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PDF anzeigen[X.]/02vom5. Dezember 2002in dem [X.] hat am 5. Dezember 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkebeschlossen:Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] ergangenen Beschluss des [X.] desOberlandesgerichts [X.] - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben,dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt(§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat [X.] berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt [X.] nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.Streitwert: 9.977,86 [X.][X.][X.][X.]Galke
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05.12.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. III ZR 61/02 (REWIS RS 2002, 336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 336
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