Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 SB 7/19 R

9. Senat | REWIS RS 2021, 252

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines [X.]rads der Behinderung ([X.]dB) von 50 auf 40.

2

Beim 1971 geborenen Kläger traten im Juni 2013 zwei fokal eingeleitete und sekundär generalisierte Krampfanfälle auf. Der Beklagte stellte deshalb bei ihm mit Bescheid vom 28.3.2014 mit Wirkung ab dem [X.] einen [X.]dB von 50 fest. Dem lagen als [X.]esundheitsstörungen ein Anfallsleiden mit einem Einzel-[X.]dB in Höhe von 50 und eine Radialisteilparese rechts mit einem Einzel-[X.]dB in Höhe von 20 zugrunde.

3

Nach medizinischen Ermittlungen und Anhörung des [X.] setzte der Beklagte den [X.]dB mit Bescheid vom 24.11.2016 mit Wirkung ab 26.11.2016 auf 40 herab. Mit seinem Widerspruch gegen den ihm am 28.11.2017 bekannt gegebenen Bescheid machte der Kläger ua geltend, seit seinem epileptischen Anfall leide er an einer schweren seelischen Störung. Deshalb und aufgrund seines vielschichtigen Krankheitsbilds seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt erheblich höher einzustufen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

4

Im Klageverfahren hat das [X.] den Sachverständigen [X.] gehört. Sein [X.]utachten vom [X.] hat die Feststellung eines [X.]dB von 40 zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 bestätigt. Für das Anfallsleiden sei aufgrund von dreijähriger Anfallsfreiheit nur noch von einem Einzel-[X.]dB von 30 auszugehen. Die beim Kläger aufgetretene psychische Störung mit Depression und Angst sei ebenso wie die [X.] rechts mit einem Einzel-[X.]dB von 20 zu bewerten. Für die [X.] rechts sei ein Einzel-[X.]dB von 10 angemessen.

5

Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Beklagte durch ein Teilanerkenntnis den Bescheid vom 24.11.2016 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] insoweit aufgehoben, als darin die Herabsetzung des [X.]dB "vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides …, frühestens ab dem 28.11.2016" erfolgt sei. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, seine Klage im Übrigen aber in vollem Umfang aufrechterhalten.

6

Das [X.] hat den Herabsetzungsbescheid in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der Bescheid sei nach seinem Verfügungssatz ab dem 26.11.2016 wirksam, jedoch nicht vor dem 28.11.2016 zugegangen. Da eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X nicht in Betracht komme, sei der Bescheid vollständig rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Eine Aufhebung nur für die Zeit vor der Bekanntgabe scheide aus, weil der Bescheid in zeitlicher Hinsicht unteilbar sei (Urteil vom 17.5.2019).

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Klage abgewiesen. Zwar sei der ursprüngliche Herabsetzungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen, als er die [X.]dB-Festsetzung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe, obwohl die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich dieses unstrittig rechtswidrigen Teils des Bescheids habe der Beklagte aber ein Teilanerkenntnis ausgesprochen. Die deshalb nur noch zu prüfenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X lägen vor. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse des [X.] wesentlich gebessert. Nach dreijähriger Anfallsfreiheit sei für sein epileptisches Anfallsleiden nur noch ein Einzel-[X.]dB in Höhe von 30 anzusetzen gewesen. Die leicht ausgeprägte depressive Verstimmung des [X.] erhöhe den [X.]dB für das Funktionssystem Psyche von 30 auf 40. Die [X.] rechts mit einem Einzel-[X.]dB von 20 erhöhe den [X.]esamt-[X.]dB dagegen nicht weiter. Der Wert von 20 für diese Beeinträchtigung sei nicht voll ausgefüllt; Wechselwirkungen mit der führenden Beeinträchtigung seien nicht erkennbar. Ebenfalls keine Erhöhung bewirke die [X.] rechts mit einem Einzel-[X.]dB von 10 (Urteil vom 16.10.2019).

