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PDF anzeigen [X.] vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der [X.]und des [X.]ge-gen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2009 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Gründe: Die gegen die Nichtzulassung als Nebenkläger gerichteten und auf [X.] gestützten Revisionen sind aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen unzulässig. 1 Die Ehefrau des Getöteten, die Beschwerdeführerin [X.], war als Nebenklägerin nicht zuzulassen, weil sie der Anstiftung zu dem verfahrens-gegenständlichen Verbrechen dringend verdächtig ist und mit Haftbefehl [X.] wird. Überdies fehlt es offenkundig an einer Beschwer, denn die beiden Täter sind wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. 2 Die Anschlusserklärung des 12-jährigen Beschwerdeführers [X.] war unwirksam, da er von seiner im abgetrennten Verfahren der Tatbe-teiligung beschuldigten Mutter nicht wirksam vertreten werden konnte und ein 3 - 3 - Pfleger nicht bestellt wurde. Eine Beschwer ist überdies nicht gegeben. Da die Revision schon aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf ihre Verfris-tung nicht an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-lich der Versäumung der [X.] ist daher gegenstandslos. Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
18.11.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. 2 StR 334/10 (REWIS RS 2010, 1219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1219
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