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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 3/12
vom
29. März 2012
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
29. März 2012 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Be-schluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 29. No-vember 2011 auf die Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und [X.], dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senat, Beschlüsse
vom 16. September 2010
[X.], juris, und vom 7.
Mai 2009
[X.]/08, [X.] 2009, 442 f.; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2002
[X.], [X.], 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002
IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004
II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005
[X.], NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sach-verhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausfüh-rungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermögli-chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2006
[X.], [X.], 1030).
So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausgeführt wird lediglich, dass die beteiligte Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht getroffen habe. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus ihm geht weder hervor, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus der Betroffene hat, noch enthält er Angaben dazu, wann und wie er eingereist ist; eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, 2
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welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält er nicht.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.
III.
Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
44 XIV 247/11 B -
LG Hannover, Entscheidung vom 19.12.2011 -
8 [X.] -
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Meta
29.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. V ZB 3/12 (REWIS RS 2012, 7562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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