Bundespatentgericht, Urteil vom 21.06.2011, Az. 4 Ni 62/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 5598

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 945 707

( DE 699 38 403 )

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2011 durch [X.], [X.], Dipl.-Phys. [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 0 945 707 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 945 707 (Streitpatent), das am 26. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] [X.] 49803 vom 27. März 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 699 38 403 geführt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Routenberechnung und umfasst 11 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 des Streitpatents hat in der [X.] folgenden Wortlaut:

Abbildung

2

In der [X.] Übersetzung lautet Anspruch 1 wie folgt:

Abbildung

3

Wegen der weiter angegriffenen und auf einen der genannten Ansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents sei wegen fehlender Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit und die Gegenstände der Ansprüche 9 und 11 seien wegen mangelnder [X.] nicht patentfähig. Zur Begründung bringt sie vor, Navigationssysteme mit den Merkmalen des [X.] sowie entsprechende Verfahren seien zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt bzw. durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen. Hierzu beruft sich die Klägerin auf eine Reihe von Druckschriften und andere Dokumente, u. a.

5

K11 Bedienungsanleitung für ein Navigationssystem „[X.] 05“ der Fa. [X.] mit dem Vermerk 01/97 auf der letzten Seite.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das [X.] Patent 0 945 707 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

8

Die Beklagte beantragt,

9

Hauptantrag),

Hilfsantrag 1), wobei Patentanspruch 1 in dieser Fassung wie folgt lautet:

 „1. Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400), wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat, wobei das Verfahren die Schritte der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet, wobei eine erste Option (502) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt, wodurch (552) eine [X.] zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion der auf die Auswahl der ersten Option bereitgestellt wird, wobei die [X.] eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind, die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die Auswahl (506) einer ersten Stadt einer Vielzahl von Städten von der [X.] assoziiert wird, und Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.“,

Hilfsantrag 2), wobei Patentanspruch 1 in dieser Fassung wie folgt lautet:

 „1. Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400), wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat, wobei das Verfahren, das von dem [X.] (400) ausgeführt wird, die Schritte der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet, wobei eine erste Option (502) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt, wodurch (552) eine [X.] zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch einen Benutzer bereitgestellt wird, wobei die [X.] eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind, die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl (506) einer ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten von der [X.] assoziiert wird, und der Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.“,

Hilfsantrag 3), wobei Patentanspruch 1 in dieser Fassung wie folgt lautet:

 „1. Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400), wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat, wobei das Verfahren, das von dem [X.] (400) ausgeführt wird, die Schritte der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet, wobei eine erste Option (502) eine Stadt und einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt, wodurch (552) eine [X.] zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch einen Benutzer bereitgestellt wird, wobei die [X.] eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind, die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl (506) einer ersten Stadt einer Vielzahl von Städten von der [X.] assoziiert wird, und der Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.“,

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen Patentanspruch 6 in der Fassung des [X.] richtet (Hilfsantrag 4), wobei dieser (gemäß diesem Hilfsantrag einzige) Patentanspruch wie folgt lautet:

 „1. [X.] (400), einschließlich einer Vielzahl von Sensoren (412, 414, 416, 418), wobei die Vielzahl von Sensoren einen GPS-Empfänger (418) aufweist, zur Erfassung der aktuellen Fahrzeugposition und einer Fahrtrichtung, das Signale generiert, die Anzeichen dafür sind, einer Benutzeroberfläche (436, 440) zur Übertragung der Navigationsinformationen an einen Benutzer, eines [X.]s (426), in dem eine Kartendatenbank gespeichert ist, und eines [X.]s (424), der an den Sensoren, an der Benutzeroberfläche und dem [X.] angekoppelt ist, wobei der [X.] funktionsfähig ist, um eine Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche bereitzustellen, wobei eine erste Option eine Stadt und einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt und eine [X.] zur Anzeige in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch den Benutzer bereitstellt, wobei die [X.] eine erste Vielzahl von Städten beinhaltet, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind, Auswahl der ersten Position als Fahrtziel, die mit der ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank assoziiert wird, als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl einer ersten Stadt der ersten Vielzahl von Städten von der [X.], und Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.“

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche gemäß den [X.] 1 bis 3 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Mai 2011 bzw. auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 247, 248 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat ohne Weiteres Erfolg, soweit die [X.] das Streitpatent im Umfang der erteilten Ansprüche 9 bis 11 nicht mehr verteidigt; insoweit ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. [X.], 215 - Carvedilol II).

