Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5234

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Mehrseitige Zeitschriftenwerbung - Flappe


Leitsatz

Flappe

1. Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt .

2. Bei der unter 1. beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor .

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "[X.]". Über die Titel- und Rückseite der Ausgabe vom 26. Mai 2008 fügte sie ein halbseitiges Vorschaltblatt (im [X.] eine "Flappe"), wie es nachfolgend im Klageantrag wiedergegeben ist. Auf der Vorderseite - die Titelseite halb verdeckend - enthielt das Vorschaltblatt den Anfangsteil des Schriftzugs "[X.]" und auf rotem Untergrund die Aussage "[X.] Manager: Wir verplempern zu viel [X.] und an Flughäfen!" und "Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um, Herr (es folgt der Name des jeweiligen Abonnenten)".

2

Auf der Rückseite der Ausgabe der "[X.]" befand sich eine Werbeanzeige der [X.] mit dem Text "Der 1. Klasse-Effekt: Flieger gecancelt. Dienstwagen geparkt. Arbeit erledigt" und mit der Abbildung zweier Reisender im Zug. Das Vorschaltblatt war auf der Rückseite graphisch so gestaltet wie der dadurch überdeckte Teil der rückseitigen Werbeanzeige.

3

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.]. Nach ihrer Auffassung verstößt die Gestaltung des Vorschaltblatts gegen das Gebot, den redaktionellen Teil und die Werbung einer Zeitschrift zu trennen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu veröffentlichen, ohne dies eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem abgebildeten Umschlag zu der "[X.]" Nr. 22 vom 26. Mai 2008, Werbung der [X.] mit dem Titel "[X.] Manager: Wir verplempern zu viel [X.] und an Flughäfen!",

Abbildung

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5

Zudem hat die Klägerin Zahlung von 208,65 € nebst Zinsen für die Abmahnung der Beklagten verlangt.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.] WRP 2009, 751). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (O[X.] AfP 2009, 607).

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei mit § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des [X.]angs und mit § 4 Nr. 3 UWG vereinbar. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die in Rede stehenden Vorschriften dienten dem Schutz vor getarnter Werbung, weil der Verbraucher durch eine derartige Werbung darüber getäuscht werde, im redaktionellen Teil einer [X.]schrift eine von Eigeninteressen des Werbenden freie Unterrichtung zu erhalten. In dieser Erwartung werde das Publikum durch die beanstandete Werbung nicht getäuscht. Die Angaben auf der Titelseite des Vorschaltblatts seien isoliert zwar nicht als Werbung zu erkennen. Dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen aber auch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Betrachte der Leser die Rückseite des [X.]schriftenheftes, werde sogleich offensichtlich, dass Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts zusammen mit der Heftrückseite eine Werbung der [X.] seien.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist weder nach § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des [X.]angs zu dieser Vorschrift noch nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG unzulässig. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht daher ebenfalls nicht.

1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Mai 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; [X.], Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 166/06, [X.], 1077 [X.]. 18 = [X.], 1380 - Finanz-Sanierung). Das zur [X.] der beanstandeten Verhaltensweise geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] [X.]) ist Ende 2008 geändert worden. Auf der Grundlage der heute geltenden Vorschriften des UWG steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu.

2. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des [X.]angs zu dieser Vorschrift verstoßen.

a) Nach Nr. 11 des [X.]angs zu § 3 Abs. 3 UWG ist die als Information getarnte Werbung unzulässig. Von einer in diesem Sinne unzulässigen Werbung ist bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung auszugehen, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG und Nr. 11 des [X.]angs zu dieser Bestimmung setzen Art. 5 Abs. 5 und Nr. 11 des [X.]angs I der Richtlinie 2005/24/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken um. Die Bestimmungen dienen der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil der Medien, weil der Verbraucher häufig den als redaktionelle Inhalte getarnten Werbemaßnahmen unkritischer gegenübersteht als der Wirtschaftswerbung (vgl. [X.]Z 130, 205, 214 - Feuer, Eis & Dynamit I; Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, [X.]).

b) Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Nr. 11 des [X.]angs zu Art. 3 Abs. 3 UWG liegen unabhängig davon nicht vor, ob der Leser Vorder- und Rückseite oder nur die Vorderseite des Vorschaltblatts zur Kenntnis nimmt.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der auf der Vorderseite des fraglichen Vorschaltblatts befindliche Text zwar den Eindruck erweckt, er sei dem redaktionellen Inhalt der [X.]schrift zuzurechnen. Der Text lasse ein beworbenes Unternehmen oder Produkt aber nicht erkennen und lege auch nicht nahe, an ein im Verhältnis zu Autos oder Flugzeugen alternatives Verkehrsmittel zu denken. Zwecken der Verkaufsförderung werde erst gedient, wenn der Leser die Heftrückseite mitbetrachte, die die Werbung der [X.] enthalte. Im Zusammenhang mit der Rückseite werde der werbende Charakter des gesamten Vorschaltblatts als Verkaufsförderungsmaßnahme offensichtlich. Der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts erwecke dann nicht mehr den Eindruck eines redaktionellen Beitrags. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

c) Die Revision macht demgegenüber geltend, der redaktionelle Inhalt werde zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt. Er diene dazu, den Leser in besonderem Maße auf die Rückseite der [X.]schrift aufmerksam zu machen und durch die dort angeführte Werbung den Umsatz der [X.] zu steigern. Der Werbecharakter der Vorderseite sei nicht eindeutig zu erkennen. Darauf, dass auf der Vorderseite das beworbene Unternehmen oder Produkt nicht erkennbar sei, komme es nicht an. Aber auch wenn der Durchschnittsleser die Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts zur Kenntnis genommen habe, gehe er davon aus, dass der Inhalt der Vorderseite ein redaktioneller Hinweis auf die Aussage auf der Rückseite sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

aa) Nimmt der Leser zunächst die Vorderseite des Vorschaltblatts und anschließend die auf der Rückseite der [X.]schrift befindliche Werbung der [X.] wahr, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den durchschnittlichen Leser unverkennbar, dass auch der Text der Vorderseite des Vorschaltblatts Teil der von der [X.] finanzierten Werbung und kein redaktioneller Beitrag ist. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, der durchschnittliche Leser werde den Text auf der Vorderseite auch nach Kenntnis der Werbung auf der Rückseite als redaktionellen Hinweis auffassen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin nicht übergangen. Es ist nur aufgrund seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wie der durchschnittliche Leser den Inhalt der Vorderseite des Vorschaltblatts nach Kenntnis der Werbung auf der Rückseite auffasst, zu einem anderen Ergebnis als die Klägerin gelangt.

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass bei nur isolierter Wahrnehmung der Vorderseite des beanstandeten Vorschaltblatts ein Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des [X.]angs vorgesehene Verbot einer als Information getarnten Werbung nicht vorliegt. Nimmt der Leser nur den Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts wahr, fehlt der für Nr. 11 des [X.]angs erforderliche Einsatz zu Zwecken der Verkaufsförderung. Zwar ist der Begriff der Verkaufsförderung weit auszulegen, so dass alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dienen, einschließlich der Aufmerksamkeitswerbung und der Produktplatzierung, hierunter fallen ([X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., [X.]. zu § 3 Abs. 3 [X.]. 11.3; Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/10145, [X.]). Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass der Text der Vorderseite des Vorschaltblatts isoliert ohne Kenntnisnahme der auf der Rückseite angebrachten Werbung der [X.] keine Verkaufsförderung bezweckt.