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das L[X.] sei zu Unrecht von einer Teilbarkeit des Herabsetzungsbescheids in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil in zeitlicher Hinsicht ausgegangen. Die zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheids führe vielmehr dazu, dass eine erst später eintretende Wirkung der beabsichtigten Herabsetzung kein "Minus", sondern ein "[X.]" gegenüber der ursprünglichen Regelung sei.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2019 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G zurückzuweisen. Der [X.] hat den GdB des [X.] zu Recht von 50 auf 40 herabgesetzt.

A. Streitgegenstand ist der Anspruch des [X.] auf Aufhebung des [X.]s des [X.]n vom 24.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) und des [X.] vom 12.3.2019. Der [X.]läger verfolgt diesen Anspruch zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G) auf Aufhebung des Bescheids, deren Erfolg seinen ursprünglichen GdB von 50 wieder aufleben ließe.

B. Die Anfechtungsklage des [X.] ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des [X.]n ist rechtmäßig. Das [X.] hat deshalb zu Recht das anderslautende Urteil des [X.] aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis des [X.]n hinausgehende Anfechtungsklage des [X.] gegen den [X.] abgewiesen.

Der [X.] hat den GdB des [X.] auf der Grundlage der maßgeblichen Verhältnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 in rechtmäßiger Weise auf 40 herabgesetzt. Die ursprüngliche teilweise Rechtswidrigkeit seines [X.]s im Umfang von dessen Rückwirkung (dazu unter 1.) hat er durch sein Teilanerkenntnis beseitigt (dazu unter 2.). Mit seinem durch das wirksame Teilanerkenntnis geänderten Inhalt ist der [X.] auch im Übrigen rechtmäßig (dazu unter 3.).

1. Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB des [X.] ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Norm erlaubt eine Änderung der [X.] lediglich für die Zukunft.

Beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich hier um den Bescheid vom [X.], mit dem der [X.] den GdB des [X.] ab Juli 2013 auf 50 festgesetzt hatte. Entgegen der Ermächtigungsnorm hat der [X.] diesen Dauerverwaltungsakt mit dem angefochtenen [X.] vom 24.11.2016 aber nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern darüber hinaus zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Zwar sollte die Herabsetzung des GdB erst ab dem 26.11.2016 erfolgen. Gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, aber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Daher konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber dem [X.]läger erst ab der Bekanntgabe iS des § 37 [X.]B X eintreten, hier also ab dem [X.] Für die Zeit davor erfolgte die [X.] mithin für die Vergangenheit.

Die Voraussetzungen für die damit bewirkte Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X lagen aber nicht vor. Dies haben die Vorinstanzen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und steht zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit.

2. [X.] vom 24.11.2016 war wegen der Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit zwar rechtswidrig. Diese Teilrechtswidrigkeit hat der [X.] vor dem [X.] aber durch sein von dem [X.]läger angenommenes Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 [X.]G) wirksam beseitigt. Denn damit hat er den Bescheid insoweit aufgehoben, als die Herabsetzung des GdB "vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe …, frühestens ab dem 28.11.2016" erfolgt war. Diese Teilaufhebung war rechtlich zulässig.

a) Nach § 101 Abs 2 [X.]G erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache. Wie bereits aus dieser Formulierung hervorgeht, kann es auch ein Teilanerkenntnis geben, das den geltend gemachten [X.] (vgl § 123 [X.]G) nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 16/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] Rd[X.]8 mwN). Der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des [X.]s, den der [X.]läger mit seiner Anfechtungsklage geltend macht, setzt nach § 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G eine Beschwer und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Dieser Anspruch ist (ua) dann teilbar, wenn sich der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, in einen rechtswidrigen und einen rechtmäßigen Teil trennen lässt. Ist der Verwaltungsakt in dieser Weise teilbar, so beschränkt sich der [X.]lage- und Aufhebungsanspruch auf den rechtswidrigen Teil.

b) So liegt es hier. Denn der von dem [X.]läger angefochtene [X.] war in der vom [X.]n vorgenommenen Weise in eine rechtswidrige in die Vergangenheit und eine rechtmäßige nur in die Zukunft wirkende Regelung teilbar (dazu unter aa). Mit seinem Teilanerkenntnis hat der [X.] wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines [X.]s aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch des [X.] vollständig erfüllt, soweit er bestand (dazu unter [X.]).

