Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 3 StR 305/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1985

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[X.] vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Sep-tember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der [X.] von drei Jahren der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2005 - 83 Ds 186 Js 40458/04 (441/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel 1 - 3 - drei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat nur hin-sichtlich der Anordnung des [X.]s Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu Recht hat das [X.] bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, obwohl es dieselbe Maßregel bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe [X.] hat. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. [X.], 79). [X.] bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 f StGB mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe die durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhaltene Maßregel erledigt ist. 2 2. Die Bestimmung des [X.]s, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Land-gericht wollte bei der Anordnung des [X.]s der Freiheitsstrafe errei-chen, dass im [X.] an den Vollzug der Maßregel die Möglichkeit bestehen sollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es übersehen, dass zwei Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten zu vollstre-cken sind, so dass eine Aussetzung des [X.] zur Bewährung erst 3 - 4 - nach Verbüßung von über sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Über die Frage des [X.]s ist [X.] erneut zu entscheiden. [X.] Prof. Dr. Tolksdorf [X.]

Winkler ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

[X.]

von [X.][X.] ist urlaubs-

abwesend und deshalb an

der Unterschriftsleistung

verhindert.

[X.]

Meta

3 StR 305/06

05.09.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 3 StR 305/06 (REWIS RS 2006, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1985

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