Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 12 KR 23/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 274

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung der Rentner - Unzulässigkeit der Beschränkung auf nur ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung - Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts mit diesem Verfügungssatz in Streitigkeiten bzgl Beitragsbemessung und Beitragshöhe mittels kombinierter Anfechtungs- und Feststellungsklage - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze - Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB 4)


Leitsatz

1. Eine Krankenkasse ist auch dann nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt nur über die jeweiligen beitragspflichtigen Anteile von Versorgungsbezügen als bloßen Berechnungselementen der Beitragshöhe zu entscheiden, wenn diese Versorgungsbezüge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

2. Ergeht gleichwohl ein Verwaltungsakt mit diesem Verfügungssatz, ist im Streit über die Art und Weise der Beitragsbemessung und die daraus folgende Beitragshöhe richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage.

3. Besteht bei einem Versicherten "ein" Versicherungsverhältnis und bewirken bei ihm mehrere Versorgungsbezüge das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, gelten insoweit die Rechtsfolgen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze infolge zusammentreffender beitragspflichtiger Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen (= Minderung der Bemessungsgrundlage nach dem Verhältnis der Höhe der Einnahmen zueinander) analog.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2009 aufgehoben wird. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) aus Versorgungsbezügen.

2

Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten [X.]. Er bezieht folgende laufende monatliche Einnahmen:

·eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) in Höhe von 1362,42 Euro (Stand 2009)
·seit 1.10.2008 eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) der [X.] in Höhe von 3172,89 Euro sowie
·seit 1.1.2009 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Rente) der [X.] in Höhe von 341,87 Euro.

3

Da die Summe der vorgenannten Einnahmen die für das [X.] geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze ([X.]) in der [X.] von 3675 Euro (BAnz [X.] vom 10.12.2008 [X.]) überstieg, teilte die Beklagte dem Kläger im Februar 2009 in einem Schreiben die ihrer Ansicht nach in der [X.] jeweils beitragspflichtigen Anteile der als Versorgungsbezüge anzusehenden Betriebsrente sowie der AdL-Rente mit. Diese seien im Wege einer Verhältnisrechnung in mehreren Schritten zu berechnen:

1.    

3172,89 Euro Betriebsrente + 341,87 Euro AdL-Rente = 3514,76 Euro Summe der Versorgungsbezüge

2.    

3675 Euro ([X.]) ./. 1362,42 Euro [X.] = 2312,58 Euro verbleibender beitragspflichtiger Anteil der Versorgungsbezüge insgesamt

3.    

2312,58 Euro x 3172,89 Euro : 3514,76 Euro = 2087,64 Euro beitragspflichtiger Anteil der Betriebsrente

4.    

2312,58 Euro x 341,87 Euro : 3514,76 Euro = 224,94 Euro beitragspflichtiger Anteil der AdL-Rente.

4

Die Beklagte setzte anschließend durch Bescheid vom 13.3.2009 unter Bezugnahme auf die im vorgenannten Schreiben erfolgte Berechnung den beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge auf insgesamt 2312,58 Euro (= Summe 3. und 4.) fest: Beim Bezug einer AdL-Rente und einem hinzutretenden weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der [X.] für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus [X.] bzw einem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen. Der Widerspruch des [X.], mit dem er geltend machte, die Betriebsrente müsse der AdL-Rente nachrangig sein, weil für Letztere nach § 248 [X.] nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und sie daher wie die [X.] privilegierend behandelt werden müsse, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.6.2009).

