BETÄUBUNGSMITTEL KONKURRENZ Hinzufügen
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Unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben und unerlaubte gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch in den drei Fällen [X.], [X.], [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe dahingehend abgeändert wird, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.
2. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch des [X.] wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig
a) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen,
b) der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in 28 Fällen, davon in 25 Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
c) des Missbrauchs von Ausweispapieren,
d) der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Schuldspruch des [X.] war entsprechend dem Antrag des [X.] in Bezug auf die Taten [X.], [X.], [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe dahingehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren entfällt.
Das unerlaubte (gewerbsmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann nicht in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht werden. Der Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG tritt einschließlich der in § 29 Abs. 3 BtMG enthaltenen Zumessungsregeln hinter einem der in §§ 29a, 30 und 30a BtMG aufgeführten [X.], hier des § 29a Abs. 1, § 30 BtMG, zurück. Die Erfüllung des [X.] der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem [X.] vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, [X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, [X.], 39 und vom 21. Dezember 1995 - 1 [X.], [X.], 267; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN).
2. Trotz des Entfallens der tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei den drei Taten [X.], [X.], [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe haben die insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung dieser Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Tatsächlich hat das [X.] die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens aber nicht strafschärfend berücksichtigt ([X.] f.).
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Meta
09.04.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Traunstein, 15. Oktober 2018, Az: 150 Js 36004/17 - 6 KLs
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2019, Az. 1 StR 21/19 (REWIS RS 2019, 8407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8407
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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