Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 3 StR 482/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16601

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117U3[X.]TR482.16.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

IM NAMEN [X.][X.] VOLKE[X.]

URTEIL
3 [X.]tR
482/16
vom
26. Januar 2017
in der [X.]trafsache
gegen

alias:

alias:

wegen [X.]

-
2
-
Der 3.
[X.]trafsenat des [X.] hat in der [X.]itzung vom 26.
Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

[X.]in
am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Dr. Berg,
Hoch

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der [X.]taatsanwaltschaft
wird das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-len der Taten 6 und 7 freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.], des versuchten [X.], des versuchten Diebstahls sowie der Körperverletzung freigesprochen. Mit ihrer wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf des [X.] (Tat 7) und des versuchten [X.] ([X.]) beschränkten Revision greift die [X.]taatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, in erster Linie die Beweiswürdigung an. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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-
4
-
I.
Die Hauptverhandlung vor dem [X.] hatte zunächst vom 18.
Februar 2016 an gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten T.

und A.

stattgefunden, denen noch eine Vielzahl anderer [X.] vorgeworfen wurde. Am 16.
Juni 2016, dem [X.] des [X.] Urteils, hat die [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. [X.]ie hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich nicht von seiner [X.]chaft hat überzeugen können.
1. Zu den dem Angeklagten mit der Anklage vom 6.
[X.]eptember 2013 zur Last gelegten Taten 6 und 7,
die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 6.
Juli 2012 zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr versuchten sich zwei unbekannte Männer durch Aufhebeln der Terrassentür Zutritt zu einem
Wohn-haus in [X.] zu verschaffen. Als dadurch die Alarmanlage ausgelöst [X.], flüchteten sie. [X.]ie stiegen in einen in der Nähe abgestellten dunkelgrünen PKW [X.], der unmittelbar anschließend, von [X.] gesteuert, davonfuhr ([X.]).
Am selben Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.50 Uhr brachen Unbekannte in ein Wohnhaus in [X.] ein, indem sie eine Terrassentür aufhebelten. [X.]ie entwendeten hieraus neben Bargeld und Wertsachen eine [X.] Geldkas-sette
mit Papieren sowie eine dunkel[X.] [X.]tofftasche und eine rote Nylonta-sche (Tat 7).
Am selben Tag gegen 13.50 Uhr sahen Polizeibeamte an einer [X.]telle ca. 28 km vom [X.] in [X.] ([X.]) und ca. 3 km vom [X.] in [X.] (Tat 7) entfernt das bei der [X.] verwendete Fluchtfahrzeug. Nach ca. zehn-2
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-
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-
minütiger Verfolgung hielten sie es an. Es war mit dem Angeklagten und den beiden früheren Mitangeklagten T.

und A.

besetzt; der Angeklagte saß am [X.]teuer. Bei der Durchsuchung des PKW wurden die bei der Tat
7 ent-wendete [X.], nunmehr leere Geldkassette und die beiden Taschen aufge-funden.
2. Ihre fehlende Überzeugung davon, dass der zur [X.]ache schweigende Angeklagte an den Taten 6 und 7 beteiligt war, hat die [X.] unter Be-rücksichtigung der Feststellungen zum Erkennen und Überprüfen des PKW durch Polizeibeamte im Wesentlichen wie folgt begründet:
Keiner der beiden Tatzeugen der Tat
6, die jeweils Teile des Gesche-hens beobachtet hatten, habe den Angeklagten als einen der Täter erkannt.
Die Zeugin G.