5

Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, die Beitragsbemessung entsprechend dem Begehren des [X.] vorzunehmen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen: Das Rechtsschutzziel des [X.] sei auf die Anfechtung der Bescheide sowie die Feststellung gerichtet, dass (zunächst) die AdL-Rente der Beitragspflicht in vollem Umfang unterliege und erst dann die Betriebsrente nur in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der [X.] und der Summe aus [X.] und AdL-Rente. Die Beklagte sei zur Festsetzung der Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Betriebsrente und der AdL-Rente nach § 256 Abs 1 S 4 [X.]B V (idF des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477; nunmehr § 256 Abs 1 S 5 [X.]B V) befugt. Zu entscheiden sei über die Frage, in welcher Rangfolge Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt die [X.] überschritten, sich jedoch bei Abzug der [X.] von der [X.] ein zu verbeitragender Differenzbetrag ergebe und für den jeweiligen Versorgungsbezug unterschiedliche Beitragssätze zur Anwendung kämen. Weder sei diese Frage gesetzlich geregelt noch stellten die von der [X.] herangezogenen Besprechungsergebnisse oder das [X.] dafür eine hinreichende Rechtsgrundlage dar. § 22 Abs 2 S 1 [X.]B IV - der den Fall regele, dass beitragspflichtige Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen zusammenträfen und dadurch die [X.] überschritten werde - sei in einem solchen Fall aber analog anzuwenden. Damit ergebe sich die Rechtsfolge, dass sich die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander verminderten. Dass § 248 [X.] für [X.] einen niedrigeren Beitragssatz vorsehe, stehe einer solchen Verhältnisrechnung nicht entgegen (Urteil vom 18.4.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 248 [X.] sowie von § 237 S 1 [X.]B V und beanstandet die vom L[X.] befürwortete analoge Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 [X.]B IV. § 248 [X.] mit seiner beitragsrechtlichen Privilegierung der AdL-Rente (= halber allgemeiner Beitragssatz) impliziere die beitragsrechtliche Gleichstellung von [X.]n und [X.], bei denen nach § 249a [X.]B V der Versicherte grundsätzlich auch nur die Hälfte der Beiträge trage. Die § 237 S 1 [X.]B V für beitragspflichtige Einnahmen [X.] Rentner zu entnehmende Rangfolge (= 1. Zahlbetrag der [X.], 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, 3. Arbeitseinkommen) bedinge eine Gleichstellung der AdL-Rente mit der [X.]. Das führe dazu, dass auch die AdL-Rente in voller Höhe - und nicht nur anteilig - beitragspflichtig sei. Erst anschließend sei dann der noch verbleibende beitragspflichtige Teil der Betriebsrente unter Berücksichtigung der [X.] zu errechnen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festzustellen ist, dass die von ihm (dem Kläger) zu tragenden monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung wie folgt zu bemessen sind:
1. bezogen auf die Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte nach dem Produkt aus dem dafür geltenden Beitragssatz und dem vollen Zahlbetrag dieser Rente,
2. bezogen auf die Rente der betrieblichen Altersversorgung nach dem Produkt aus dem allgemeinen Beitragssatz und der Differenz des Betrages der Beitragsbemessungsgrenze einerseits und der Summe des [X.] aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des [X.] aus der Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte andererseits.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist im Wesentlichen unbegründet, weil das angefochtene L[X.] in seinen Ausführungen zum Verhältnis der Verbeitragung von Betriebsrente und AdL-Rente der Sache nach nicht zu beanstanden ist.

Allerdings ist der Bescheid der [X.]n vom 13.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] rechtswidrig und deshalb aufzuheben und ist die Berufung der [X.]n gegen das der [X.]lage stattgebende [X.] insoweit zurückzuweisen, als das [X.] die [X.]lage in vollem Umfang abgewiesen hat. Unter Berücksichtigung des den Streitgegenstand des Rechtsstreits bildenden Rechtsschutzbegehrens des [X.] (dazu im Folgenden 1.), welches er zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgt (dazu 2.), hat das auf Aufhebung der [X.] gerichtete Teilbegehren Erfolg (dazu 3.). [X.] ist dagegen die darüber hinausgehende Feststellungsklage, mit der der [X.]läger eine von den [X.]n der [X.]n abweichende, ihm günstigere Art und Weise der Beitragsbemessung und Feststellung einer niedrigeren [X.] begehrt; Letzteres hat das [X.] zutreffend angenommen (dazu 4.).

1. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden die oa [X.] der [X.]n, in denen sie im Wege der Verhältnisrechnung den beitragspflichtigen Anteil aus der den Versorgungsbezügen (Betriebsrente und AdL-Rente) des [X.] festgesetzt hat sowie die Höhe der Beiträge zur [X.] im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen am 18.4.2012 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.]1).

