Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 SB 6/19 R

9. Senat | REWIS RS 2021, 253

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - GdB-Änderungsbescheid - Geltungsdatum vor Bekanntgabezeitpunkt - zeitliche Teilbarkeit eines Verwaltungsakts - rechtmäßiger Restverwaltungsakt - unzulässige GdB-Herabsetzung für die Vergangenheit - zulässige GdB-Herabsetzung für die Zukunft - Dispositionsbefugnis der Behörde - Rechtmäßigkeit eines GdB-Herabsetzungsbescheids ohne ausdrückliche Bestimmung des Geltungsbeginns


Leitsatz

Ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig einen Grad der Behinderung für die Vergangenheit herabsetzt, ist rechtlich teilbar und damit teilweise aufhebbar, wenn er zugleich eine hiervon abtrennbare rechtmäßige Herabsetzung des Grads der Behinderung für die Zukunft beinhaltet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 20.

2

Die 1958 geborene Klägerin unterzog sich im November 2010 wegen eines Mammakarzinoms einer Chemotherapie und einer brusterhaltenden Operation.

3

Mit Bescheid vom 16.3.2011 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 50 ab Mai 2010 fest [X.] für eine "Brustoperation links im Stadium der [X.]".

4

Nach medizinischen Ermittlungen und Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte ihren GdB mit Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab 29.1.2017 auf 20 herab. Seiner Entscheidung legte er eine Knochenentkalkung und ein Ekzem mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 sowie eine psychische Störung und einen Knieknorpelschaden beidseits mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zugrunde. Die Brust-OP links im Stadium der [X.] bedinge keinen GdB mehr.

5

Mit ihrem Widerspruch gegen diesen ihr am [X.] bekannt gegebenen Bescheid machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die anhaltenden psychischen Folgen ihrer Brustkrebserkrankung unzureichend gewürdigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2017 zurück.

6

Im Klageverfahren hat das [X.] den Sachverständigen S gehört. Sein Gutachten vom 5.10.2018 hat die Feststellung eines GdB von 20 zum [X.]punkt des Widerspruchsbescheids im November 2017 bestätigt. Für das Funktionssystem Wirbelsäule sei von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Bei der ursprünglich mit einem Einzel-GdB von 50 bewerteten Brustdrüsenerkrankung sei im Jahr 2015 [X.] eingetreten. Für diese Erkrankung sei daher nur noch ein Einzel-GdB von 10 festzusetzen. Derselbe Wert gelte für die emotionale Störung der Klägerin im Sinne einer Dysthymie. Ihre weiteren leichteren, jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertenden Gesundheitsstörungen erhöhten den GdB ebenfalls nicht.

7

Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Beklagte durch ein Teilanerkenntnis den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2017 insoweit aufgehoben, als darin die Herabsetzung des GdB vor dem [X.]punkt der Bekanntgabe am [X.] erfolgt sei. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] angenommen, ihre Klage im Übrigen aber in vollem Umfang aufrechterhalten.

8

Das [X.] hat den Herabsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und der Fassung des [X.] aufgehoben. Der Bescheid sei nach seinem Verfügungssatz ab dem 29.1.2017 wirksam, jedoch erst danach zugegangen. Da eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X nicht in Betracht komme, sei der Bescheid vollständig rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Eine Aufhebung nur für die [X.] vor Bekanntgabe des Bescheids scheide aus, weil er in zeitlicher Hinsicht unteilbar sei (Urteil vom 22.5.2019).

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Klage abgewiesen. Zwar sei der ursprüngliche Herabsetzungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen, als er die [X.] auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe. Hinsichtlich dieses unstrittig rechtswidrigen Teils des Bescheids habe der Beklagte aber ein Teilanerkenntnis ausgesprochen. Dieses sei auch möglich gewesen, weil der Herabsetzungsbescheid in zeitlicher Hinsicht teilbar sei. Die deshalb nur noch zu prüfenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X lägen vor. Bis zum für die Entscheidung maßgeblichen [X.]punkt des Widerspruchsbescheids hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin wesentlich geändert. Wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen S ergebe, sei hinsichtlich ihrer Krebserkrankung [X.] eingetreten und deshalb bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens im November 2017 insgesamt nur noch ein GdB von 20 festzustellen gewesen (Urteil vom 16.10.2019).

