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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 94/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte zu 2 und Beschwerde- führerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen 1. –, 2. –, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 14. März 2008 - 13 U 202/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrich-tige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver-trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklä-rung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un-ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den [X.], weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO zuzulassen. Das [X.] hat die Haftung der Beklagten zu 2 für den aus der Scheckunterschlagung entstandenen Schaden auf eine Zurech-nung des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB gestützt und auf die Grundsätze des [X.] - teils vom 10. Februar 2005 ([X.]/04 - NJW-RR 2005, 756 ff) verwiesen. Danach steht es der Verantwortlichkeit des [X.] für eine durch seinen Erfüllungsgehilfen begangene Verun-treuung nicht entgegen, dass der Erfüllungsgehilfe keine Inkasso-vollmacht hatte (Senatsurteil vom 10. Februar 2005 aaO unter II. 1.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei ist es unerheb-lich, dass der Erstbeklagte von den [X.] nicht Bargeld, sondern Schecks erhielt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 108.768,07 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 202/06 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 94/08 (REWIS RS 2009, 5388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5388
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