2. Die gegen die [X.] über die Festsetzung der Höhe der beitragspflichtigen Anteile aus der Betriebsrente und der AdL-Rente und auf Feststellung der zutreffenden Beitragshöhe gerichtete [X.]lage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 [X.] 1 S 1 Alt 1, § 55 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.] zulässig. Dass ein [X.]läger eine verbindliche Entscheidung über die von ihm zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen nur durch eine Anfechtung des [X.]s in [X.]ombination mit einer Feststellungsklage erreichen kann, hat der [X.] wiederholt entschieden (zB [X.] vom 12.11.2008 - B 12 [X.]R 7/08 R - Juris Rd[X.] 9; Urteil vom 13.6.2007 - B 12 [X.]R 18/06 R - Juris Rd[X.]1; Urteil vom 10.5.2006 - B 12 [X.]R 23/05 R - Juris Rd[X.] 9 f; BSG [X.]-2500 § 248 [X.] Rd[X.] 3).

a) Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht es deren Statthaftigkeit nicht entgegen, dass sich die [X.] in ihren [X.]n darauf beschränkt hat, die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge - und damit nur ein Element des Beitragstragungstatbestandes - festzulegen und nicht die Beitragshöhe als solche geregelt hat (vgl [X.] vom 10.5.2006 - B 12 [X.]R 23/05 R - Juris Rd[X.] 9 ; BSG [X.]-2600 § 2 [X.] Rd[X.]5 ff).

b) Die - verbunden mit der Anfechtungsklage - erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig.

Nach § 55 [X.] 1 [X.] [X.] kann mit der [X.]lage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der [X.]läger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. § 55 [X.] 2 [X.] regelt, dass unter [X.] 1 [X.] der Regelung auch die Feststellung fällt, "in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind".

Mit Blick darauf, dass die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ausgehend von welchen (Teil-)Beträgen der Betriebsrente und der AdL-Rente die Beiträge des [X.] zu bemessen sind, sind die Voraussetzungen des § 55 [X.] 1 [X.] iVm [X.] 2 [X.] erfüllt. Der als Rentner versicherungspflichtige [X.]läger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die von ihm gewünschte Berechnungsweise würde zu einem niedrigeren Gesamtbeitrag führen: Gemäß § 238 [X.] ist der Differenzbetrag aus der [X.] und der [X.], der vorliegend ausschließlich aus Versorgungsbezügen (= Betriebsrente und AdL-Rente, vgl § 237 S 1 [X.], [X.] iVm § 229 [X.] 1 S 1 [X.] und 5 [X.]) besteht, bis zur [X.] der Beitragsbemessung zugrunde zu legen; diejenigen Einnahmen, die die [X.] übersteigen, bleiben gemäß § 223 [X.] 3 [X.] [X.] bei der Bemessung außer Ansatz. Der [X.]läger beanstandet in diesem Zusammenhang die von der [X.]n vorgenommene Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der monatlichen Zahlbeträge und die sich auf dieser Grundlage ergebende Beitragshöhe und befürwortet die vorrangige Verbeitragung des [X.] (für die gemäß § 248 [X.] [X.] nur der halbe allgemeine Beitragssatz zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte zur Anwendung kommt) vor dem monatlichen Zahlbetrag der Betriebsrente (für die nach § 248 S 1 [X.] der allgemeine Beitragssatz gilt), während die [X.] Betriebsrente und AdL-Rente als gleichrangig einstuft und die beitragspflichtigen Anteile im Wege einer reinen Verhältnisrechnung errechnet. Durch die vom [X.]läger befürwortete vorrangige Berücksichtigung des vollen anstelle nur eines Teils des Zahlbetrags der AdL-Rente (341,87 [X.] statt 224,94 [X.]) würde ein größerer Teil der Versorgungsbezüge mit dem halben Beitragssatz und nur noch ein geringerer Teil - nämlich der bis zur [X.] verbleibende, nunmehr niedrigere Betrag aus der Betriebsrente - mit dem allgemeinen Beitragssatz verbeitragt. Dadurch würde sich die Summe der Beiträge des [X.] aus allen Einnahmearten gegenüber der von der [X.]n vorgenommenen Berechnung verringern.