aa) Das Sozialverwaltungsrecht geht grundsätzlich von einer Teilbarkeit von Verwaltungsakten aus. Das zeigen exemplarisch schon die Vorschrift über die Teilnichtigkeit in § 40 Abs 4 [X.]B X (vgl [X.]/[X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 40 Rd[X.]3) und die Bestimmung über die Wirksamkeit in § 39 Abs 2 [X.]B X mit der dortigen Wendung "solange und soweit" (vgl [X.]/[X.], aaO, § 39 Rd[X.]6). Eine allgemeine Vorschrift, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilbarkeit eines Verwaltungsakts zulässig ist, gibt es aber nicht. Auch für den Sozialgerichtsprozess ist die Möglichkeit einer Teilanfechtung anerkannt (stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 32/14 R - B[X.]E 119, 190 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]0 ff; B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.]). Allerdings gibt auch das [X.]G nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilanfechtung zulässig ist (B[X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]2). Eine Teilanfechtung eines Verwaltungsakts setzt aber notwendig dessen Teilbarkeit voraus.

Ob ein Verwaltungsakt teilbar und damit auch teilweise aufgehoben sowie teilweise angefochten werden kann, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids (vgl stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 32/14 R - B[X.]E 119, 190 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 1.3.2011 - B 1 [X.]R 10/10 R - B[X.]E 107, 287 = [X.] 4-2500 § 35 [X.], Rd[X.]; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rd[X.]6; BVerwG Beschluss vom [X.] - 8 [X.]/96 - juris Rd[X.] 5). Teilbar sind in der Regel betragsmäßig, zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung (vgl B[X.] Urteil vom [X.], aaO; B[X.] Urteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - [X.] 4-2600 § 165 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - B[X.]E 116, 64 = [X.] 4-2600 § 97 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 1 [X.]R 5/14 R - B[X.]E 120, 289 = [X.] 4-2500 § 268 [X.], Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 1.3.2011, aaO, jeweils mwN). Ein Bescheid enthält jedenfalls dann solche abgrenzbaren oder abtrennbaren Teile, wenn er aus mehreren inhaltlich voneinander unabhängigen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) besteht (vgl [X.]/[X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 40 Rd[X.]3 mwN). Außer solchen selbstständigen, voneinander unabhängigen Regelungen, die nur äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst sind, können aber auch abgrenzbare Teile einer einheitlichen Regelung (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) aufgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der rechtlich unbedenkliche Teil in keinem untrennbaren bzw unauflösbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rd[X.]3), sondern rechtmäßig als selbstständiger Rest- oder Teilverwaltungsakt fortbestehen kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt wesentlich zu verändern (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 6/07 R - B[X.]E 103, 8 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.]5; BVerwG Urteil vom [X.] - 4 C 13/91 - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b). Die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken (B[X.] Urteil vom [X.], aaO mwN).

Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen ([X.] tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil-)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 40 Rd[X.]8b, Stand der Einzelkommentierung April 2021). Nach einer Teilaufhebung darf aber weder ein sinn- und zweckwidriger "Torso" noch ein aus anderen Gründen rechtswidriger und erst recht kein nichtiger ([X.] zurückbleiben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.] 77/03 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 26.10.1989 - 9 RV 7/89 - [X.] 3100 § 81c [X.] - juris Rd[X.]6). Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 17.12.1969 - 5 R[X.]n 25/67 - B[X.]E 30, 218 = [X.] [X.] 7 zu § 1631 RVO - juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b).

Wie insbesondere auch der Rechtsgedanke des § 43 [X.]B X zeigt, der die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts regelt, verkürzt eine Teilaufhebung unter diesen Voraussetzungen den Rechtsschutz des Adressaten eines Verwaltungsakts nicht unzumutbar. Er kann nicht beanspruchen, von einem formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsakt verschont zu bleiben, der an die Stelle eines teilweise rechtswidrigen Verwaltungsakts tritt.

