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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 2/13
vom
4. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
,
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin
als Pflichtverteidigerin des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin
in der Verhandlung,
Justizangestellte
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2012 aufgehoben.
Die Feststellungen zu den äußeren [X.] bleiben auf-rechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete
Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuld-
und Rechtsfolgenaus-spruchs.
1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte -
im Auftrag Drit-ter
-
in 68 Fällen internationale Flüge der [X.] buchte und hierbei regelmäßig die Gelegenheit nutzte, Einkäufe aus dem an Bord [X.] Warensortiment -
Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren
-
zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten
("Visa-
und Mastercard")
ein, 1
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die er nach den Geschäftsbedingungen der [X.] jeweils mit 750,--
belasten konnte.
Bei den Kreditkarten handelte es sich um von [X.] Banken aus-gestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des "Scimming" gewonnene Bank-
und Kon-todaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach [X.] ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantie-geber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen.
Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem
in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden viel-mehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem
Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet.
Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654,--
beim Auslesen der Daten nach der Lan-dung
eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung ("[X.]"), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte.
2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion (§
152 b Abs.
1 und 2 StGB) begegnet im Grund-satz keinen rechtlichen Bedenken. Anders als die Revision meint, wurde das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) bei der vom Ange-klagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des [X.]s jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten -
mit sei-3
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5
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nem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren
-
unter-schrieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem On-line-Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem übli-chen Lastschrift-Verfahren. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es [X.] nicht an (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB §
152b Rn.
6; [X.] in [X.] 2.
Aufl. §
152b Rn.
5). Nach der Rechtsprechung des
Bun-desgerichtshofs
zu §
152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachge-machte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunk-tion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik ([X.] aaO §
152b Rn.
9; vgl. [X.] StGB 61.
Aufl. §
152b Rn.
5) hält der [X.] an dieser Rechtsprechung
fest, weil §
152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von [X.] garantieauslösender Karten ausgeht.
Auch der Schuldspruch wegen jeweils [X.] ge-werbsmäßigem Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der [X.] war gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil das [X.] der Frage der Konkurrenz nicht hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach den
-
rechtsfehlerfreien
-
Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen [X.] wären. Ergänzende Feststellungen hierzu sind möglich, denn es lie-gen sämtliche Einzelabrechnungen der [X.] vor. Das [X.] kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen.
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6
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3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch der Rechtsfolgen-ausspruch. Die Feststellungen zu den äußeren [X.] sind fehlerfrei und können daher aufrechterhalten werden.
Fischer [X.] [X.]
[X.] Zeng
8
Meta
04.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. 2 StR 2/13 (REWIS RS 2013, 582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 582
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