3. Die angefochtenen [X.] der [X.]n sind rechtswidrig und deshalb - im Ergebnis entsprechend dem Tenor des [X.]s und abweichend von der Ansicht des [X.], das die [X.] als uneingeschränkt rechtmäßig angesehen hat - aufzuheben. Dieses hat der erkennende [X.] im Tenor seines Urteils (trotz hauptsächlicher Zurückweisung der Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.]) im Wege einer Maßgabe ausgesprochen. Mit diesen [X.]n hat die [X.] nämlich entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge ab 1.1.2009 - dh isoliert über die Bemessungsgrundlage - entschieden, nicht aber zutreffender Weise über die Beitragshöhe selbst. Die [X.] durfte sich im [X.] ihres [X.]s nicht nur auf ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung beschränken (dazu im Folgenden a). Abweichend von der Ansicht des [X.] bietet insbesondere § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (idF des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477; nunmehr § 256 [X.] 1 [X.] [X.]) keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen der [X.]n (hierzu b).

a) Die [X.] durfte nur über die vom [X.]läger nach § 250 [X.] 1 [X.] [X.] für einen bestimmten Zeitraum zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen durch Verwaltungsakt entscheiden, nicht aber über Einzelelemente des [X.]. Allein deshalb sind die [X.] der [X.]n aufzuheben.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s haben die Träger der [X.] zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "aufgrund der Natur der Sache" allgemein die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten im Beitragsrecht (vgl zB [X.], 296, 299 = [X.] 2200 § 381 [X.]6). Hierzu können sie gegenüber den Beziehern von Versorgungsbezügen Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden, jedoch von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge (§ 256 [X.] 1 S 1 [X.]) erlassen (vgl bereits zum Recht der [X.], 274, 275 f = [X.] 2200 § 385 [X.] S 76). Es bedarf hierzu jedoch der Festsetzung des sich für einen bestimmten Zeitraum ergebenden Sozialversicherungsbeitrags, nicht dagegen darf darin nur eine einzelne Größe für die Bemessung des Beitrags geregelt werden, wie zB der beitragspflichtige Anteil des [X.] (vgl bereits [X.] vom 10.5.2006 - B 12 [X.]R 23/05 R - Juris Rd[X.] 9 ). Hieran hält der [X.] fest.

b) Die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsakts nur über die Bemessungsgrundlage des jeweiligen [X.] folgt in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation entgegen der Rechtsauffassung des [X.] auch nicht aus der Sonderregelung des § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (idF des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477; nunmehr § 256 [X.] 1 [X.] [X.]). Eine solche Regelungsbefugnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm (hierzu [X.]) noch aus der Gesetzessystematik (hierzu [X.]) und der Entstehungsgeschichte (hierzu [X.]). Die Regelung hat im Zeitablauf seit ihrem Erlass in Bezug auf den Begriff "Beitrag" auch keinen Bedeutungswandel erfahren, der dies rechtfertigen könnte (hierzu dd).

[X.]) § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF lautet:

"Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die [X.]rankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge."

Der Gesetzeswortlaut spricht mithin allein davon, dass "die Beiträge" von der [X.]rankenkasse verteilt werden, nicht etwa ist von der Verteilung von "beitragspflichtigen Anteilen" durch diese die Rede. Damit die [X.]rankenkasse [X.] "die Beiträge" verteilen kann, hat sie aber neben der Höhe des beitragspflichtigen Anteils des jeweiligen [X.] zugleich den Beitragssatz zu ermitteln und den jeweiligen Beitrag gemäß § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (heute [X.]) zu berechnen (ebenso: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.]-[X.]omm [X.], § 256 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 256 Rd[X.]9 ; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung Teil II - [X.], 19. Aufl 2005, § 256 [X.] Rd[X.]5 : Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Versorgungsbezüge).

[X.]) Die Gesetzessystematik bestätigt die nur auf die Verteilung der "Beiträge" bezogene Sichtweise.

