Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 1/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 97

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 207, 210, 212, 305Der in den §§ 210, 212 [X.] für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungs-gemäßen und des fehlenden [X.]s normierte Ausschluß [X.] gegen den [X.] gilt auch insoweit, als die von [X.] betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von [X.] oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 [X.]anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden- 2 -abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruch-verfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] gerügt werden.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2000 - [X.] - OLG Karlsruhe LG Freiburg- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 2 gegen [X.] des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 13. November 1998 werden hinsichtlich des [X.] zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu1/3 und dem Kläger zu 2 zu 2/3 auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Aktionäre der [X.]. Am 6. Dezember 1996 be-schloß deren außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichenMehrheit die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Die hiergegen vonder Klägerin zu 1 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist erstinstanz-lich abgewiesen, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf- 4 -den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. Da die Klägerin zu 1 [X.] eines Prüfungsberichts zur angebotenen Barabfindung beanstandethatte, ließ der Vorstand der [X.] einen solchen Bericht durch eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft erstellen. Die ordentliche Hauptversammlung der[X.] vom 26. Juni 1997 beschloß mit der erforderlichen Mehrheit u. a. [X.] des Vorstands und die Bestätigung des [X.] 6. Dezember 1996; dagegen erklärten die Kläger Widerspruch zur Nieder-schrift des Notars. Mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wenden sichsämtliche Kläger gegen den Bestätigungsbeschluß, die Kläger zu 2 und 3 au-ßerdem gegen den Entlastungsbeschluß. Bezüglich des Bestätigungsbe-schlusses machen die Kläger u.a. eine Verletzung ihres Auskunftsrechts hin-sichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemessenheit des [X.] sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts geltend; insbesondere seienFragen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung der [X.] im erstenHalbjahr 1997 und zu den Prognosen für die Folgejahre, zu der im Prüfungsbe-richt erwähnten Dokumentation des [X.], zur Bewertung der [X.] in der Bilanz ihrer [X.] zum Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - speziell zu denFeuerversicherungswerten der Gebäude - nicht oder nur unzureichend beant-wortet worden; ferner leide der Prüfungsbericht selbst an Mängeln. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die nur von den [X.] zu 1 und 2 eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden [X.] Kläger mit der Revision. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. [X.] die Rechtsmittel beider Kläger hinsichtlich des [X.], die weitergehende Revision des [X.] zu 2 bezüglich [X.] hingegen verworfen.- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 2 hinsichtlich [X.] der Hauptversammlung der [X.] vom [X.] sind unbegründet.I.Das [X.] ist der Ansicht, die von den Klägern behauptetenVerletzungen ihres aktienrechtlichen Auskunftsrechts im Zusammenhang [X.] zum [X.] und zum hierzu eingeholten Prüfungsbe-richt berechtigten nicht zur Anfechtung des von der Hauptversammlung gemäߧ 244 [X.] gefaßten Bestätigungsbeschlusses, weil auch sie dem Klageaus-schluß nach § 210 [X.] unterfielen. Bei derartigen Informationsmängeln seidie Barabfindung bereits als "nicht ordnungsgemäß angeboten" im Sinne des§ 210 [X.] anzusehen, zumindest ergebe sich der [X.] dem Gesetzeszweck; wenn nämlich schon das völlige Fehlen eines Barab-findungsangebots nicht zur Anfechtung berechtige, so müsse dies erst recht fürden Fall der weniger schwerwiegenden Verletzung des Informationsrechts [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] und dem hierzuerstellten Prüfungsbericht gelten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicherNachprüfung stand.