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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 [X.]) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 [X.]) nicht erkannt hat.
1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangte [X.] des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. [X.] muss der [X.] erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der [X.] des Schuldners und seine Kenntnis bei dem [X.] sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen ([X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.], [X.], 2074 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2231 Rn. 13). Der [X.] muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 [X.]) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte ([X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.], [X.], 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der Vollendung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1997 - [X.], [X.], 423, 426), also der Akt, durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1992 - [X.], [X.], 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schwäche des [X.] wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im abschließenden Erwerbszeitpunkt ein [X.] des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.], [X.], 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 133 Rn. 21; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2012, § 133 Rn. 54; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 133 Rn. 20).
2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Meta
06.02.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juni 2013, Az: 11 U 58/12, Urteil
§ 133 Abs 1 S 1 InsO, § 140 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2014, Az. IX ZR 148/13 (REWIS RS 2014, 8120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8120
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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