Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 42/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2431

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[X.][X.]/04
vom 15. August 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 b Abs. 5; [X.] § 76 Abs. 2 Satz 3 a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]. b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdy-namische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen [X.] ([X.]) zu ermitteln ([X.] vom 1. Dezember 2004 - [X.]/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 330). [X.], Beschluss vom 15. August 2007 - [X.] 42/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2007 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des [X.] - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 23. Januar 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der [X.] zu 1 zurückgewiesen worden ist. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2003 dahin abgeändert, dass im Entscheidungssatz zu 2. der Betrag von "253,83 •" durch den Betrag von "206,96 •" ersetzt wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien und die Beteiligte zu 2 zu jeweils einem Drittel. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. [X.]: 1.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 2 Die am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 14. November 2002 zugestellten Antrag durch [X.] vom 25. Juni 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 23. [X.] 2003) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben, und zwar der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in der Beamtenversorgung in Höhe von 681,96 •, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 129,76 •. Der Ehemann wurde nach dem [X.] wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; in der Auskunft des Versorgungsträgers ist der vorzeitige Ruhestand berücksichtigt. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des von ihm angenommenen [X.] dahin geregelt, dass es durch [X.] zu Lasten der bei der [X.] [X.] begründe-ten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der [X.] in Höhe von 253,83 •, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet hat. 4 Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Versorgungsträger hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin, die amtsgerichtliche Entschei-dung abzuändern. 5 - 4 - I[X.] 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes die der Ehefrau um (681,96 • - 129,76 •) = 552,20 • übersteigen, so dass der Ehefrau ein [X.] in Höhe der Hälfte dieses Betrages zusteht. Dabei hat das [X.] im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbezüge des [X.] zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verhältnis der in die Ehe-zeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur tatsächlichen, durch den [X.] Ruhestand beendeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Zwar sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich die bei [X.] maßgebenden [X.] zugrunde zu legen. Es widerspräche jedoch der [X.], im Erstver-fahren über den Versorgungsausgleich nach dem Ende der Ehezeit eintretende Umstände unberücksichtigt zu lassen, wenn diese eine spätere Abänderung der [X.] nach § 10 a [X.] rechtfertigen könnten ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienst-unfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der [X.] seiner Versorgung verändert ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 a [X.] Rdn. 28). 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des [X.]s, dass dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur inso-weit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch [X.] gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) erfüllt werden kann, als der Mo-natsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu [X.] - 5 - gründenden [X.] zusammen mit dem Monatsbetrag der dort für die Ehefrau bereits begründeten [X.] den in § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Wegen eines [X.]n Höchstbetrag übersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibt die Ehefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) verwiesen. 3. Zur Ermittlung dieses [X.] hat das [X.] die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus errechnende Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ende der Ehezeit [X.] aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus erge-benden Betrag (89 : 6 = 14,8333 x 25,86 • = 383,59 •) hat es den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits erworbenen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht. In Höhe der Differenz (383,59 • - 129,76 • = 253,83 •) hat es für die Ehefrau [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Diese Vorgehensweise hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachten-de Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 b [X.]. 49). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Sinn dieser Reglung ist es 10 - 6 - sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den [X.] keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-cherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu [X.] selbst versichert gewesen wäre ([X.]. § 1587 [X.]. 55; [X.]/[X.]/ [X.] aaO). Das [X.] hätte - den von § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] vor-gegebenen [X.] folgend - deshalb zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit [X.] werden können. Da für die Ehefrau insgesamt nur (89 Ehemonate : 6 =) 14,8333 Entgeltpunkte begründet werden können, sie für diese Zeit aber bereits 5,7161 Entgeltpunkte erworben hatte, können der Ehefrau im [X.] nicht mehr als (14,8333 - 5,7161 =) 9,1172 Entgeltpunkte zu-geschlagen werden. Für die Ehefrau durften deshalb im Wege des [X.] gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem ([X.] begründet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der als Zuschlag noch möglichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zum [X.] geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. 11 Der vom [X.] eingeschlagene Rechenweg, zunächst den Nominalbetrag der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit insgesamt begründbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den Nominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit bereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspricht dem von § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stellt auf die Summe der Entgeltpunkte ab, die nicht überschritten werden darf; der sich [X.] - 7 - aus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte ist lediglich die rechnerische Folge. Zwar wird die Vorgehensweise des [X.] zum selben Ergebnis wie die von § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der für die be-reits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem [X.] identisch ist, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die Ergebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem [X.] den in [X.] ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte anhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, während die für den [X.]n Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach dem aktuellen Rentenwert ([X.]) bemessen. b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen [X.] entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der [X.] Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische An-rechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wer-den können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts ([X.]) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - [X.]/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 330). Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtig-ten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Ent-geltpunkte ist also mit dem zum [X.] geltenden aktuellen Rentenwert ([X.]) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) [X.] in der [X.] begründet werden können. 13 Dies folgt zum einen aus § 264 a Abs. 3 [X.]. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung 14 - 8 - angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die "Entgeltpunkte ([X.])" an die Stelle der "Entgeltpunkte"; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geldbetrags angleichungsdynamischer Anrechte die für [X.] Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ([X.]) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des [X.], bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der [X.]regelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen [X.] ([X.]) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-brachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchst-beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. 4. Im Ergebnis können deshalb für die Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2, 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] Anwartschaften der gesetzlichen Ren-tenversicherung nur bis zur Höhe von 9,1172 Entgeltpunkten begründet wer-den. Dies entspricht einem Nominalbetrag von (9,1172 Entgeltpunkte x 22,70 • 15 - 9 - [aktueller Rentenwert ([X.]) zum [X.]] =) 206,96 •. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechend abzuändern. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: AG [X.]erburg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 50 F 197/02 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 UF 96/03 -

Meta

XII ZB 42/04

15.08.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 42/04 (REWIS RS 2007, 2431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2431

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