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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 130/15
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
November 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben-
und [X.] durch seine Revision entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausschluss des [X.] ist letztlich tragfähig begründet. Als der [X.] sich vor dem Angeklagten postierte ([X.]), hatte der Angeklagte die Möglichkeit und die Pflicht, den Messereinsatz anzudrohen. Auf die Erwä-gungen der [X.] zu einer Notwehrprovokation und zu einer Ausweichpflicht des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
Das [X.] hat dem Angeklagten zu Unrecht einen viermonatigen Voll-streckungsabschlag gewährt. Denn das wegen
eines weiteren Vorwurfs [X.] gesondert geführte Verfahren, in dem die Verzögerung eingetreten war, war zwar zum hiesigen Verfahren verbunden, dann aber gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Anlass für eine Kompensation bestand daher nicht.
[X.] Dölp
König Feilcke
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 130/15 (REWIS RS 2015, 11793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11793
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