Das Tatbestandsmerkmal "Beitrag" wird auch in anderen Sätzen des § 256 [X.] im Sinne von "Beiträge aus Versorgungsbezügen" verstanden, nicht dagegen im Sinne von "beitragspflichtiger Anteil aus Versorgungsbezügen". Denn es heißt zB in § 256 [X.] 1 S 1 [X.], dass die Zahlstellen "die Beiträge aus Versorgungsbezügen" einzubehalten und an die zuständige [X.]rankenkasse zu zahlen haben. Satz 2 behandelt dann die Fälligkeit der "Beiträge" und auch in Satz 3 ist schließlich ua wiederum geregelt, dass die Zahlstellen der [X.]rankenkasse die einbehaltenen "Beiträge" nachzuweisen haben. Typischerweise stimmen aber Merkmale, die in mehreren Sätzen derselben gesetzlichen Bestimmung verwendet werden, inhaltlich miteinander überein (vgl zB [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, S 164).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 202 [X.] 1 S 4 [X.], wonach die [X.]rankenkasse "der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen" hat. Zwar bezieht sich danach die gegenüber der Zahlstelle wie auch dem Versorgungsempfänger gleichermaßen bestehende Mitteilungspflicht nicht auf die konkrete Beitragshöhe, sondern - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 223 [X.] 3 [X.] beitragspflichtige Einnahmen insgesamt nur bis zur [X.] zu berücksichtigen sind - isoliert auf den "Umfang", in dem der [X.] beitragspflichtig ist, also auf die Mitteilung des auf diesen [X.] bezogenen Teils der Beitragsbemessungsgrundlage. Damit übereinstimmend regelt auch die auf der Grundlage des § 202 [X.] 1 [X.] [X.] ergangene "Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen ([X.])" ([X.] 2006, 231, 237 f; dazu Minn, Entgeltabrechnung, [X.]VdR-Zahlstellenverfahren, 1997, [X.]32 ff), dass die [X.]rankenkasse der Zahlstelle lediglich den maximal beitragspflichtigen [X.] und ggf das Vorliegen eines Mehrfachbezuges von Versorgungsbezügen mitteilt. Diese Mitteilung der [X.]rankenkasse ist dann die Voraussetzung dafür, dass die Zahlstelle gemäß § 256 [X.] 1 S 1 [X.] die Beiträge aus den Versorgungsbezügen berechnen, einbehalten und an die zuständige [X.]rankenkasse weiterleiten kann. § 202 [X.] 1 S 4 [X.] ermächtigt die [X.]rankenkasse jedoch - anders als in den vorliegend angefochtenen [X.]n geschehen - nicht dazu, die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch Verwaltungsakt festzusetzen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Gegenstände "mitzuteilen", aber nicht festzusetzen oder festzustellen sind (vgl [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] - L 9 [X.]R 202/07 - Juris Rd[X.] 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 202 Rd[X.] 9 ; im Ergebnis ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 202 Rd[X.]4 f) und wird systematisch dadurch bestätigt, dass § 202 [X.] insgesamt nur Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt. Zugleich lässt die ausdrückliche Regelung des § 202 [X.] 1 S 4 [X.] über die Mitteilung des "Umfangs der Beitragspflicht" auch gegenüber dem Versorgungsempfänger keinen [X.]m für eine Auslegung der "Verteilung der Beiträge" nach § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF im Sinne einer isolierten Festsetzung des jeweiligen "beitragspflichtigen Anteils", also des hierauf entfallenden Teils der Beitragsbemessungsgrundlage, durch Verwaltungsakt.

[X.]) Dass der Begriff "Beitrag" in § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (heute [X.]) nicht im Sinne von "beitragspflichtiger Anteil" zu verstehen ist, ergibt sich schließlich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 256 [X.] sollte im Wesentlichen § 393a [X.] 2 bis 4 [X.] entsprechen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 11/2237, [X.]27 zu § 265). § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF geht zurück auf den nahezu wort- und inhaltsgleichen § 393a [X.] 2 S 9 [X.] (idF des [X.] 1982, [X.] 1981, 1205, 1208). In den Materialien zu § 393a [X.] wiederum (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, [X.], [X.] zu § 393a) heißt es, dass "die Beiträge aus den Versorgungsbezügen" von den [X.]rankenkassen festgestellt werden und dass der Rentner "einen Bescheid über die Höhe seiner Beiträge" erhält. Dass in diesem Zusammenhang tatsächlich die "Beiträge als solche" gemeint sind (und nicht Einzelelemente der Beitragsberechnung), ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beiträge seinerzeit noch grundsätzlich nicht vom Träger der Versorgung als Zahlstelle zu zahlen waren, sondern vom Rentner selbst.

