Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 210/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1709

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein------------------------------------[X.] - §§ 11, 33 Abs. 1Hat ein Steuerberater eine nachträgliche [X.] als eine selbständigegebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmen-vergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 [X.] der Steuerberater eine nachträgliche [X.] in vierteljährlichen [X.] als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so be-trägt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebührengemäß §§ 11, 33 Abs. 1 [X.].- 2 -[X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft, [X.], [X.], Dr. Zugehörund Dr. Ganterfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 11. Mai 1999 inder Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als ein restlicher Vergütungsanspruchdes [X.] von 7.988,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. [X.] 1998 wegen der Buchführung für 1994 und 1995 abgewiesenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Steuerberater, der den beklagten Arzt jahrelang bis [X.] 1997 betreute, hat Vergütungen für verschiedene Leistungen [X.] [X.] sind noch berechnete Honorare wegen der Buchführung [X.], die der Kläger 1996 vornahm, und wegen der Buchführung für 1995, dieder Kläger 1997 "Quartal für Quartal" erledigte. Dafür fordert der Kläger [X.] 7,75/10-Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1, 6 der Gebührenverordnung [X.], Steuerbevollmächtigte und [X.] [X.] - vom 17. Dezember 1981 ([X.] I S. 1442) in Höhe von [X.] 4.501,20 DM nebst einer Auslagenpauschale von 40 DM und15 % Mehrwertsteuer von 681,18 [X.] Vergütung für die Buchführung 1994 haben die Vorinstanzen eineeinzige Monatsgebühr aus § 33 Abs. 1 [X.] nebst Auslagenpauschale [X.] zugebilligt, und zwar das [X.] 429,54 DM - in [X.] eine 7,75/10-Gebühr - und das Berufungsgericht - ausgehend [X.] 12/10-Gebühr - weitere 284,38 [X.] Vergütung für die Buchführung für 1995 hat das [X.] eben-falls 429,54 DM - hauptsächlich eine 7,75/10-Gebühr - aus § 33 Abs. 1[X.] zuerkannt; das Berufungsgericht hat dem Kläger insoweit [X.] zugesprochen, weil eine 7/10-Gebühr nach dieser Vorschrift fürjedes Quartal dieser Buchführungsarbeiten anzusetzen sei.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewieseneRestforderung von insgesamt 7.988,36 DM nebst Zinsen [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Im Umfang der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).I.Buchführung für 1994Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-rung dem Kläger nur eine einzige 12/10-Gebühr aus § 33 Abs. 1 [X.] zu-erkannt und dazu ausgeführt: Da die [X.] komplett und nicht ineinzelnen Abschnitten erledigt worden sei, liege lediglich eine Angelegenheitvor, für die nur eine Gebühr anfalle. [X.] sei die Höchstgebühr des § 33Abs. 1 [X.], weil der Aufwand wesentlich höher gewesen sei als bei einerMonatsbuchführung.Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Ihm ist imAusgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen.1. a) Nach [X.] tatrichterlicher Feststellung war die Buch-führung für 1994 eine einzige "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne(vgl. insbesondere § 12 Abs. 1, 2 [X.]).- 6 -Eine solche Angelegenheit, die regelmäßig die Grundlage der Gebüh-renbemessung ist, ist zu unterscheiden vom "Auftrag" (vgl. § 12 Abs. 1[X.]), der - wie im vorliegenden Falle - mehrere Angelegenheiten umfas-sen kann. Angelegenheit in diesem Sinne ist der durch einen einheitlichen Le-benssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftrag-geber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, fürwelche die Gebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine An-gelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltä-tigkeiten erstrecken kann ([X.], Urt. v. 21. November 1996 - [X.], 330, 331 [X.] Rücksicht darauf, daß der Kläger 1996 die [X.] [X.] im Rahmen des Auftrags des Beklagten vorgenommen hat, nachdem [X.] die Buchhaltungsunterlagen im Juni 1995 oder 1996 übergeben hatte,ist die tatrichterliche Feststellung, es habe sich dabei um eine einheitliche An-gelegenheit gehandelt (vgl. in diesem Sinne [X.], in: [X.] Handbuchder Steuerberatung - Fach D - "Steugo" Rdnr. 33.880; [X.]