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das L[X.] sei zu Unrecht von einer zeitlichen Teilbarkeit des Herabsetzungsbescheids in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil ausgegangen. Die zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheids führe vielmehr dazu, dass eine erst später eintretende Wirkung der beabsichtigten Herabsetzung kein "Minus", sondern ein "[X.]" gegenüber der ursprünglichen Regelung sei.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G zurückzuweisen. Der [X.] hat den GdB der [X.]lägerin zu Recht von 50 auf 20 herabgesetzt.

A. Streitgegenstand ist der Anspruch der [X.]lägerin auf Aufhebung des [X.]s des [X.]n vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2017 (§ 95 [X.]G) und des [X.] vom 21.3.2019. Die [X.]lägerin verfolgt diesen Anspruch zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G) auf Aufhebung des Bescheids, deren Erfolg ihren ursprünglichen GdB von 50 wieder aufleben ließe.

B. Die Anfechtungsklage der [X.]lägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des [X.]n ist rechtmäßig. Das [X.] hat deshalb zu Recht das anderslautende Urteil des [X.] aufgehoben und die über das angenommene Teilanerkenntnis des [X.]n hinausgehende Anfechtungsklage der [X.]lägerin gegen den [X.] abgewiesen.

Der [X.] hat den GdB der [X.]lägerin auf der Grundlage der maßgeblichen Verhältnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im November 2017 in rechtmäßiger Weise auf 20 herabgesetzt. Die ursprüngliche teilweise Rechtswidrigkeit seines [X.]s im Umfang von dessen Rückwirkung (dazu unter 1.) hat er durch sein Teilanerkenntnis beseitigt (dazu unter 2.). Mit seinem durch das wirksame Teilanerkenntnis geänderten Inhalt ist der [X.] auch im Übrigen rechtmäßig (dazu unter 3.).

1. Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB der [X.]lägerin ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Norm erlaubt eine Änderung der [X.] lediglich für die Zukunft.

Beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich hier um den Bescheid vom 16.3.2011, mit dem der [X.] den GdB der [X.]lägerin ab Mai 2010 auf 50 festgesetzt hatte. Entgegen der Ermächtigungsnorm hat der [X.] diesen Dauerverwaltungsakt mit dem angefochtenen [X.] vom [X.] aber nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern darüber hinaus zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Zwar sollte die Herabsetzung des GdB erst ab dem [X.] erfolgen. Gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, aber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Daher konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber der [X.]lägerin erst ab der Bekanntgabe iS des § 37 [X.]B X eintreten, hier also ab dem [X.] Für die Zeit davor erfolgte die GdB-Herabsetzung mithin für die Vergangenheit.

Die Voraussetzungen für die damit bewirkte Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X lagen aber nicht vor. Dies haben die Vorinstanzen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und steht zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit.

2. [X.] vom [X.] war wegen der Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit zwar rechtswidrig. Diese Teilrechtswidrigkeit hat der [X.] vor dem [X.] durch sein von der [X.]lägerin angenommenes Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 [X.]G) wirksam beseitigt. Denn damit hat er den Bescheid insoweit aufgehoben, als die Herabsetzung des GdB "vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe am 03.02.2017" erfolgt war. Diese Teilaufhebung war rechtlich zulässig.

a) Nach § 101 Abs 2 [X.]G erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache. Wie bereits aus dieser Formulierung hervorgeht, kann es auch ein Teilanerkenntnis geben, das den geltend gemachten [X.] (vgl § 123 [X.]G) nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 16/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] Rd[X.]8 mwN). Der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des [X.]s, den die [X.]lägerin mit ihrer Anfechtungsklage geltend macht, setzt nach § 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G eine Beschwer und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Dieser Anspruch ist (ua) dann teilbar, wenn sich der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, in einen rechtswidrigen und einen rechtmäßigen Teil trennen lässt. Ist der Verwaltungsakt in dieser Weise teilbar, so beschränkt sich der [X.]lage- und Aufhebungsanspruch auf den rechtswidrigen Teil.