[X.] -§ 210 [X.] schließt Klagen gegen die Wirksamkeit des [X.] aus, die darauf gestützt werden, daß das [X.] zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im [X.]nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist; § 212 [X.] sieht fürdiese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäߧ 207 [X.] antragsberechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht imSpruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] zu bestimmen ist. Nach Sinn [X.] dieser Vorschriften gilt der [X.] - verbunden mit der ent-sprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die vonder Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung [X.], Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit dergemäß § 207 [X.] anzubietenden Barabfindung geltend machen.1. Die §§ 210, 212 [X.] verfolgen das Ziel, zu einem angemessenenAusgleich der Interessen der Gesellschaft und der ihr weiter angehörendenGesellschafter einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidendenGesellschafter andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte [X.] an einer zügigen Durchführung der beschlossenenStrukturmaßnahme beschränkt § 210 [X.] den Umfang der Eintragungssper-re, die § 198 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 [X.] bei Erhebung einer An-fechtungsklage anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schäden bei [X.] führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwillig [X.] Anteilsinhaber wird gemäß § 212 [X.] dadurch Rechnung ge-tragen, daß die Höhe der ihnen nach § 207 [X.] zustehenden Abfindung imgerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] überprüft und festge-setzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß ihnen voller Wertausgleich für dieaufgegebene Beteiligung zuteil wird. Vor diesem Hintergrund ist aus dem [X.] 7 -stematischen Zusammenhang der drei [X.] des zu niedrigen,des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen [X.]s in §210 [X.] zugleich der weiterreichende generelle Ausschluß von Anfech-tungsklagen wegen Verletzung der Informationsrechte zur Barabfindung (§ 131[X.]) abzuleiten.a) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210, 1.Alt. [X.]) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen Rü-gen, die abfindungswertbezogene Informationsmängel - wie fehlende Angabenzur Berechnung der Höhe der Abfindung oder die mangelnde Plausibilität derBegründung zur [X.] oder die Unrichtigkeit der [X.] - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die "[X.] Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfin-dungswertbezogene [X.] schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, [X.] den Gesetzeszweck, die Durchführung der im [X.] lie-genden Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der [X.] zu blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Argu-mentation zu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weiterge-henden Ziel dient, daß der noch unentschiedene Gesellschafter in die [X.] wird zu beurteilen, ob der angebotene bzw. vereinbarte [X.] angemessen ist und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unterdiesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z.B.: [X.], Urt. [X.] Dezember 1989 - [X.], [X.], 140, 142 - zu § 352 [X.] a. F.;[X.]Z 122, 211, 238 - zu § 304 [X.]; Urt. v. 19. Juni 1995 - [X.]/94,[X.], 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 [X.]). Allein aus dem zu niedrigen [X.] ließe sich daher der vollständige Anfechtungsausschluß für die Rügeabfindungswertbezogener Informationsmängel nicht herleiten. Er ergibt sich- 8 -jedoch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende unddas nicht ordnungsgemäße Angebot, die weitergehend auch Fälle von [X.] Informationsrechte betreffen.b) Das Fehlen des [X.]s im [X.]bewirkt das weitestgehende Informationsdefizit des Anteilsinhabers in bezugauf die ihm nach § 207 [X.] geschuldete Abfindung. Der für diesen Fall [X.] steht daher in einem Spannungsfeld zu [X.] des [X.], den Interessen der von der Struktur-maßnahme der formwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber anhinreichend ausführlicher Vorabinformation auch hinsichtlich der zu gewähren-den Barabfindung durch Formalisierung grundlegender Information in [X.] von Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der ausführliche schriftli-che Umwandlungsbericht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1Nr. 6 [X.] auch eine Darstellung und Erläuterung des Abfindungsangebotsnach § 207 [X.] enthalten; gemäß § 238 i.V.m. §§ 230, 231 [X.] hat dieformwechselnde Kapitalgesellschaft anläßlich der