Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 497/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2124

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.

Bellay     

  

Bär     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 497/22

19.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. März 2023, Az: 1 StR 497/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 497/22 (REWIS RS 2023, 2124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2124

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