Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2015, Az. XI ZR 335/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10433

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 335/13
vom
29. Mai 2015
in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Mai 2015 durch [X.] Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr. Dauber

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten
der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom
12.
Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ge-gen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12.
Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] und der [X.] zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von §
32 Abs.
2 Satz
1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.
April 2014

XI
ZR 38/13, [X.] 2014, 467 Rn.
1; [X.], Beschlüsse vom 12.
Juli 2010

II
ZR 250/07, juris Rn.
6 und vom 12.
Juni 2012

X
ZR 104/09, [X.], 959 Rn.
4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG (vgl. [X.], Beschluss
vom 12.
Juli 2010

II
ZR 250/07, juris Rn.
6) eingelegt worden.
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die [X.] bis 80.000

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger

wie hier

begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft 1
2
3
-
3 -
nicht getätigt, bemisst sich der [X.] nach der Höhe des [X.]
(Senatsbeschlüsse vom 29.
September 2009

XI
ZR 498/07, juris, vom 10.
März 2015

XI
ZR 121/14, juris und vom 7.
April 2015

XI
ZR 121/14, juris Rn.
3). Dieser beträgt hier 66.954,59

. Hinzu kommt der aus [X.] aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30

n-de Schadensposition betrifft.
Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zah-lungsantrag (122.308,35

keine höhere [X.]. Dabei lässt sie au-ßer [X.], dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08

Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehen-den Darlehensforderung gemäß §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO, §
43 Abs.
1 GKG bei der [X.] unberücksichtigt bleiben
(vgl. Senatsbeschluss vom

4
-
4 -

7.
April 2015

XI
ZR 121/14, juris Rn.
5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetre-tenen Sicherheiten kommt kein
eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Se-natsbeschluss vom 23.
Februar 2010

XI
ZR 219/09, juris).

Ellenberger
[X.]
Matthias

[X.]
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2012 -
2-21 O 42/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 335/13

29.05.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2015, Az. XI ZR 335/13 (REWIS RS 2015, 10433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10433

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