Vorbereitung der [X.] den [X.] das [X.] nach § 207 [X.]zu übersenden oder im [X.] und den sonst bestimmten Gesell-schaftsblättern bekannt zu machen, ferner den Umwandlungsbericht in ihrenGeschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf [X.] in Abschrift zu übersenden; weiterhin hat gemäß §§ 208, 30 [X.] einePrüfung der Barabfindung durch Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlichist bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 239 [X.]die Auslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung [X.] des [X.] der Aktiengesellschaft durch das [X.] vorgeschrieben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212- 9 -Satz 2 [X.] auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße [X.]sangebot - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] a.F., 13 [X.] 1969, die in diesen Fällen eine [X.] des [X.] gegenüber der Anfechtungsklage vorsa-hen - den [X.] und damit zugleich die ausschließliche Überprüfungim Rahmen des [X.] angeordnet. Im Falle des fehlenden Barab-findungsangebots sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch das [X.] eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tangiert. Fehltdas [X.] im [X.], so gibt es mangels [X.] auch keine Herleitung und Erläuterung hierzu im Umwandlungsbericht,keine entsprechende Barabfindungsprüfung und keine der verschiedenen [X.] aus Anlaß der Vorbereitung der Hauptversammlung. Dieses durchdas fehlende [X.] verursachte Ausbleiben der vorgesehenenVorabinformation des Anteilsinhabers unterfällt ebenso dem Anfechtungsaus-schluß wie die daraus resultierenden sachlichen Informationsdefizite im Zu-sammenhang mit Berichten oder Auskünften des [X.] der [X.] auf Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung. Denn es ist nichtersichtlich, welche essentiellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des[X.] gemäß § 239 [X.] der Vorstand in bezug auf einfehlendes Abfindungsangebot geben könnte. Der Bericht - und dasselbe muß,da die Informationspflicht als Gesamtheit zu sehen ist, auch für Auskünfte ge-mäß § 131 [X.] gelten - könnte allenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, manhabe das Angebot schlicht vergessen oder bewußt unterlassen, um Anfech-tungsklagen, die auf die unvollständige Begründung eines solchen Angebotsgestützt werden, den Boden zu entziehen; man wolle sich mit etwa ausschei-denden Anteilseignern darüber erst im Beschlußverfahren auseinandersetzen.Danach ist in diesem Fall das gesamte die Barabfindung betreffende Verfahren- 10 -- ohne daß eine Anfechtung unter dem Blickwinkel einer Verletzung des aktien-rechtlichen Auskunftsrechts im Sinne des § 131 [X.] in Betracht käme - [X.] wegen in das Spruchverfahren verwiesen. Soweit in der Kommentar-literatur ([X.] in: [X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis [X.] in: [X.] aaO § 32 Rdn. 3, 4) die Ansicht vertreten wird, bei fehlen-dem Angebot könne der [X.] die Eintragung der Umwandlung ab-lehnen, steht dies nicht in Einklang mit den §§ 210, 212 [X.]; denn dadurchwürde eine Blockade des Vollzugs der Umwandlung bewirkt, die durch [X.] der Anfechtungsklage in § 210 [X.] gerade verhindert werdensoll.c) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem feh-lenden Angebot wird durch das ebenfalls dem [X.] unterliegendenicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lite-ratur vertretenen Ansicht (vgl. [X.] in: [X.] aaO § 32 Rdn. 4; [X.]/ [X.], [X.] § 32 Rdn. 2) - nicht nur bei unklarer, [X.] oder unvollständiger Formulierung gegeben, sondern erfaßt dar-über hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die bereitsvorstehend unter [X.]) erwähnten, durch das [X.] 1994 zugunsten der [X.] angeordneten Informations- bzw. Mitteilungspflichten der Gesell-schaft im Zusammenhang mit dem [X.] (vgl. § 192 Abs. 1Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 [X.]; §§ 238 i.V.m. 230, 231 [X.]; §239 sowie §§ 208, 30 [X.]; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungsrecht:§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 [X.] a.F.). Bei [X.] solcher Art ist die Barabfindung im [X.]sowohl im Wort- als auch im Rechtssinne "nicht ordnungsgemäß angeboten"[X.] 11 -Auch die von der Revision in den Vordergrund gestellte Verletzung [X.] gemäß § 131 [X.] durch Nichtbeantwortung oder unzurei-chende Beantwortung abfindungswertrelevanter Fragen unterfällt dem An-fechtungsausschluß, da sie dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinnedes § 210 [X.] zumindest gleichsteht. Gerade im Verhältnis zu einer fehler-haften, unvollständigen oder sogar ganz fehlenden Darstellung und Erläute-rung der Barabfindung im schriftlichen Umwandlungsbericht oder seiner münd-lichen Erläuterung gemäß § 239 [X.], die dem Anfechtungsausschluß un-mittelbar unterliegen, ist eine unterschiedliche Behandlung von [X.] unter dem Blickwinkel des § 131 [X.] nicht gerechtfertigt.Die Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht gemäߧ 131 [X.] mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des§ 212 [X.] in bezug auf wertrelevante, das [X.] ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt:Wenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebots, das einvollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die [X.] des [X.] begründet, kann erst recht nicht eine Aus-kunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrün-deten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblickauf die Willensbildung des Aktionärs - die Anfechtungsklage eröffnen.d) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Infor-mationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den [X.] des [X.] wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht [X.] oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 [X.])- 12 -führt allerdings dazu, daß die Gesellschaft Auseinandersetzungen über dieHöhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnungerforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagernkann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auchden noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die [X.] befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Ausschei-den zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen infolge derteilweisen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfechtungsklage [X.] hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber diesen Unsicher-heitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, die [X.] abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit praktisch ohnehinfast immer, weil in nahezu allen Fällen die Höhe der Abfindung erst Jahrespäter nach Abschluß eines langwierigen [X.] feststeht; wie diebisherige Erfahrung mit Anfechtungsklagen bei anderen Strukturmaßnahmenzeigt, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick auf dieFrage der Durchführung des [X.] eher gering. Von daher bedeu-tet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 [X.] auf die frühereZweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren bezüglich der Barabfindung bei derformwechselnden Umwandlung zugleich eine Straffung und Beschleunigung,die sogar auch dem wohlverstandenen Interesse der ausscheidenswilligenMinderheitsaktionäre an einem gezielten und effektiven Rechtsschutz ent-spricht (vgl. schon [X.], [X.] 1993, 452, 471). Eine bleibende rechtli-che Beeinträchtigung derjenigen, die ausscheiden wollen, ist in keinem Fallezu befürchten. Ihr Anspruch auf die volle, dem Wert ihrer aufgegebenen [X.] entsprechende Abfindung ist durch das von Amts wegen zu führende,zugunsten aller, nicht nur der Beteiligten wirkende streitige Spruchverfahrengemäß §§ 305 ff. [X.] in vollem Umfang sichergestellt. Auch [X.] 13 -muß der ausscheidende Gesellschafter nicht befürchten, weil gerade in [X.] §§ 210, 212 [X.] erfaßten Fällen des zu niedrigen, nicht ordnungsge-mäßen oder gar fehlenden [X.]s eine Abweichung von derGrundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach der Rechtsträger neuerRechtsform die Gerichtskosten des [X.] zu tragen hat, nicht ver-anlaßt ist; entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 [X.] hinsichtlich der nachBilligkeit von der Gesellschaft zu übernehmenden außergerichtlichen [X.] Antragstellers.2. Gegen eine Erstreckung des [X.] gemäߧ 210 [X.] auf Verletzungen des allgemeinen aktienrechtlichen [X.] Fragerechts zur Angemessenheit des [X.]s läßt sichnicht der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] hinsicht-lich des [X.] bei zu niedrigem Umtauschverhältnisgemäß § 14 Abs. 2 [X.] anführen. Zwar ist danach ein Vorschlag des Bun-desrats, daß nach § 14 Abs. 2 [X.] bereits die unzureichende [X.] zur [X.] nicht ge-nügen soll, nach ablehnender Stellungnahme der Bundesregierung nicht [X.] geworden (vgl. Begr. [X.] bei [X.], [X.]