[X.]) Nach diesen Vorgaben hat der [X.] mit seinem Teilanerkenntnis wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines [X.]s aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch des [X.] erfüllt, soweit er bestand. Denn der ursprünglich angefochtene [X.] war nach seinem Inhalt teilbar. Sein Tenor umfasste "in Abänderung des Bescheides vom 28.03.2014" als unterscheidbare Verfügungssätze (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) ua die Feststellung: "Ihr Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40" (anstatt wie bis dahin 50) und die weitere gesonderte Bestimmung: "Diese Entscheidung ist wirksam ab 26.11.16".

Wie die nachfolgende Begründung des Bescheids zeigt, wollte der [X.] damit allerdings den GdB des [X.] nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X allein für die Zukunft und nicht auch rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse herabsetzen. Zwar zitiert die Begründung als Rechtsgrundlage nur pauschal "§ 48 Abs. 1 [X.]B X", ohne zwischen der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach Satz 1 und für die Vergangenheit nach Satz 2 der Vorschrift zu unterscheiden. Sie führt jedoch nichts zu den gesteigerten Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X aus; ebenso wenig enthält die Begründung die für eine rückwirkende Aufhebung erforderlichen Ermessenserwägungen (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - B[X.]E 97, 144 = [X.] 4-1300 § 48 [X.], Rd[X.]8; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 48 [X.]B X Rd[X.] 36 mwN, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2020 mwN). Auch das [X.] an den [X.]läger vom 10.10.2016 hatte nur eine Aufhebung für die Zukunft thematisiert ("… ist jetzt ein GdB von 40 angemessen"), wie es der üblichen Verwaltungspraxis im Schwerbehindertenrecht bei einer Herabsetzung des GdB wegen einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse entspricht.

Die Regelung der Herabsetzung "ab 26.11.2016" war allerdings nicht schon deshalb isoliert aufhe[X.]ar, weil es sich dabei um eine von der Feststellung des GdB vollständig unabhängige und nur äußerlich in demselben Bescheid getroffene Regelung gehandelt hätte. Der Tenor des Bescheids führt die Bestimmung des zeitlichen Beginns der GdB-Herabsetzung in einem eigenen, optisch abgegrenzten [X.] gesondert auf. Trotzdem steht dieses Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung in einem inneren Zusammenhang mit der gesondert aufgeführten GdB-Feststellung. Denn insbesondere die Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB richtet sich nach der beabsichtigten zeitlichen Wirkung entweder für die Zukunft ab Bekanntgabe oder auch für die Vergangenheit ab Änderung der Verhältnisse.

Trotz dieses inneren Zusammenhangs der äußerlich im Bescheidtenor abgegrenzten Verfügungssätze über die Feststellung des geänderten GdB und ihren zeitlichen Beginn war der [X.] teilbar, weil der Zusammenhang zwischen den [X.] logisch und rechtlich auflösbar war. Denn der [X.], der nach Aufhebung der festen Terminsbestimmung für die Absenkung des GdB verblieb, konnte für sich genommen rechtmäßig bestehen bleiben. Mit seinem Teilanerkenntnis zielte der [X.] allein darauf ab, das kalendermäßig bestimmte Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung zu beseitigen, nachdem er zuvor durch die Festlegung dieses Datums und die verzögerte Bekanntgabe des Bescheids gegenüber dem [X.]läger versehentlich eine teilweise Rückwirkung ausgelöst hatte. Ohne den [X.]: "Diese Entscheidung ist wirksam ab 26.11.2016" und die damit verursachte Rückwirkung ist der [X.] weder unverständlich, widersprüchlich oder sonst rechtswidrig. Vielmehr erreicht er in dieser korrigierten Fassung gerade das vom [X.]n ursprünglich verfolgte Ziel einer Herabsetzung des GdB nur für die Zukunft ab Bekanntgabe, von der an der Verwaltungsakt nach § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X wirksam wird. Zu einer solchen GdB-Herabsetzung für die Zukunft hatte der [X.] den [X.]läger - wie nach § 24 Abs 1 [X.]B X erforderlich und oben bereits ausgeführt - auch angehört.