Die Klage ist aber auch im Übrigen begründet, denn soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, beruht es weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der Hilfsanträge auf erfinderischer Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 [X.] i. V. m Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ.

I.

1. Das Streitpatent betrifft die Auswahl eines Fahrtziels für den Einsatz in der Routenberechnung in einem [X.] sowie ein Verfahren, ein Computerprogramm und eine Datentabelle in einem Speicher zum Einsatz in einem [X.]. Eine bestimmte Ausführungsform beschreibt dabei die Möglichkeit, mittels derer ein Benutzer eines [X.]s auf komfortable Weise eine [X.] als Fahrtziel wählen kann, selbst wenn die [X.]n der betreffenden [X.] nicht digitalisiert und nicht in die Kartendatenbank des [X.]s aufgenommen wurden [Streitpatentschrift Beschreibung Absatz 0001].

Bei nach dem Stand der Technik bekannten [X.]en ist es laut Streitpatentschrift z. B. üblich, ein gewünschtes Fahrtziel auf verschiedene Arten zu wählen, etwa durch Eingabe der Adresse des Fahrtziels oder durch Eingabe einer Kreuzung in der Nachbarschaft. Wähle der Anwender eine dieser Möglichkeiten, werde er eventuell zur Wahl einer [X.] anhand einer angezeigten [X.] aufgefordert. Hierbei sei es notwendig, dass die [X.]n der [X.], in der das Fahrtziel liege, durch digitalisierte Daten in der Kartendatenbank des [X.]s repräsentiert seien. Als nachteilig schildert es die Einleitung des Streitpatents, dass es zahlreiche kleinere Ortschaften außerhalb der städtischen Ballungsgebiete gebe, die bislang nicht digitalisiert worden seien und es daher sein könne, dass der verwendete Kartendatenbestand nur wenige oder sogar keine [X.] für diese Ortschaften beinhalte [a. a. [X.] 0002].

Normalerweise erfolge die Wahl des Fahrtziels daher nach Wahl der [X.], Anzeige der für diese [X.] digitalisierten [X.]n oder -kreuzungen und Wahl hieraus und abschließender Eingabe der genauen Adresse [0007]. Da bei dieser nach dem Stand der Technik bekannten Methode aber Städte nur dann angezeigt würden, wenn für sie digitalisiertes [X.]nmaterial vorhanden sei, bestehe auch die Möglichkeit, „points of interest“ (POI) oder [X.]kerne als Fahrtziel zu wählen [0009-0011]. Als nachteilig soll sich hier erweisen, dass für den Anwender dann nicht mehr erkennbar sei, warum bestimmte Städte in der Liste nicht mehr aufgeführt werden [a. a. [X.] 0012].

Vor diesem Hintergrund will die streitpatentgemäße Erfindung ein [X.] zu Verfügung stellen, das es ermöglicht, auf einfache Weise ein Fahrtziel zum Zweck der Routenberechnung zu wählen, indem die Angabe einer [X.], in der sich das gewünschte Fahrtziel befindet, unabhängig davon, ob für diese [X.] [X.] verfügbar sind, möglich ist. Hierbei wird eine umfangreichere [X.] angezeigt, die auch Städte beinhaltet, für die in der Kartendatenbank keine [X.] verfügbar sind. So soll der Benutzer selbst dann, wenn das Fahrtziel in einer nicht digitalisierten [X.] liegt, immer noch diese als Fahrtziel wählen können. Da in diesem Fall keine [X.]nadresse angeben werden kann, soll statt dessen der [X.]kern oder der Innenstadtbereich als Fahrtziel übernommen werden [a. a. [X.] 0013].

2. Der Patentanspruch 1 kann in [X.] Übersetzung in den verschiedenen, den Anträgen der [X.]n zu Grunde liegenden Fassungen wie folgt gegliedert werden:

erteilte Fassung:

[X.] Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels in einem [X.] (400),

M2 wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat,

M3 wobei das Verfahren die Schritte

M3a der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet,

[X.] wobei eine erste Option (502) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt,

[X.] wodurch (552) eine Städteliste zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option bereitgestellt wird,

M3c-bb wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind,

[X.] und die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die Auswahl (506) einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste assoziiert wird.

