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PDF anzeigen[X.]/02vom23. April 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteils-gründe dahingehend geändert, daß der Angeklagte des [X.] von Betäubungsmitteln schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendemHinweis:Die Urteilsgrmssen die [X.] erwiesen erachteten Tatsachen an-geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. [X.] hinaus soll in den [X.] das enthalten sein, was zum Verstis und zur Beurteilung [X.] notwendig ist. Es ist [X.] verfehlt, die im Ermittlungsverfah-ren angeordneten Tele[X.]wachungsmaßnahmen sowie den Inhaltder rwachten Gesprche in den Einzelheiten zu schildern. Dies er-schwert nicht nur die Verstlichkeit des Urteils, es birgt auch [X.], daß beim Abfassen der Grie unbedingt erforderlicheFeststellung der Umsts dem Blick [X.], die zum gesetzlichenTatbestand gehören.Der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes von [X.] wird vom unerlaubten Erwerb verdrt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1Nr. 3 Konkurrenzen 2).Tolksdorf [X.] von [X.]
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 69/02 (REWIS RS 2002, 3524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3524
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