b) So liegt es hier. Denn der von der [X.]lägerin angefochtene [X.] war in der vom [X.]n vorgenommenen Weise in eine rechtswidrige in die Vergangenheit und eine rechtmäßige nur in die Zukunft wirkende Regelung teilbar (dazu unter aa). Mit seinem Teilanerkenntnis hat der [X.] wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines [X.]s aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch der [X.]lägerin vollständig erfüllt, soweit er bestand (dazu unter [X.]).

aa) Das Sozialverwaltungsrecht geht grundsätzlich von einer Teilbarkeit von Verwaltungsakten aus. Das zeigen exemplarisch schon die Vorschrift über die Teilnichtigkeit in § 40 Abs 4 [X.]B X (vgl [X.]/[X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 40 Rd[X.]3) und die Bestimmung über die Wirksamkeit in § 39 Abs 2 [X.]B X mit der dortigen Wendung "solange und soweit" (vgl [X.]/[X.], aaO, § 39 Rd[X.]6). Eine allgemeine Vorschrift, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilbarkeit eines Verwaltungsakts zulässig ist, gibt es aber nicht. Auch für den Sozialgerichtsprozess ist die Möglichkeit einer Teilanfechtung anerkannt (stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 32/14 R - B[X.]E 119, 190 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]0 ff; B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.]). Allerdings gibt auch das [X.]G nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilanfechtung zulässig ist (B[X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]2). Eine Teilanfechtung eines Verwaltungsakts setzt aber notwendig dessen Teilbarkeit voraus.

Ob ein Verwaltungsakt teilbar und damit auch teilweise aufgehoben sowie teilweise angefochten werden kann, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids (vgl stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 32/14 R - B[X.]E 119, 190 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 1.3.2011 - B 1 [X.]R 10/10 R - B[X.]E 107, 287 = [X.] 4-2500 § 35 [X.], Rd[X.]; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rd[X.]6; BVerwG Beschluss vom [X.] - 8 [X.]/96 - juris Rd[X.] 5). Teilbar sind in der Regel betragsmäßig, zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung (vgl B[X.] Urteil vom [X.], aaO; B[X.] Urteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - [X.] 4-2600 § 165 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - B[X.]E 116, 64 = [X.] 4-2600 § 97 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 1 [X.]R 5/14 R - B[X.]E 120, 289 = [X.] 4-2500 § 268 [X.], Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 1.3.2011, aaO, jeweils mwN). Ein Bescheid enthält jedenfalls dann solche abgrenzbaren oder abtrennbaren Teile, wenn er aus mehreren inhaltlich voneinander unabhängigen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) besteht (vgl [X.]/[X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 40 Rd[X.]3 mwN). Außer solchen selbstständigen, voneinander unabhängigen Regelungen, die nur äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst sind, können aber auch abgrenzbare Teile einer einheitlichen Regelung (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) aufgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der rechtlich unbedenkliche Teil in keinem untrennbaren bzw unauflösbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rd[X.]3), sondern rechtmäßig als selbstständiger Rest- oder Teilverwaltungsakt fortbestehen kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 6/07 R - B[X.]E 103, 8 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.]5; BVerwG Urteil vom [X.] - 4 C 13/91 - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b). Die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken (B[X.] Urteil vom [X.], aaO mwN).

Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen ([X.] tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil-)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 40 Rd[X.]8b, Stand der Einzelkommentierung April 2021). Nach einer Teilaufhebung darf aber weder ein sinn- und zweckwidriger "Torso" noch ein aus anderen Gründen rechtswidriger und erst recht kein nichtiger ([X.] zurückbleiben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.] 77/03 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 26.10.1989 - 9 RV 7/89 - [X.] 3100 § 81c [X.] - juris Rd[X.]6). Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 17.12.1969 - 5 R[X.]n 25/67 - B[X.]E 30, 218 = [X.] [X.] 7 zu § 1631 RVO - juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b).