Es ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht die Aussage "[X.] Manager: Wir verplempern zu viel [X.] im Auto und auf Flughäfen!" auf der Vorderseite des Vorschaltblatts dahin gewürdigt hat, sie lege keine bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf dagegen zu ergreifende Maßnahmen nahe. Der Aussage ist - auch unter Einbeziehung der Aufforderung, die [X.]schrift umzudrehen - nicht zwingend ein Hinweis auf ein alternatives Verkehrsmittel zu entnehmen. Die Angabe kann ebenso als Aufforderung zur Verbesserung der Verkehrswege durch Ausbau des Straßennetzes und der [X.] oder zu weniger Geschäftsreisen und zur verstärkten Nutzung alternativer Kommunikationsformen wie etwa Videokonferenzen verstanden werden.

Ohne ein Zusammenwirken mit der Werbung der [X.] auf der Rückseite der [X.]schrift kann der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts nicht verkaufsfördernd wirken. Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Einsatz zum Zwecke der Verkaufsförderung generell voraussetzt, dass das geförderte Produkt kenntlich gemacht wird (hierzu Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., [X.]. § 3 Abs. 3 Nr. 11 [X.]. 20).

3. Das beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 3 UWG, weil der Werbecharakter des Vorschaltblatts der in Rede stehenden Ausgabe der [X.]schrift "[X.]" nicht verschleiert wird. Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG dient auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Danach liegt eine irreführende Unterlassung vor, wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird. Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 dient dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.]. 3.2; Fezer/Hoeren, UWG, 2. Aufl., § 4-3 [X.]. 2).

a) Im Streitfall wird der werbliche Charakter des fraglichen Vorschaltblatts nicht verschleiert, wenn der Leser die Werbung der [X.] zur Kenntnis nimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt der durchschnittliche Leser Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts einheitlich als Werbemaßnahme der [X.] wahr, wenn er der Aufforderung auf der Vorderseite des Blattes nachkommt, die [X.]schrift umzudrehen. Erkennt der Leser die Zugehörigkeit des Textes der Vorderseite zur Werbung der [X.] auf der Rückseite, so erliegt er keinen Fehlvorstellungen über die Neutralität der dort vorhandenen Aussagen.

b) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei isolierter Betrachtung der Vorderseite des Vorschaltblatts die beanstandete Gestaltung nicht geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG). Der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts lässt nicht unbedingt einen Bezug zu einem Unternehmen oder Produkt erkennen und legt auch nicht notwendig einen Schluss auf hier im Verhältnis zu Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen alternatives Verkehrsmittel nahe (dazu [X.] und c).

4. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Gestaltung des Vorschaltblatts nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit den Vorschriften der [X.] über die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Nach diesen in den [X.]n inhaltsgleich vorgesehenen Bestimmungen muss der Verleger oder Verantwortliche eines periodischen Druckwerks, der für eine [X.] ein Entgelt erhalten hat, diese [X.] mit dem Wort "Anzeige" bezeichnen, wenn die [X.] nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist (vgl. etwa § 10 [X.] [X.], § 10 [X.] BW). Die Vorschriften dienen der Sicherung der Unabhängigkeit der Presse und dem Schutz der Lauterkeit des [X.] (vgl. [X.]/Sedelmeier, Presserecht, 5. Aufl., § 10 LPG [X.]. 52). Ein Verstoß gegen das in den [X.]n verankerte Trennungsgebot scheidet ebenfalls aus, weil der Leser den Werbecharakter der Aussage der [X.] ohne weiteres erkennt und der Vorderseite des Vorschaltblatts für sich genommen ohne Zusammenwirken mit der Anzeige auf der Heftrückseite keine Werbewirkungen zukommen.

5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht zu. Die Abmahnung war nicht berechtigt, weil der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zustand.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]                                    Pokrant                                Büscher

                         [X.]

Meta

I ZR 161/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. September 2009, Az: I-20 U 15/09, Urteil

§ 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 2 UWG, § 3 Abs 3 Anh 1 Nr 11 UWG, § 4 Nr 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 10 PresseG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 (REWIS RS 2010, 5234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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