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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.
Bellay |
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Allgayer |
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Meta
19.04.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 23. März 2023, Az: 1 StR 497/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 497/22 (REWIS RS 2023, 2124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2124
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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