dd) § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (heute [X.]) hat in Bezug auf den Begriff "Beitrag" schließlich auch keinen Bedeutungswandel dahingehend erfahren, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen "Beitrag" im Sinne der Regelung heute begrifflich als "beitragspflichtiger Anteil" verstanden werden müsste (zum Bedeutungswandel als Instrument der Auslegung allgemein vgl zB [X.]/[X.], [X.]O, [X.]). Insbesondere änderte der mit Einführung des [X.] eingetretene doppelte Wechsel einerseits in der Berechnung der Beiträge - nunmehr durch die Zahlstelle an Stelle der [X.]rankenkasse, was ohnehin bereits der regelmäßigen Praxis entsprach (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 256 Rd[X.]) - sowie andererseits der [X.] - weg vom Rentner selbst hin zur Zahlstelle der Versorgungsbezüge - nicht den Inhalt dessen, was unter dem Tatbestandsmerkmal "Beitrag" iS von § 393a [X.] 2 S 9 [X.] und nachfolgend § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF zu verstehen ist. Die Regelung über die Verteilung von Beiträgen durch die [X.]rankenkasse wurde durch diese Veränderung auch nicht sinnentleert; denn nur die [X.]rankenkasse hat durch die Meldepflichten nach § 202 [X.] den Überblick über einen möglichen Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen.

4. Die neben der - mithin erfolgreichen - Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist dagegen unbegründet. Zu Recht hat das [X.] der Berufung der [X.]n insoweit stattgegeben, sodass die Revision im Wesentlichen zurückzuweisen ist.

Die Höhe der von der Zahlstelle an die [X.] abgeführten Beiträge und die dabei zugrunde gelegte Berechnungsweise zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils aus dem jeweiligen [X.] im Wege einer Verhältnisrechnung sind nicht zu beanstanden. Die AdL-Rente ist nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig zu verbeitragen; ihr kommt bei der Beitragsberechnung kein Vorrang gegenüber der Betriebsrente zu. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz (dazu im Folgenden a), jedoch aus der analogen Anwendung von § 22 [X.] 2 [X.] (dazu b).

a) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in welcher Rangfolge verschiedene Versorgungsbezüge zu verbeitragen sind, fehlt.

[X.]) Eine solche gesetzliche Regelung ist insbesondere nicht in § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (heute [X.]) enthalten. Er regelt nur, dass in seinem Anwendungsbereich Beiträge zu verteilen sind, nicht aber, in welcher Weise diese Verteilung vorzunehmen ist.

[X.]) Auch § 237 S 1 [X.] enthält eine derartige Regelung nicht. Er zählt - entsprechend seiner Überschrift - nur "Beitragspflichtige Einnahmen [X.] Rentner" auf (= 1. Zahlbetrag der Rente, 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen - mithin Versorgungsbezüge iS von § 229 [X.] 1 S 1 [X.] - und 3. Arbeitseinkommen). Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Versorgungsbezügen nach ihrer Wertigkeit oder gar die Aufstellung einer Rangfolge unter ihnen erfolgt aber - entgegen der Auffassung des [X.] - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Systematisch bestimmt vielmehr § 238 [X.] seiner Gesetzesüberschrift nach die "Rangfolge der Einnahmearten [X.] Rentner".

[X.]) Aus § 238 [X.], der die Rangfolge der in § 237 S 1 [X.] aufgezählten beitragspflichtigen Einnahmen normiert, ist indessen ebenfalls nichts für die Rechtsposition des [X.] herzuleiten. Danach ist zunächst der Zahlbetrag der Rente bis zur [X.] zu berücksichtigen, wenn diese nicht erreicht ist, dann der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und wenn die [X.] dann immer noch nicht erreicht ist, das Arbeitseinkommen bis zur [X.] (vgl dazu [X.] in jurisP[X.]-[X.], [X.]O, § 238 Rd[X.]0 ff). Das Tatbestandsmerkmal "nacheinander" in § 238 [X.] macht dabei lediglich deutlich, dass die Versorgungsbezüge dem Arbeitseinkommen vorrangig sind, die Vorschrift behandelt aber nicht das Zusammentreffen mehrerer "Versorgungsbezüge".

dd) § 229 [X.] 1 S 1 [X.] regelt ebenfalls nicht die Rangfolge verschiedener Versorgungsbezüge. Die Norm zählt die Versorgungsbezüge auf, wobei die AdL-Rente der [X.] und die Betriebsrente der [X.] 5 des § 229 [X.] 1 S 1 [X.] unterfällt. Dieser Aufzählung kann aber kein Vorrang der AdL-Rente vor der Betriebsrente entnommen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik, da §§ 230, 238 und 238a [X.] ausdrückliche Rangfolgeregelungen enthalten, wobei speziell für versicherungspflichtige Rentner § 238 [X.] gilt.