Wie insbesondere auch der Rechtsgedanke des § 43 [X.]B X zeigt, der die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts regelt, verkürzt eine Teilaufhebung unter diesen Voraussetzungen den Rechtsschutz des Adressaten eines Verwaltungsakts nicht unzumutbar. Er kann nicht beanspruchen, von einem formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsakt verschont zu bleiben, der an die Stelle eines teilweise rechtswidrigen Verwaltungsakts tritt.

[X.]) Nach diesen Vorgaben hat der [X.] mit seinem Teilanerkenntnis wirksam allein den rechtswidrigen Teil seines [X.]s aufgehoben und damit den prozessual geltend gemachten Aufhebungsanspruch der [X.]lägerin erfüllt, soweit er bestand. Denn der ursprünglich angefochtene [X.] war nach seinem Inhalt teilbar. Sein Tenor umfasste "in Abänderung des Bescheides vom 16.03.2011" als unterscheidbare Verfügungssätze (iS des § 31 Satz 1 [X.]B X) ua die Feststellung: "Ihr Grad der Behinderung (GdB) beträgt 20" (anstatt wie bis dahin 50) und die weitere gesonderte Bestimmung: "Diese Entscheidung ist wirksam ab 29.01.2017".

Wie die nachfolgende Begründung des Bescheids zeigt, wollte der [X.] damit allerdings den GdB der [X.]lägerin nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X allein für die Zukunft und nicht auch rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse herabsetzen. Zwar zitiert die Begründung als Rechtsgrundlage nur pauschal "§ 48 Abs. 1 [X.]B X", ohne zwischen der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach Satz 1 und für die Vergangenheit nach Satz 2 der Vorschrift zu unterscheiden. Sie führt jedoch nichts zu den gesteigerten Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X aus; ebenso wenig enthält die Begründung die für eine rückwirkende Aufhebung erforderlichen Ermessenserwägungen (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - B[X.]E 97, 144 = [X.] 4-1300 § 48 [X.], Rd[X.]8; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 48 [X.]B X Rd[X.] 36 mwN, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2020 mwN). Auch das [X.] an die [X.]lägerin vom [X.] hatte nur eine Aufhebung für die Zukunft thematisiert ("… ist jetzt ein GdB von 20 angemessen"), wie es der üblichen Verwaltungspraxis im Schwerbehindertenrecht bei einer Herabsetzung des GdB wegen einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse entspricht.

Die Regelung der Herabsetzung "ab 29.01.2017" war allerdings nicht schon deshalb isoliert aufhe[X.]ar, weil es sich dabei um eine von der Feststellung des GdB vollständig unabhängige und nur äußerlich in demselben Bescheid getroffene Regelung gehandelt hätte. Der Tenor des Bescheids führt die Bestimmung des zeitlichen Beginns der GdB-Herabsetzung in einem eigenen, optisch abgegrenzten [X.] gesondert auf. Trotzdem steht dieses Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung in einem inneren Zusammenhang mit der gesondert aufgeführten GdB-Feststellung. Denn insbesondere die Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB richtet sich nach der beabsichtigten zeitlichen Wirkung entweder für die Zukunft ab Bekanntgabe oder auch für die Vergangenheit ab Änderung der Verhältnisse.

Trotz dieses inneren Zusammenhangs der äußerlich im Bescheidtenor abgegrenzten Verfügungssätze über die Feststellung des geänderten GdB und ihren zeitlichen Beginn war der [X.] teilbar, weil der Zusammenhang zwischen den [X.] logisch und rechtlich auflösbar war. Denn der [X.], der nach Aufhebung der festen Terminsbestimmung für die Absenkung des GdB verblieb, konnte für sich genommen rechtmäßig bestehen bleiben. Mit seinem Teilanerkenntnis zielte der [X.] allein darauf ab, das kalendermäßig bestimmte Datum für den Wirksamkeitsbeginn der Herabsetzung zu beseitigen, nachdem er zuvor durch die Festlegung dieses Datums und die verzögerte Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der [X.]lägerin versehentlich eine teilweise Rückwirkung ausgelöst hatte. Ohne den [X.]: "Diese Entscheidung ist wirksam ab 29.01.2017" und die damit verursachte Rückwirkung ist der [X.] weder unverständlich, widersprüchlich oder sonst rechtswidrig. Vielmehr erreicht er in dieser korrigierten Fassung gerade das vom [X.]n ursprünglich verfolgte Ziel einer Herabsetzung des GdB nur für die Zukunft ab Bekanntgabe, von der an der Verwaltungsakt nach § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X wirksam wird. Zu einer solchen GdB-Herabsetzung für die Zukunft hatte der [X.] die [X.]lägerin - wie nach § 24 Abs 1 [X.]B X erforderlich und oben bereits ausgeführt - auch angehört.