habe den Fahrer des PKW als ca. 25 Jahre alten [X.] beschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 38 Jahre (richtig: 37
Jahre) alt
gewesen sei. Wesentliche Teile der [X.] aus der Tat 7 seien in dem kontrollierten und durchsuchten PKW nicht aufgefunden worden. Es sei mög-lich, dass dieser nicht am [X.] in [X.] gewesen sei, aber auch, dass vor der polizeilichen Verfolgung und Kontrolle ein Insassenwechsel stattgefun-den habe.
II.
Der Freispruch vom Vorwurf des [X.] und des versuchten [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob -
wie die Revisionsführerin meint -
die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist oder ob das ange-fochtene Urteil in Einzelpunkten nicht den Anforderungen genügt, die aus sach-lich-rechtlichen Gründen an die Darstellung eines freisprechenden Erkenntnis-ses zu stellen sind; denn zutreffend beanstandet die [X.]taatsanwaltschaft jeden-7
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-
6
-
falls, dass das [X.] seiner Kognitionspflicht (vgl. §
264 Abs.
1 [X.]) nicht nachgekommen ist, weil es das von der Anklage erfasste [X.] der Taten
6 und
7 rechtsfehlerhaft nicht vollständig gewürdigt hat.
Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die [X.], wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsäch-lichen (§
244 Abs.
2 [X.]) und denkbaren rechtlichen (§
265 [X.]) [X.] aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 8.
November 2016 -
1
[X.]tR 492/15, juris Rn.
53; Beschluss vom 24. [X.]eptember 2009 -
3
[X.]tR 280/09, [X.], 131, 132; LR/[X.]tuckenberg, [X.], 26.
Aufl., §
264 Rn.
37 [X.]).
Das [X.] hat sich nur damit befasst, ob der Angeklagte bei den Taten 6 und
7 einer der unbekannten Täter war, die die [X.] unmittelbar -
gemeinschaftlich -
ausführten, oder mit ihnen in dem Fluchtfahrzeug von den [X.]en davonfuhr. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu einer anderweitigen Beteiligung des Angeklagten an den [X.] noch zu den selbständigen Anschlussdelikten
der §§
257
ff. [X.]. Diese Bewertung des Tatgeschehens erschöpft die zugelassene Anklage nicht.
1. Im Hinblick auf die Verletzung der Kognitionspflicht ist von Folgendem auszugehen:
Die Beweiswürdigung des [X.]s steht und fällt mit der von ihm in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Insassenwechsels in dem vom Ange-klagten gelenkten PKW [X.] im Vorfeld der am 6.
Juli 2012 gegen 13.50
Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung. Der Angeklagte wäre nur dann nicht an der Tat
6 (versuchter [X.] in [X.]) 10
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-
7
-
unmittelbar beteiligt gewesen, wenn er in den PKW, erst nachdem dieser vom [X.] in [X.] davongefahren war, anstelle eines anderen Insassen ein-gestiegen wäre.
Nach den von der [X.] getroffenen Feststellungen war das Fahrzeug, in dem Teile
der Beute der Tat
7 ([X.] in [X.]) aufgefunden wurden, das Fluchtfahrzeug bei der Tat
6. Diese Tat hatte sich am selben Tag zwischen 12.55
Uhr und 13.04
Uhr ereignet, ca. 55
bzw. 46
Minuten bevor Polizeibeamte den PKW erstmals sahen. Die Fahr-zeit mit dem PKW bei normalem Verkehr vom [X.] bis zu dieser [X.]telle hat die [X.] dabei auf ca. 25
Minuten veranschlagt.
Der Frage, inwieweit die beiden früheren Mitangeklagten T.

und
A.

an den Taten
6 und
7 beteiligt waren, ist die [X.] nicht weiter nachgegangen. Im Hinblick auf die [X.]chaft der beiden früheren [X.] wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich in Betracht ge-kommen. Insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeili-chen Ermittlungsergebnisse zu zwei der im PKW aufgefundenen Mobiltelefone hätten indizielle Bedeutung für die Tatbeteiligung der früheren Mitangeklagten haben können; eine Würdigung der Ermittlungen durch die [X.] ist aber unterblieben.
2. Vor
diesem Hintergrund hätte das [X.] erörtern müssen, in-wieweit der Angeklagte, soweit er das Fluchtfahrzeug als Fahrer erst nach den [X.] übernahm, an diesen anderweitig beteiligt war oder [X.] beging.
Angesichts dessen, dass das Zeitfenster zwischen der Tat
6 und der
polizeilichen Verfolgung des PKW -
zumal bei Berücksichtigung der Fahrzeit -
vergleichsweise schmal war, in dem PKW offen ein Teil des [X.] aus 14
15
16
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-
8
-
der Tat
7 lag
und, was mangels Aufklärung im Rahmen der Revision der [X.]taatsanwaltschaft zu unterstellen ist, sich zwei der drei Mittäter darin [X.], hätte es [X.], dass der Angeklagte [X.] handelte.
[X.] waren daher eine psychische Beihilfe zu den [X.] und eine Begünstigung, gegebenenfalls auch eine Hehlerei, wobei eine mögliche Verurteilung auf [X.] Grundlage ebenfalls in den Blick zu nehmen gewesen wäre (s. hierzu [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1970
-
2
[X.]tR 316/70, [X.][X.]t
23, 360; Beschluss vom 16.
Dezember 1988 -
3
[X.]tR 509/88, NJW 1989, 1490; MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
259 Rn.
193
ff.;
[X.]/[X.]-[X.]tree/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
259 Rn.
58 [X.]):
Eine psychische Beihilfe (§
27 [X.]) könnte darin bestehen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahr-zeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein. [X.] (vgl. §
257 Abs.
3 [X.]) kommt eine Begünstigung (§
257 Abs.
1 [X.]) in Betracht, indem der Angeklagte durch das [X.]teuern des Fahrzeugs die Mitangeklagten T.

