Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 175/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8303

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
175/11

vom

7. Februar 2013

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1
Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten
des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Be-träge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des [X.] ist dieselbe Quote zu zahlen.
[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 -
IX [X.]/11 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
7. Februar
2013
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Mai 2011 und der Beschluss des [X.] vom 1.
April 2011 abgeändert.

Dem Insolvenzverwalter sind auf seine Vergütung 91,41

Staatskasse anzuweisen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter 97
v.H., die Staatskasse 3
v.[X.] Die Kosten des [X.] trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

-

3

-
Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters in dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners, dem die Verfahrenskosten gestun-det waren,
entsprechend seinem Antrag auf 9.140,90

hat es eine Begleichung der Vergütung aus der Landeskasse abgelehnt, soweit die vorhandene Masse von 5.694

nicht ausreicht. Die gegen die Ablehnung der ergänzenden Zahlung aus der Landeskasse gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Zahlungsbegehren ge-gen die Landeskasse in Höhe von 92,13

e-richtskosten und Verwaltervergütung dürften bei unzureichender Masse nur mit gleichen Quoten befriedigt werden. Die Gerichtskosten von 249

n-recht voll und damit in Höhe von 92,13

hoch bezahlt worden. Dieser Betrag stehe ihm zu.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§
6, 7, 63 Abs.
2, §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.] entsprechend, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, Art.
103f EG[X.]) ist zuläs-sig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200

.
§
64 Abs.
3 [X.] ist auf die Festsetzung der
hier aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entsprechend anwendbar ([X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 224/08, [X.], 2252 Rn.
2). Dies gilt auch für §
567 Abs.
2 ZPO, dessen entsprechende Anwendung in §
64 Abs.
2 Satz
2 ZPO angeordnet ist.
1
2
-

4

-
§
567 Abs.
2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine Anwendung ([X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2004 -
III
ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939).

Die Rechtsbeschwerde ist auch weitgehend begründet. Gemäß §
209
Abs.
1 [X.] sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rangordnung
zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem [X.] ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit ([X.], Beschluss vom 19.
November 2009 -
IX
ZB 261/08, [X.], 145; vom 14.
Oktober 2010
-
IX
ZB 224/08, [X.], 2252; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 245/11, Umdruck S.
12, [X.]). Im ersten Rang sind gemäß §
209 Abs.
1 Nr.
1
[X.]
die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß §
54 [X.] die Gerichts-kosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehö-ren. Vorliegend war weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläubi-gerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festge-setzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der un-zulänglichen Masse zu befriedigen. Bei Forderungen von 249

s-ten) und 9.140,90

e-rung von 9.389,90

5.943

v.H.
entspricht.

An die Staatskasse waren auf die Gerichtskosten von 249

le-diglich 157,59

an die Staatskasse bezahlt worden, die sie an den Verwalter zu erstatten hat.

3
4
5
-

5

-

Einen weitergehenden Anspruch gegen die Staatskasse hat der [X.] nicht. Der [X.] hat dies im Grundsatz mit Beschluss vom 7.
Februar 2013 entschieden und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 245/11, [X.]).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2011 -
41 IN 45/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
8 [X.] -

Meta

IX ZB 175/11

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 175/11 (REWIS RS 2013, 8303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8303

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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