Ungeachtet der Frage, ob der als "[X.]" überschriebene [X.] des [X.]n als Verwaltungsakt selbst Dauerwirkung entfaltet oder sich im teilweisen Entzug des ursprünglich festgestellten GdB erschöpft (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 15/96 - B[X.]E 81, 50 = [X.] 3-3870 § 3 [X.] 7 - juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.] - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] RVs 1/92 - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 45 [X.]B X Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung September 2020), ist die Herabsetzung des GdB allein für die Zukunft und damit zu einem späteren als dem ursprünglich verfügten Zeitpunkt in der Vergangenheit jedenfalls keine inhaltlich ganz andere, im ursprünglichen Bescheid nicht enthaltene Regelung - ein "[X.]" (so aber [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2015 - L 13 S[X.]0/13 - juris Rd[X.]4), welche die Grenzen der einschlägigen Rechtsgrundlage möglicherweise überschreitet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Art nach vergleichbare und nur weniger weitreichende Rechtsfolge - ein "Minus". Dies zeigt schon die Tatsache, dass der [X.] die GdB-Herabsetzung nur für die Zukunft im Fall der [X.]lägerin rechtstechnisch genauso gut durch anfängliches Weglassen wie durch nachträgliches Streichen eines einzigen [X.]es im Tenor seines auch ohne diesen Teil sinnvollen und rechtmäßigen Bescheids hätte bewirken können. Die so geschaffene neue Regelung weist gegenüber der Ursprungsregelung lediglich eine - zeitlich gesehen - geringere Eingriffsintensität auf, weil sie der [X.]lägerin die ursprüngliche Feststellung eines höheren GdB für einen geringfügig längeren Zeitraum belässt. Nach Aufhebung des offensichtlich irrtümlich verfügten rückwirkenden Teils verblieb der von vornherein gewollte [X.] allein mit Wirkung für die Zukunft als eine - gegenüber der Herabsetzung auch für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X - mildere Regelung (zur Umdeutung in einer vergleichbaren [X.]onstellation vgl B[X.] Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RVs 5/91 - [X.] 3-1300 § 48 [X.]5 - juris Rd[X.]).

Im Fall der [X.]lägerin entstand durch die Teilaufhebung kein rechtswidriger [X.]. Vielmehr bezweckte der [X.] mit der Selbstkorrektur seines Verwaltungsversehens, den von Anfang an angestrebten rechtmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesem Grund stellt sich hier auch nicht die Frage nach einem Schutz einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit des [X.]n vor den aufgezwungenen Folgen einer gerichtlichen Teilaufhebung, insbesondere wenn diese den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.1985 - 6 [X.] 15/84 - B[X.]E 59, 137 = [X.] 2200 § 368a [X.] - juris Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 17.12.1969 - 5 R[X.]n 25/67 - B[X.]E 30, 218 = [X.] [X.] 7 zu § 1631 RVO - juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3b).

Nach alledem ist die vom [X.]n genutzte Möglichkeit der Selbstkorrektur im Wege der Teilaufhebung des [X.]s insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Übrigen auch der Senatsrechtsprechung in wertungsmäßig vergleichbaren [X.]onstellationen. Diese hat ebenfalls eine Teilbarkeit eines Aufhebungsbescheids entlang zeitlicher Grenzen angenommen. So hat der Senat zB einen rechtswidrigen Dauerverwaltungsakt nicht vollständig aufgehoben, sondern nur insoweit teilweise geändert, als dieser die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend für die Zeit vor [X.] und nicht lediglich mit Wirkung für die Zukunft aberkannt hatte (B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 3/88 - B[X.]E 65, 185 = [X.] 1300 § 48 [X.] 57 - juris Rd[X.] f). Ebenso hat der Senat eine im Instanzenzug ausgesprochene [X.]assation eines Bescheids, der einen Dauerverwaltungsakt vollständig aufgehoben hatte, im Revisionsverfahren auf die Beseitigung der rückwirkenden Aufhebung beschränkt, für die Zukunft dagegen aufrechterhalten (B[X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - B[X.]E 72, 1 = [X.] 3-1300 § 48 [X.]2 - juris Rd[X.]8 ff).