ee) Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen vom 9. und 10.9.2003 (Die Beiträge 2004, 206, 212 f) bzw das gemeinsame Rundschreiben der [X.]rankenkassen vom 30.12.2008 (Die Beiträge 2009, 368, 721) - worauf die [X.] in ihren [X.]n zurückgegriffen hat - entfalten gegenüber dem [X.]läger keine unmittelbare Bindungswirkung. Sie stellen als Verwaltungsbinnenrecht im Verhältnis zum Versicherten keine bindenden Rechtsnormen dar (vgl allgemein nur BSG [X.]-2400 § 23a [X.] 7 Rd[X.] 37 ff mwN).

ff) Schließlich ergibt sich auch aus § 22 [X.] 2 [X.] unmittelbar nichts für die vorliegend zu klärende Problematik. Nach dieser Regelung gilt Folgendes:

"Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen."

Die Bestimmung ist im Falle des [X.] nicht unmittelbar heranzuziehen, weil er keine beitragspflichtigen Einnahmen aus "mehreren" [X.] hat. Vielmehr besteht aufgrund der vom [X.]läger bezogenen [X.] nur "ein" (einziges) Versicherungsverhältnis in der [X.] gemäß § 5 [X.] 1 [X.]1 [X.], während nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]) ein sonstiger, zum Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses führender Tatbestand - etwa mit Rücksicht auf den Bezug der AdL-Rente oder der Betriebsrente - nicht vorliegt und Anhaltspunkte dafür auch sonst nicht bestehen.

b) Indessen ist § 22 [X.] 2 [X.] vorliegend analog anzuwenden, weil nach den Ausführungen unter a) eine Regelungslücke besteht und auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind (zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein zuletzt zB BSG [X.]-2500 § 251 [X.] Rd[X.]1 ff mwN; BSG [X.]-3320 Art 45 [X.] Rd[X.]4 ff mwN; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]02; Rüthers/[X.]/[X.], Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, Rd[X.] 889). Wie dargelegt, enthält das Gesetz nämlich keine unmittelbare Regelung über die Rangfolge der Verbeitragung von Versorgungsbezügen für den Fall, dass ein allein aufgrund des [X.] nach § 5 [X.] 1 [X.]1 [X.] [X.] Rentner mehrere Versorgungsbezüge erhält und diese zusammen mit der [X.] die [X.] übersteigen. Diese Regelungslücke ist - wie auch das [X.] zutreffend angenommen hat - planwidrig und daher sachgerecht durch eine analoge Anwendung von § 22 [X.] 2 [X.] auszufüllen (hierzu [X.]). Die vom [X.]läger dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis (hierzu [X.]).

[X.]) Die oben dargestellte Regelungslücke ist planwidrig. Sie ist sachgerecht durch eine analoge Anwendung von § 22 [X.] 2 [X.] zu füllen (ebenso für § 256 [X.] 1 [X.] [X.]: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.]O, § 256 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 256 Rd[X.] 51, Stand Einzelkommentierung Juni 2013; [X.]lose in [X.], [X.], § 256 Rd[X.]3, Stand Einzelkommentierung Januar 2013).

In der Gesetzesbegründung zu § 393a [X.], der Vorgängervorschrift des § 256 [X.] 1 S 4 [X.] aF (heute [X.]; vgl zur Entstehungsgeschichte bereits oben 3 b [X.]), heißt es, dass [X.]atz 2 der Bestimmung auch die Aufteilung der Beiträge beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regele (vgl erneut Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, [X.], [X.] zu § 393a). Die Entwurfsverfasser legten damit zwar ohne Weiteres zugrunde, dass beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge eine Aufteilung der Beiträge zu erfolgen hat, regelten jedoch (offenbar versehentlich) nicht zugleich auch explizit, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Weil der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt und die Interessenlage der in § 22 [X.] 2 [X.] geregelten [X.]onstellation - die sich von der vorliegenden lediglich durch das Vorhandensein mehrerer Versicherungsverhältnisse, anstelle nur eines einzigen unterscheidet - sehr ähnlich sind, kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dort auf der [X.] getroffene Regelung auch für den vorliegenden, ungeregelten Sachverhalt vorgesehen hätte. In beiden Fällen hat ein Versicherter nämlich mehrere beitragspflichtige Einnahmen, welche in ihrer Summe die [X.] übersteigen. Dem Umstand, dass es sich bei den Einnahmen im zu entscheidenden Fall um mehrere Versorgungsbezüge handelt, während es bei § 22 [X.] 2 [X.] zB um Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen geht, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Für beide Fälle ist es für die Beitragsberechnung vielmehr gleichermaßen sachgerecht und geboten, die Einnahmen nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander jeweils so zu vermindern, dass sie in ihrer Summe höchstens die [X.] erreichen.