Fassung gemäß Hilfsantrag 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind in den nachfolgenden Anspruchsfassungen jeweils unterstrichen):

[X.]’ Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400),

M2 wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat,

M3 wobei das Verfahren die Schritte

M3a der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet,

[X.] wobei eine erste Option (502) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt,

[X.] wodurch (552) eine Städteliste zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option bereitgestellt wird,

M3c-bb wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind,

[X.]’ die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die Auswahl (506) einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste assoziiert wird

[X.] und Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.

Fassung gemäß Hilfsantrag 2:

[X.]’ Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400),

M2 wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat,

M3’ wobei das Verfahren, das von dem [X.] (400)ausgeführt wird, die Schritte

M3a der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet,

[X.] wobei eine erste Option (502) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt,

[X.]’ wodurch (552) eine Städteliste zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch einen Benutzer bereitgestellt wird,

M3c-bb wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind,

[X.]’’ die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl (506) einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste assoziiert wird

[X.] und der Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.

Fassung gemäß Hilfsantrag 3:

[X.]’ Verfahren zum Einsatz bei der Auswahl eines Fahrtziels für eine Routenberechnung in einem [X.] (400),

M2 wobei das System eine Benutzeroberfläche (436, 440) und eine damit assoziierte Kartendatenbank (154, 426) hat,

M3’ wobei das Verfahren, das von dem [X.] (400) ausgeführt wird, die Schritte

M3a der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche beinhaltet,

[X.]’ wobei eine erste Option (502) eine [X.] und einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt,

[X.]’ wodurch (552) eine Städteliste zur Anzeige (504) in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch einen Benutzer bereitgestellt wird,

M3c-bb wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind,

[X.]’’ die Auswahl einer ersten Position als Fahrtziel (510), die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl (506) einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste assoziiert wird

[X.] und der Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.

Fassung gemäß Hilfsantrag 4:

[X.]-1 [X.] (400), einschließlich einer Vielzahl von Sensoren (412, 414, 416, 418), wobei die Vielzahl von Sensoren einen GPS-Empfänger aufweist, zur Erfassung der aktuellen Fahrzeugposition und einer Fahrtrichtung, das Signale generiert, die Anzeichen dafür sind,

[X.]-2 einer Benutzeroberfläche (436, 440) zur Übertragung der Navigationsinformationen an einen Benutzer, eines [X.]s (426), in dem eine Kartendatenbank gespeichert ist,

[X.]-2a und eines [X.]s (424), der an den Sensoren, an der Benutzeroberfläche und dem [X.] angekoppelt ist,

[X.]-3 wobei der [X.] funktionsfähig ist,

[X.]-3a um eine Vielzahl von Optionen zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche bereitzustellen,

[X.]-3b wobei eine erste Option eine [X.] und einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt

[X.]-3c-aa und eine Städteliste zur Anzeige in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option durch den Benutzer bereitstellt,

[X.]-3c-bb wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten beinhaltet, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind,

[X.]-3d Auswahl der ersten Position als Fahrtziel, die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank assoziiert wird, als Reaktion auf die durch den Benutzer getroffene Auswahl einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste,

[X.]-3e und Verwendung des ausgewählten Fahrtziels (510) für die Routenberechnung.

II.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht schutzfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik in keiner der den Anträgen der [X.]n zu Grunde liegenden Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit des hier einschlägigen Fachmanns, eines mit der Entwicklung von [X.]en befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik, beruht.

Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das beanspruchte Verfahren, das der Vereinfachung der Bedienbarkeit eines Navigationssystems dient und insoweit technischen Charakter i. S. d. Art. 52 Abs. 1 EPÜ besitzt, über seine wegen Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c EPÜ dem Patentschutz als solche nicht zugängliche Durchführung mit Hilfe eines Programms für elektronische Datenverarbeitungsanlagen hinaus der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dient (vgl. hierzu [X.] 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung; [X.] Int. 2011, 340 - Wiedergabe topografischer Informationen, AbschnittIII.1.b der Urteilsbegründung).