3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig, weil er mit seinem durch das Teilanerkenntnis modifizierten Inhalt die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X erfüllt.

In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des [X.]s vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hatten sich die maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse der [X.]lägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wesentlich gebessert. Sie rechtfertigten nur noch einen [X.] von 20, insbesondere weil hinsichtlich ihrer Brustkrebserkrankung Heilungsbewährung eingetreten ist.

a) Liegen wie bei der [X.]lägerin mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 [X.]B IX in seiner hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des [X.] ([X.] 1046; seit 1.1.2018 § 152 Abs 3 Satz 1 [X.]B IX idF des [X.], [X.] 3234) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 17.4.2013 - [X.] SB 3/12 R - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 2.12.2010 - [X.] SB 4/10 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 4/08 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]0 Rd[X.]8; B[X.] Beschluss vom 8.5.2017 - [X.] SB 74/16 B - juris Rd[X.] 7): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 [X.]B IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 [X.] (Anlage "[X.] Grundsätze" <[X.]>) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A [X.] 3 Buchst c [X.]) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der [X.] zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der [X.] der [X.] feste Grade angegeben sind (Teil A [X.] 3 Buchst b [X.]).

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 4/08 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]0 Rd[X.]3; B[X.] Beschluss vom 14.8.2020 - [X.] SB 25/20 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 37/19 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - juris Rd[X.] 5). Dabei müssen die Instanzgerichte ([X.] und [X.]) bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 39/20 B - juris Rd[X.]1 mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des [X.] kommt es indessen nach - dem hier noch anwendbaren - § 69 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 [X.]B IX (seit 1.1.2018: § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 [X.]B IX) maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in den [X.] einbezogen worden. Dementsprechend sind diese im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 20/17 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 20.11.2012 - [X.] SB 36/12 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - juris Rd[X.] 5).

b) Diese Vorgaben hat das [X.] zutreffend umgesetzt. Es ist auf dieser Grundlage unter Rückgriff auf die vom [X.] durchgeführten medizinischen Ermittlungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der [X.] der [X.]lägerin bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im November 2017 (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RVs 15/96 - B[X.]E 81, 50 = [X.] 3-3870 § 3 [X.] 7 - juris Rd[X.]1 mwN) wegen Heilungsbewährung auf 20 herabzusetzen war. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellt die [X.]lägerin mit der Revision nicht infrage; die tatsächlichen Feststellungen sind im Übrigen weder offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich, weshalb der Senat sie seinem Urteil zugrunde zu legen hat (§ 163 [X.]G).

Danach bestand bei der [X.]lägerin als führende Gesundheitsstörung eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule mit mittelgradigen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, die nach Teil B [X.]8.9 [X.] mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war. Ihre weiteren leichteren Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 - insbesondere auch für die nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung verbleibenden nur noch leichten Folgen ihrer Brustkrebserkrankung (Teil B [X.]4.1 [X.]) - erhöhten schon wegen der Regel des Teil A [X.] 3 Buchst d Doppelbuchst ee [X.] den [X.] nicht. Danach führen - von Ausnahmefällen abgesehen - zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne dieser Vorschrift hat das [X.] weder festgestellt, noch hat die [X.]lägerin sie geltend gemacht.

C. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 6/19 R

16.12.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Mainz, 22. Mai 2019, Az: S 11 SB 384/17, Urteil

§ 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 37 SGB 10, § 39 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 40 Abs 4 SGB 10, § 43 SGB 10, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9 vom 23.12.2016, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 152 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 14.1 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst d VersMedV, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 101 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 SB 6/19 R (REWIS RS 2021, 253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 253

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