[X.]) Anders als der [X.]läger in seinem Revisionsvorbringen meint, steht § 248 [X.] [X.] der aufgezeigten analogen Anwendung des § 22 [X.] 2 [X.] nicht entgegen. Die Norm bestimmt nämlich nur, dass abweichend von § 248 S 1 [X.] bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 [X.] 1 S 1 [X.] [X.] - also bei [X.] - die Hälfte des allgemeinen [X.] zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte gilt. Aus dieser gesetzlich in Bezug auf den Beitragssatz angeordneten Privilegierung der [X.] folgt nicht, dass die AdL-Rente einer [X.] in jeder Hinsicht beitragsrechtlich gleichsteht und dass ihr deshalb beitragsrechtlich ein Rang vor anderen Versorgungsbezügen (hier: einer Betriebsrente) eingeräumt werden müsste. Bereits der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass diese ausschließlich auf die Anwendung eines verminderten [X.] bei Versorgungsbezügen speziell aus [X.] zielt. Demgegenüber ändert die Regelung nichts an der grundsätzlichen Zuordnung der AdL-Rente zu den Versorgungsbezügen in § 229 [X.] sowie an der davon abweichenden Behandlung der § 228 [X.] unterfallenden [X.]. Bei dieser grundsätzlichen Unterscheidung verblieb es, obwohl in den Gesetzesmaterialien zu § 248 [X.] [X.] ausgeführt wird, dass durch die gesetzliche Ausgestaltung eine Gleichstellung der [X.] mit den [X.] (hinsichtlich des Umfangs der [X.]) erhalten bleibe (so Entwurf der Fraktionen [X.], [X.] und [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung, BT-Drucks 15/1525, [X.] zu [X.]48 <§ 248>). Bei [X.] gilt nämlich gemäß § 247 S 1 [X.] für die Beitragsbemessung aus [X.]n der "allgemeine" Beitragssatz, allerdings trägt der Rentenversicherungsträger (im Grundsatz) die Hälfte der Beiträge (§ 249a S 1 [X.]). Folge der inhaltlich und systematisch unterschiedlich ausgestalteten gesetzlichen Regelungen ist, dass die AdL-Rente gemäß § 238 [X.] nicht im gleichen Rang mit der [X.] steht, sondern ihr gegenüber nachrangig beitragspflichtig ist und zwar auf [X.] wie andere Versorgungsbezüge (zB Betriebsrenten) auch.

Die Privilegierung der [X.] auf [X.] des [X.] in § 248 [X.] [X.] wird durch die analoge Anwendung des § 22 [X.] 2 [X.] im Übrigen nicht aufgehoben. Denn nach Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der AdL-Rente kommt § 248 [X.] [X.] bei der konkreten Beitragsberechnung - nach wie vor - begünstigend zur Anwendung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern von [X.]n kann darin nicht gesehen werden. Schon in der Vergangenheit hat der [X.] nämlich trotz der im Ergebnis vom Gesetzgeber beabsichtigten "faktischen" Gleichstellung in der Beitragstragung die ansonsten unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht von [X.]n einerseits und [X.] andererseits wegen der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungskonform angesehen (vgl zB BSG [X.]-2500 § 248 [X.] Rd[X.]5). Daran wird festgehalten.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 S 1 [X.]. Dabei hat sich der [X.] davon leiten lassen, dass das Obsiegen des [X.] in Bezug auf die Aufhebung der angefochtenen [X.] gegenüber seinem zentralen Begehren der abweichenden Beitragsbemessung, mit dem er unterlegen ist, nach billigem Ermessen kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Meta

B 12 KR 23/12 R

17.12.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Detmold, 10. Juni 2010, Az: S 3 KR 134/09, Urteil

§ 22 Abs 2 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 202 Abs 1 S 4 SGB 5, § 223 Abs 3 S 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5, § 238 SGB 5, § 248 S 2 SGB 5, § 256 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 20.12.1988, § 256 Abs 1 S 5 SGB 5, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 12 KR 23/12 R (REWIS RS 2014, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 274

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