[X.].

[X.]) bekannt, wobei das System eine Benutzeroberfläche (vgl. das [X.] „Nav-Menü“ auf Seite 3 und Seite 5: Schnelleinstieg, „Zielführung“, sowie Seite 8: „Der Monitor zeigt eine Auswahl der Zieleingabe-Möglichkeiten“) in Form eines Monitors und eine damit verbundene Kartendatenbank (vgl. Seite 5: „[X.]“, und die Seiten 8 und 14: „Ziel auf Karte“) (= Merkmal M2) hat, wobei das Verfahren die Schritte (= Merkmal M3) der Bereitstellung einer Vielzahl von Optionen (vgl. Seite 5: Zieleingabe mit „[X.]“ und „[X.]“ oder „Straße/Kreuzung“ oder „Andere Örtliche“, und die Zieleingabe-Möglichkeiten auf Seite 8) zur Bezeichnung des Fahrtziels in der Benutzeroberfläche (vgl. Seite 8: „Monitor“) beinhaltet (= Merkmal M3a), wobei eine erste Option (vgl. Seite 10, unterstes Bild: „Straße eingeben“) mindestens einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt (= Merkmal [X.]), wodurch (vgl. Seite 10, oberstes Bild) eine Städteliste zur Anzeige in der Benutzeroberfläche als Reaktion auf die Auswahl der ersten Option bereitgestellt wird (= Merkmal [X.]), wobei die Städteliste eine erste Vielzahl von Städten enthält, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind (= Merkmal M3c-bb), da, wie aus Seite 10 hervorgeht, der Menüpunkt Straße/Kreuzung nur angezeigt wird, wenn in der [X.] Straßen digitalisiert sind, und somit auch Städte in der Städteliste enthalten sind, für die keine Straßennamen zur Anzeige verfügbar sind.

Wenn der Benutzer eine (erste) [X.] aus der ersten Vielzahl von Städten aus der [X.] auswählt, für die kein [X.]nname digitalisiert bzw. gespeichert ist, wird der [X.]/Kreuzung nicht mehr angezeigt (vgl. Seite 10), es werden jedoch die anderen Menüpunkte, die sich nicht auf [X.] beziehen, wie [X.] (vgl. Seite 10: „Ortsteile der [X.]“) und Andere Örtliche (vgl. Seite 11: örtliche Ziele wie „[X.]“, „Bahnhof“, „Parkplatz“) weiter angezeigt und dem Benutzer zur Auswahl angeboten.

[X.]) ausgedrückt wird - und somit ohne notwendige Bestätigung durch den Benutzer, vom Navigationssystem als Fahrtziel ausgewählt wird.

Es ist jedoch für den Fachmann nahegelegt, zur Beschleunigung des Verfahrens Menüpunkte direkt ohne weiteres Bestätigen durch den Benutzer auszuführen, wenn dies die einzige noch verbleibende Alternative darstellt, da hier eine Bestätigung durch den Benutzer überflüssig und lediglich verwirrend und zeitraubend wäre.

[X.] nahegelegt, eine erste Position ([X.]) als Fahrtziel auszuwählen, die mit der ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten in der Kartendatenbank als Reaktion auf die Auswahl einer ersten [X.] der ersten Vielzahl von Städten von der Städteliste assoziiert ist.

[X.]. Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich durch die Präzisierung im Merkmal [X.]’, wonach das Fahrtziel für eine Routenberechnung ausgewählt wird, und durch das zusätzliche Merkmal [X.], wonach das ausgewählte Fahrtziel für die Routenberechnung verwendet wird.

