Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. XI ZB 22/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 22/11

vom

17. April 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 17.
April 2012
durch die
Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 622,50

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV [X.] in voller Höhe anzuset-zen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemer-kung
3 Abs.
4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres [X.] angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.
Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im [X.]: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 11.
Juni 2008 an die [X.] und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblie-1
2
-
3
-
ben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-ten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
November 2009 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.295,51

e-führt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu, die aufgrund der Geltendmachung des Schadens-ersatzanspruchs durch den Zedenten entstanden seien. Die Kosten des Rechtsstreits hat das [X.] in vollem Umfang der [X.] auferlegt.
Der Klägervertreter hat mit [X.] vom 14.
August 2009 die [X.] der Klägerin für die erste Instanz [X.] und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Mit [X.] vom 21.
Dezember 2009 hat er auch für die zweite Instanz die Fest-setzung einer ungekürzten Verfahrensgebühr beantragt. Das [X.] hat zunächst die angemeldeten Kosten ungekürzt festgesetzt. Auf die sofortige Be-schwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zweiter In-stanz vom 7.
Februar 2011 hat das [X.] mit Beschluss vom
22.
März 2011 die Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Bera-tung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Der [X.] habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsge-bühr nach Nr.
2300 VV [X.] verdient. Diese sei in
dem genannten Umfang ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 Satz
1 VV zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen 3
-
4
-
desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den [X.] bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand [X.] oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe -
wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe
Recht gehe
-
bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der [X.] zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß §
15a Abs.
2 [X.] zu be-rücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.] vom 25.
November 2009 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelas-sen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie
der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellati-onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des [X.]s betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des [X.]
-
5
-
schwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der [X.]nden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] auf die vom [X.] verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des [X.] auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet -
wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat

eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] aus (Senatsbeschlüsse vom 29.
Novem-ber 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
7
ff. und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
8
ff., juris).
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente [X.] angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbe-merkung 3 Abs.
4 VV [X.] dem Teil
3 des VV
[X.] insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Teils
3 des VV [X.] und gilt [X.] auch für die Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV
[X.] (Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
5 mwN, juris).
2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass §
15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvor-schrift des §
15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor [X.] des §
15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht [X.], eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in §
15a Abs.
2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet (Se-5
6
-
6
-
natsbeschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
5 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
6, juris, jeweils mwN).
Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde des Weiteren nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach §
15a Abs.
2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, er-füllt sind. Das Urteil des [X.] vom 25.
November 2009 stellt einen die Anrechnung gemäß §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr"
im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann

ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. [X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
6 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
7, juris)
-
kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsge-bühr dort tituliert worden ist.
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde-gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegen-standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechts-beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß [X.] Abs.
4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angele-genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; ent-scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Ge-schäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 7
8
9
-
7
-
30/08, [X.], 75 Rn.
11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen
des ihm erteilten Auftrags [X.]. Dabei ist -
wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Be-schlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat
-
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung
des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach-tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senats-beschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781
Rn.
8 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in die-sem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend einge-klagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
8 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.]) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs-
und
Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der [X.] befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, [X.]; [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15 und [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
IV
ZB 24/07, [X.], 529, 530 mwN).
Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der [X.] bejaht. Bei den außergerichtlich gegen-über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlage-beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. 10
-
8
-
Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert -
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
-
nichts an der zur [X.] nach Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identi-tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungs-weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die
vorgericht-lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ein-klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. [X.] soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer [X.] getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781
Rn.
9 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
10, juris, jeweils mwN).
Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in
den beiden Beschlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
10 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den [X.] geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte 11
12
-
9
-
Vergütung zugebilligt werden soll ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2009

VII
ZB 41/09, juris Rn.
6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in [X.] der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der [X.] und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies -
worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist
-
nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestün-de. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass -
so die Rechtsbeschwerde
-
im Falle einer Abtre-tung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es -
wie oben ausgeführt
-
gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] nach der Recht-sprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kos-tenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). [X.] aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des [X.] gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2006 -
V
ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn.
12
ff., insb. Rn.
14).
Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte [X.] in Ansatz gebracht.
13
-
10
-

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Joeres

Grüneberg

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
11 O 4/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2011 -
25 W 164/11 -

14

Meta

XI ZB 22/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. XI ZB 22/11 (REWIS RS 2012, 7246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.