Ungeachtet der Frage, ob der als "[X.]" überschriebene [X.] des [X.]n als Verwaltungsakt selbst Dauerwirkung entfaltet oder sich im teilweisen Entzug des ursprünglich festgestellten GdB erschöpft (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 15/96 - B[X.]E 81, 50 = [X.] 3-3870 § 3 [X.] 7 - juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.] - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] RVs 1/92 - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 45 [X.]B X Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung September 2020), ist die Herabsetzung des GdB allein für die Zukunft und damit zu einem späteren als dem ursprünglich verfügten Zeitpunkt in der Vergangenheit jedenfalls keine inhaltlich ganz andere, im ursprünglichen Bescheid nicht enthaltene Regelung - ein "[X.]" (so aber [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2015 - L 13 S[X.]0/13 - juris Rd[X.]4), welche die Grenzen der einschlägigen Rechtsgrundlage möglicherweise überschreitet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Art nach vergleichbare und nur weniger weitreichende Rechtsfolge - ein "Minus". Dies zeigt schon die Tatsache, dass der [X.] die GdB-Herabsetzung nur für die Zukunft im Fall des [X.] rechtstechnisch genauso gut durch anfängliches Weglassen wie durch nachträgliches Streichen eines einzigen [X.]es im Tenor seines auch ohne diesen Teil sinnvollen und rechtmäßigen Bescheids hätte bewirken können. Die so geschaffene neue Regelung weist gegenüber der Ursprungsregelung lediglich eine - zeitlich gesehen - geringere Eingriffsintensität auf, weil sie dem [X.]läger die ursprüngliche Feststellung eines höheren GdB für einen geringfügig längeren Zeitraum belässt. Nach Aufhebung des offensichtlich irrtümlich verfügten rückwirkenden Teils verblieb der von vornherein gewollte [X.] allein mit Wirkung für die Zukunft als eine - gegenüber der Herabsetzung auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X - mildere Regelung (zur Umdeutung in einer vergleichbaren [X.]onstellation vgl B[X.] Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RVs 5/91 - [X.] 3-1300 § 48 [X.]5 - juris Rd[X.]).

Im Fall des [X.] entstand durch die Teilaufhebung kein rechtswidriger [X.]. Vielmehr bezweckte der [X.] mit der Selbstkorrektur seines Verwaltungsversehens, den von Anfang an angestrebten rechtmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesem Grund stellt sich hier auch nicht die Frage nach einem Schutz einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit des [X.]n vor den aufgezwungenen Folgen einer gerichtlichen Teilaufhebung, insbesondere wenn diese den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 17.12.1969 - 5 R[X.]n 25/67 - B[X.]E 30, 218 = [X.] [X.] 7 zu § 1631 RVO - juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b).

Nach alledem ist die vom [X.]n genutzte Möglichkeit der Selbstkorrektur im Wege der Teilaufhebung des [X.]s insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Übrigen auch der Senatsrechtsprechung in wertungsmäßig vergleichbaren [X.]onstellationen. Diese hat ebenfalls eine Teilbarkeit eines Aufhebungsbescheids entlang zeitlicher Grenzen angenommen. So hat der Senat zB einen rechtswidrigen Dauerverwaltungsakt nicht vollständig aufgehoben, sondern nur insoweit teilweise geändert, als dieser die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend für die Zeit vor [X.] und nicht lediglich mit Wirkung für die Zukunft aberkannt hatte (B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 3/88 - B[X.]E 65, 185 = [X.] 1300 § 48 [X.] 57 - juris Rd[X.] f). Ebenso hat der Senat eine im Instanzenzug ausgesprochene [X.]assation eines Bescheids, der einen Dauerverwaltungsakt vollständig aufgehoben hatte, im Revisionsverfahren auf die Beseitigung der rückwirkenden Aufhebung beschränkt, für die Zukunft dagegen aufrechterhalten (B[X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - B[X.]E 72, 1 = [X.] 3-1300 § 48 [X.]2 - juris Rd[X.]8 ff).

3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig, weil er mit seinem das Teilanerkenntnis modifizierten Inhalt die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X erfüllt.

