Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 5 StR 391/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1411

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass der angeordnete [X.] von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des [X.]. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und der notwendi-gen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. [X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.] sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs Monate der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat. 1 Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den [X.] - 3 - ausspruch richtet. Die Anordnung des [X.]s der Strafe vor der Maßregel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die [X.] in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2006 ausgeführt: —Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das [X.] den [X.] eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Hierfür ist [X.] wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat [X.] nach den Feststellungen auf [X.] f. kein Raum, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der geständige, krankheitseinsichtige und therapiewillige Beschwerdeführer durch den Vollzug eines Teils der Gesamt-freiheitsstrafe für die erfolgreiche Durchführung der späteren Maßregel nach § 64 StGB zunächst ™weichgeklopft™ werden müsste. Die vom [X.] hierfür angeführten Erwägungen sind allesamt abstrakt, pauschal und für sich betrachtet nicht aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den höchstrichter-lichen Begründungsanforderungen zur Rechtfertigung einer auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], leichtere 10). Da der Beschwerdeführer nach den [X.] einerseits Motivationsbereitschaft zur Durchführung einer Therapie 3 - 4 - aufweist, andererseits weitere tragfähige konkret fassbare Aspekte für ein Vorgehen nach § 67 Abs. 2 StGB vom [X.] weder angeführt noch sonst ersichtlich sind, bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und Entscheidung.fi Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] Häger Gerhardt

Schaal Jäger

Meta

5 StR 391/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 5 StR 391/06 (REWIS RS 2006, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1411

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