Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2023, Az. AnwZ (Brfg) 19/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 7901

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 ergangene Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs der [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Den Widerspruch des [X.] hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2020 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] zunächst mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2022 als unzulässig abgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des [X.] hat der [X.] die Klage sodann durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere fristgerecht eingereicht und begründet worden ist und die Begründung den Anforderungen des § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Der [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger innerhalb der Klagefrist allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten Klage erhoben habe und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erweiterung der Klage auf den [X.] wegen Verstreichens der Klagefrist unzulässig sei. Mit dieser Begründung des [X.]s setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander. Seine Ausführungen befassen sich nicht mit der Zulässigkeit, sondern lediglich mit der Begründetheit der Klage, die der [X.] indes zu Recht nicht geprüft hat, weil er die Klage bereits für unzulässig gehalten hat. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass der [X.] im Rahmen seiner Urteilsfindung einen Ermessensfehlgebrauch durch die beklagte Kammer bei deren Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung nicht hinreichend geprüft habe, obwohl er hierauf hingewiesen habe. Zudem seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet und seine Vermögenssituation stelle sich als geordnet dar. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.]s, die Klage als unzulässig abzuweisen, dargelegt, noch die Voraussetzungen eines der weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO dargetan.

III.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

      

Liebert     

      

Ettl   

      

Lauer     

      

Niggemeyer-Müller     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 19/23

20.10.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 7. Februar 2023, Az: AGH I ZU 3/2020 (I-32), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2023, Az. AnwZ (Brfg) 19/23 (REWIS RS 2023, 7901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7901

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 42/23 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 37/23 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 26/16 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in …


AnwZ (Brfg) 10/23 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 11/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.