In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des [X.]s vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hatten sich die maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse des [X.] im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wesentlich gebessert. Sie rechtfertigten nur noch einen [X.] von 40, insbesondere weil sein Anfallsleiden drei Jahre in Folge nicht mehr aufgetreten war.

a) Liegen wie bei dem [X.]läger mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 [X.]B IX in seiner hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des [X.] ([X.] 1046; seit 1.1.2018 § 152 Abs 3 Satz 1 [X.]B IX idF des [X.], [X.] 3234) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 17.4.2013 - [X.] SB 3/12 R - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 2.12.2010 - [X.] SB 4/10 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 4/08 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]0 Rd[X.]8; B[X.] Beschluss vom 8.5.2017 - [X.] SB 74/16 B - juris Rd[X.] 7): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 [X.]B IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 [X.] (Anlage "[X.] Grundsätze" <[X.]>) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A [X.] 3 Buchst c [X.]) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der [X.] zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der [X.] der [X.] feste Grade angegeben sind (Teil A [X.] 3 Buchst b [X.]).

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 4/08 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]0 Rd[X.]3; B[X.] Beschluss vom 14.8.2020 - [X.] SB 25/20 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 37/19 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - juris Rd[X.] 5). Dabei müssen die Instanzgerichte ([X.] und [X.]) bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 39/20 B - juris Rd[X.]1 mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des [X.] kommt es indessen nach - dem hier noch anwendbaren - § 69 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 [X.]B IX (seit 1.1.2018: § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 [X.]B IX) maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in den [X.] einbezogen worden. Dementsprechend sind diese im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 20/17 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 20.11.2012 - [X.] SB 36/12 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - juris Rd[X.] 5).

b) Diese Vorgaben hat das [X.] zutreffend umgesetzt. Es ist auf dieser Grundlage unter Rückgriff auf die vom [X.] durchgeführten medizinischen Ermittlungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juli 2017 (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 15/96 - B[X.]E 81, 50 = [X.] 3-3870 § 3 [X.] 7 - juris Rd[X.]1 mwN) wegen der eingetretenen Anfallsfreiheit auf 40 herabzusetzen war. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen wendet der [X.]läger sich mit seiner Revision nicht; die tatsächlichen Feststellungen sind im Übrigen weder offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich, weshalb der Senat sie seinem Urteil zugrunde zu legen hat (§ 163 [X.]G).

Danach bestand beim [X.]läger als führende Gesundheitsstörung ein epileptisches Anfallsleiden. Es war nach dreijähriger Anfallsfreiheit (bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung) gemäß der ausdrücklichen Vorgabe für die Bewertung epileptischer Anfälle in Teil B [X.] 3.1.2 [X.] nur noch mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten.

Die daneben bestehende psychische Störung mit Depressionen und Angst war nach den Feststellungen des [X.] eher leicht ausgeprägt. Sie war deshalb nach Teil B [X.]. 3.7 [X.] mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Sie erhöhte den GdB für das Gesamtsystem Psyche nach den von den Beteiligten nicht infrage gestellten Schlussfolgerungen das [X.] auf 40.

Wie das [X.] hinsichtlich der beim [X.]läger fortbestehenden [X.] rechts darüber hinaus festgestellt hat, führte diese zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung; sie war deshalb (nach Teil B [X.]8.13 [X.]) weiterhin mit einem - nicht voll ausgefüllten - Einzel-GdB von 20 (vgl B[X.] Beschluss vom 20.11.2012 - [X.] SB 36/12 B - juris Rd[X.] 7) zu bewerten. Diese leichtere Gesundheitsstörung stand in keiner Wechselwirkung mit der führenden Beeinträchtigung und erhöhte daher den [X.] nicht. Dasselbe galt wegen Teil A [X.] 3 Buchst d Doppelbuchst ee [X.] für die (nach Teil B [X.]8.13 [X.]) nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigende Ulnaris-Teillähmung rechts.

C. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 7/19 R

16.12.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Mainz, 17. Mai 2019, Az: S 15 SB 236/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 SB 7/19 R (REWIS RS 2021, 252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 252

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