[X.] bekannten Navigationsverfahren erfüllt ist, da hier (vgl. Seite 5: 2. Zieleingabe, 3. Start Zielführung) zuerst ein Fahrtziel eingegeben und somit ausgewählt wird und anschließend unter Verwendung dieses ausgewählten Fahrtziels (vgl. Seite 12, Start Zielführung: „Nachdem das Ziel eingegeben und durch Drücken der Taste ENT die Zielführung aktiviert wurde, können Sie die Fahrt antreten. Das System beginnt unter Verwendung der auf der [X.] gespeicherten Straßenkarte die Route zu berechnen“) eine Routenberechnung vorgenommen wird. Die Merkmale [X.]’ und [X.] sind somit ebenfalls aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.]. Vom Hilfsantrag 1 unterscheidet er sich lediglich durch die Präzisierungen in den Merkmalen M3’, wonach das Verfahren von dem [X.] ausgeführt wird, und in den Merkmalen [X.]’ und [X.]’’, wonach die Auswahl der ersten Option (Straßenname) und der [X.] durch den Benutzer getroffen wird.

[X.] bekannt, da hier (vgl. die Seite 5) das Navigationssystem als aktives Zielführungssystem bezeichnet wird und einen leistungsfähigen Rechner mit umfangreicher Peripherie zur Ortsbestimmung und Routenberechnung sowie zur Anzeige von Informationen (Monitor) aufweist, womit das Verfahren von einem [X.] ausgeführt wird, und außerdem (vgl. die Seiten 5 und 8, Zieleingabe „[X.]“, „Straße/Kreuzung“) die Auswahl der [X.] und der Straße selbstverständlich vom Benutzer getroffen wird.

[X.]’, wonach die erste Option eine [X.] und einen Straßennamen zur Bezeichnung des Fahrtziels einsetzt.

[X.] bekannt, da hier (vgl. die Seite 5, 2. Zieleingabe: „[X.]“ und „Straße/Kreuzung“) neben der Eingabe einer [X.] auch der Straßenname zur Bezeichnung des Fahrtziel eingegeben wird.

[X.] ausgeht, naheliegend. Diese Anspruchsfassung weist in den Merkmalen [X.]-3a bis [X.]-3e die gleichen Verfahrensschritte wie der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 in den Verfahrensschritten M3a bis [X.]’ auf und unterscheidet sich von diesem lediglich in den Vorrichtungsmerkmalen [X.]-1 bis [X.]-3, die jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt sind.

[X.] ein [X.] (vgl. die Seite 5, rechte Spalte: „Navigationssystem“, und die erste Zeile auf Seite 13: „Fahrzeug“) bekannt, das eine Vielzahl von Sensoren (vgl. die Seite 5, rechte Spalte: „Magnetfeldsensor“, „Radsensoren“, „GPS-Empfänger“) einschließlich eines GPS-Empfängers zur Erfassung der aktuellen Fahrzeugposition und einer Fahrtrichtung aufweist (vgl. die Seite 5: „Der [X.] ist ein aktives Zielführungssystem“. „Das Navigationssystem besteht aus einem leistungsfähigen Rechner“) (= Merkmal [X.]-1).

[X.]-2), auf.

[X.]-2a),

[X.]-3), um die in den Merkmalen [X.]-3a bis [X.]-3e beanspruchten Verfahrensschritte auszuführen, wie bereits oben zum Hilfsantrag 3 dargelegt wurde.

6. Da sich somit Patentanspruch 1 in keiner der von der [X.]n nach Hauptantrag bzw. nach [X.] beantragten Fassungen als bestandsfähig erweist und eine Aufrechterhaltung des Streitpatents lediglich im Umfang der erteilten [X.] 2 bis 6 oder der Nebenansprüche 7 oder 8 von der [X.]n nicht beantragt worden ist, kommt es auf die Schutzfähigkeit dieser Ansprüche nicht an. Davon angesehen lassen diese Ansprüche - ebenso wie die Ansprüche 2 bis 8 in der Fassung der [X.] und 3 sowie die Ansprüche 2 bis 7 in der Fassung des [X.] - keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die [X.] im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.] 2007, 862 ff. - [X.] - in Fortführung von [X.] 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

7. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 62/09 (EU)

21.06.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.06.2011, Az. 4 Ni 62/09 (EU) (REWIS RS 2011, 5598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5598

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 121/11 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 63/09 (EU) (Bundespatentgericht)


5 Ni 50/20 (EP), 5 Ni 57/21 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 28/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Benutzerschnittstelle für Fernsehen (europäisches Patent)" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit – zur …


21 W (pat) 14/10 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Gradientenspule“ – zur Patentfähigkeit - zur Offenbarung eines Merkmals kann die Darstellung in …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.