/UmwStG 1994, [X.] f.).Dieser Umstand läßt indes sichere Rückschlüsse für den hier betroffenen [X.] gehenden Anfechtungsausschluß im Zusammenhang mit der [X.] § 210 [X.] (vgl. bei der Verschmelzung: § 32 [X.]) nicht zu, zumalein vergleichbarer Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu §§ 210, 212 [X.]nicht zu finden ist. Dagegen spricht vor allem die bereits erwähnte bewußteErweiterung des [X.] in Abkehr von den einschlägigenRegelungen des alten Rechts in §§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], 13 [X.] a.F..- 14 -3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu [X.] desKlagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß andereraktienrechtlichen Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßtendurch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, obder angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessen sei und [X.] zu der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt keine Be-denken entgegenstünden (vgl. z.B.: [X.], Urt. v. 18. Dezember 1989- [X.], [X.], 140, 142 - zu § 352 [X.] a. F.; [X.]Z 122, 211,238 - zu § 304 [X.]; Urt. v. 19. Juni 1995 - [X.]/94, [X.], 1256, 1258- zu § 305 Abs. 5 [X.]), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen Neurege-lungen der §§ 210, 212 [X.], soweit es den Abfindungsanspruch betrifft,nicht festgehalten werden (Aufgabe von [X.], Urt. v. 19. Juni 1995- [X.]/94, [X.], 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 6 [X.]).4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 [X.] keine ausdrücklicheAussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts [X.] gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der [X.] des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebots in § 210 [X.]ableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem [X.] derneuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstel-len, gegen die sie sich gerichtlich zur Wehr setzen können müssen. Soweit dasneue Umwandlungsgesetz für diese Form der Beeinträchtigung nicht ausdrück-lich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechtsschutz sowohl durch dieanaloge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren als auch [X.] Eröffnung der Möglichkeit einer Anfechtungsklage gewährt werden. Die Er-öffnung der Anfechtungsklage stünde allerdings im Widerspruch zu den Zielen,- 15 -die der Gesetzgeber mit den §§ 210, 212 [X.] verfolgt, und könnte den er-forderlichen Rechtsschutz der verbleibenden Anteilsinhaber überdies auch nurin einem Teil der in Betracht kommenden Fälle gewährleisten. Wird nämlich [X.] ausscheidender Anteilseigner erst im Spruchverfahren heraufge-setzt oder erstmals zu hoch festgesetzt und ist dann wegen Ablaufs der An-fechtungsfrist die Anfechtungsklage für die betroffenen, im Unternehmen [X.] Anteilseigner nicht mehr möglich, so stünde ihnen - vom [X.] offenbar nicht bedacht - kein Rechtsbehelf offen, mit dessen Hilfe sie aufeine zutreffende Festsetzung der Abfindung hinwirken könnten. [X.] es auch von [X.] wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Rechts-schutz im Spruchverfahren zu eröffnen, weil sie ansonsten einen [X.] erleiden müßten, der möglicherweise auf eine verfassungswidrige Be-einträchtigung ihres durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechts hin-ausliefe.[X.] hat daher die von den Klägern gerügte [X.] hinsichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemes-senheit des [X.]s sowie hinsichtlich des Prüfungsberichtsbezüglich des Bestätigungsbeschlusses mit Recht als von dem Anfechtungs-ausschluß des § 210 [X.] erfaßt angesehen und die Kläger gemäß §§ 212,305 ff. [X.] insoweit auf das Spruchverfahren verwiesen.Weitergehende substantiierte [X.] zum angefochtenen Urteil enthältdie Revisionsbegründung nicht; dieses läßt im übrigen auch keinen sonstigendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger [X.] 16 -RöhrichtHesselberger[X.] [X.]Kraemer

Meta

II ZR 1/99

18.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 1/99 (REWIS RS 2000, 97)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 97

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 368/98 (Bundesgerichtshof)


I-26 W 5/07 (AktE) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-19 W 1/04 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-19 W 1/04 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)


7 U 3319/20 (OLG München)

Abfindung, Aktien, Barabfindung, Auslegung, Widerspruch, Vertragsschluss, Hauptversammlung, AG, Festsetzung, Zuzahlung, Aktie, Zustimmung, Spruchverfahren, Form, bare …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.