] gegen M.

eine im Ver-
gleich zu den beiden anderen Angeklagten um sechs Monate niedrigere Strafe verhängt.
3.
Die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass §
267 Abs.
3 Satz
1 1.
Halbsatz [X.] den Ausschluss jeden Zweifels darüber bezweckt, welche gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht 3
4
5
6
7
-
4
-
angewendet wurden. Es muss eindeutig ersichtlich sein, dass das Gericht die Rechtslage des entschiedenen Falles in ihrer vollen Breite erkannt, bedacht und gewürdigt hat (LR-[X.]/Stuckenberg, 26.
Aufl., §
267 Rn.
78; [X.], Festschrift für [X.], 2011, 35, 48
f.). Gemessen daran erweist sich die Be-zeichnung der waffenrechtlichen Bestimmungen zwar nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, jedoch als unvollständig. Die Strafbarkeit des Angeklagten
R.

ergibt sich aus §
57 Abs.
1 Satz
1 WaffG, §§
1, 22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
a
KWKG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil
B
V (nicht
VII, wie im Urteil) Nr.
29b, [X.] der weiteren Angeklagten aus §
52 Abs.
1 Nr.
2 Buchst.
b WaffG i.V.m. Anlage
1 Abschnitt
1 Unterabschnitt
1 Nr.
2.2, Anlage
2 Abschnitt
2 Unterab-schnitt
1 Satz
1.
Da die Liste der angewendeten Vorschriften der Entlastung der Urteils-formel
dient (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 1998

4
StR
391/98, SSW-[X.]/[X.], §
260 Rn.
14), ist es

insbesondere bei Verstößen gegen waf-fenrechtliche Bestimmungen

zweckmäßig, die angewendeten Vorschriften auch dort vollständig aufzuführen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
8

Meta

4 StR 251/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 4 StR 251/15 (REWIS RS 2015, 5747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 71/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 305/20 (Bundesgerichtshof)

Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer waffenrechtlicher Straftaten: Anforderungen an den Aufklärungserfolg; notwendiger Zusammenhang zwischen …


4 StR 596/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 71/14 (Bundesgerichtshof)

Waffendelikte: Konkurrenz mehrerer Waffendelikte; Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts durch Korrektur des Konkurrenzverhältnisses


2 StR 360/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.