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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Mai 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowieder Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der [X.] (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel ver-zichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und un-anfechtbar.Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entge-gen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdemder Verteidiger den Vorsitzenden bei dieser unterbrochen und erklärt hatte, der- 3 -Angeklagte sei von ihm aucr die Rechtsmittel informiert worden und wolleeinen Rechtsmittelverzicht erklren.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 146/02 (REWIS RS 2002, 3167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3167
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