und A.

mit dem Ziel unterstützte, ihnen mit zu-nehmender Entfernung vom [X.] die [X.] weiter gegen Entziehung zu sichern. Auch eine Hehlerei (§
259 Abs.
1 [X.]) könnte gegeben sein, insbe-sondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt [X.], die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu [X.], Urteil vom 22.
Dezember 1987 -
1
[X.]tR 423/87, [X.][X.]t
35, 172, 175
f.; Beschlüsse vom 13.
November 1992 -
3
[X.]tR 412/92, [X.]R [X.] §
259 Abs.
1 [X.]ichverschaffen
8; vom 18.
Februar 2004 -
2
[X.]tR 423/03, [X.]R [X.] §
259 Abs.
1 [X.]ichverschaffen
11).
18
19
-
9
-
3. Bei der denkbaren psychischen Beihilfe oder den genannten [X.] und dem in der Anklage vom 6.
[X.]eptember 2013 zu
den Ta-ten
6 und
7 geschilderten [X.]achverhalt handelt es sich um ein und dieselbe Tat im prozessualen [X.]inne.
Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§
264 Abs.
1 [X.]) ist der historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen [X.]traftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen [X.]inn gehört -
unabhängig davon, ob materiell-rechtlich Tateinheit (§
52 [X.]) oder Tatmehrheit (§
53 [X.]) vorliegt -
das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheit-lichen Vorgang darstellt. [X.]omit umfasst der [X.], aus dem die zuge-lassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammen-hängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Um-stände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurtei-lung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. [X.] ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen -
unter Berücksichtigung
ihrer strafrechtlichen Bedeutung -
ein enger sachlicher Zu-sammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlun-gen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. [X.], Urteile vom 7.
Februar 2012 -
1
[X.]tR 542/11, N[X.]tZ-RR 2012, 355, 356; vom 12.
Juli 2016 -
1
[X.]tR 595/15, juris Rn.
19).
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche pro-zessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer materiell-rechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwi-schen Hehlerei oder Begünstigung (s. auch §
3 [X.]) und dem [X.] (vgl. LR/[X.]tuckenberg aaO, Rn.
104
f. [X.]). Ob von diesem Grundsatz -
bei Zu-grundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise -
eine Ausnahme zu ma-20
21
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-
10
-
chen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Hand-lungen gegeben ist (vgl. einerseits [weiter]
[X.], Urteil vom 22.
Dezember 1987 -
1
[X.]tR 423/87, [X.][X.]t
35, 172, 174; Beschluss vom 7.
Juli 1999 -
1
[X.]tR 262/99, N[X.]tZ 1999, 523
f.; andererseits [enger]
[X.], Urteil vom 29.
[X.]eptember 1987 -
4
[X.]tR 376/87, [X.][X.]t
35, 60, 64; Beschlüsse vom 16.
Oktober 1987
-
2
[X.]tR 258/87, [X.][X.]t
35, 80; vom 25.
Juni 2008 -
2
[X.]tR 226/08, bei
[X.]/[X.], N[X.]tZ-RR 2011, 229; ferner [X.], [X.], 7.
Aufl., §
264 Rn.
7a [X.]),
kann hier dahinstehen. Denn zwischen den Taten
6 und 7 und der von der Polizei beobachteten Fahrt liegt ein enger zeitlicher Zusam-menhang vor. Des Weiteren individualisiert schon der Anklagesatz der [X.]schrift vom 6.
[X.]eptember 2013 den PKW [X.] als
bei den Taten
6 und
7 genutztes Fahrzeug und benennt den Angeklagten als Insasse bei der Tat
6 und als Fahrer bei der Tat
7.
Die [X.]ache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]

[X.] [X.]

Berg Hoch
23

Meta

3 StR 482/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 3 StR 482/16 (REWIS RS 2017, 16601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16601

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