/[X.], [X.]2. Aufl. § 33 Rdnr. 9), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die [X.] erledigte Angelegenheit mit einer einheitlichen Gebühr zu vergüten ist.Diese entgilt in der Regel die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters [X.] bis zur Erledigung der Angelegenheit; in derselben Angelegenheit kannder Steuerberater die Gebühr nur einmal fordern (§ 12 Abs. 1, 2 [X.]). [X.] grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzu-ordnen sind, so daß für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt ([X.],- 7 -Urt. v. 19. Oktober 1995 - [X.], [X.], 73, 75). Ist für die [X.] Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater diese im [X.] Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 11[X.]). Eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festge-legte Entgelt hinausgeht, kann der Steuerberater nur über eine § 4 [X.]entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber erreichen.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die gebührenrechtlicheAngelegenheit einer nachträglichen [X.] für 1994 nicht [X.] einzige Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 [X.] zu vergüten. Nach die-ser Vorschrift beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich [X.] der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle [X.]) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Ansicht des [X.], die nachträgliche [X.] könne durch die höchsteMonatsgebühr von 12/10 nach § 33 Abs. 1 [X.] abgegolten werden, zuunbilligen Ergebnissen führen kann. Erledigt ein Steuerberater monatlich dieBuchführung eines Jahres, so beliefen sich 12 Monatsgebühren bei Zugrun-delegung der Mindestgebühr von 2/10 auf insgesamt 24/10; diese Vergütungwäre doppelt so hoch wie die vom Berufungsgericht zugebilligte Gebühr, ob-wohl nicht feststünde, daß dieser Unterschied wegen eines entsprechend [X.] Aufwandes bei einer nachträglichen [X.] gerechtfertigtwäre. Bei Zubilligung der [X.] von 7/10 aus § 33 Abs. 1 [X.], [X.] Rahmen des § 11 [X.] in Durchschnittsfällen angemessen ist (vgl.[X.], Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 76), wäre der Unterschiedsbetrag entspre-chend [X.] 8 -b) Die Vergütung für die vom Kläger erledigte Angelegenheit einernachträglichen Buchführung für 1994 besteht in der Rahmengebühr einerzwölffachen Monatsgebühr, deren Höhe mit Rücksicht auf die Umstände desvorliegenden Einzelfalls nach §§ 11, 33 Abs. 1 [X.] - ausgehend vom [X.] als Gegenstandswert (§ 33 Abs. 6 [X.] a.[X.]) - zu bestimmenist.Das Schrifttum hebt den Begriff "Monatsgebühr" im Sinne des Absat-zes 1 des § 33 [X.] sowie der Absätze 2 - 5 dieser Vorschrift, die die [X.] betreffen, hervor und folgert daraus, jede [X.] Buchführung sei eine eigenständige gebührenrechtliche [X.] wird darauf hingewiesen, daß die laufende Monatsbuchführung der [X.] in der Praxis sei ([X.], aaO Rdnr. 33.020, 33.870; [X.] in:[X.] Handbuch der Steuerberatung - [X.] -, Vorauflage März 1985 § 33[X.] Rdnr. 3354, 3356; [X.]/[X.], Steuerberatergebührenverord-nung 2. Aufl. §§ 32-33 Rdnr. 11.4; [X.]/[X.], aaO § 33 Rdnr. 9; [X.]/[X.], [X.] 1983 - in: Der [X.] - § 33 [X.]. 2 f; [X.], [X.] 2000 § 33Rdnr. 1). Ob diese Wertung zutrifft, kann im vorliegenden Falle dahinstehen,weil hier die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 im Nachhinein auf [X.] zu erstellen war, so daß diese nachträgliche [X.] eine ein-heitliche Angelegenheit war (vgl. [X.], aaO Rdnr. 33.880; [X.]/[X.],aaO). Jedenfalls umfaßt § 33 Abs. 1 [X.] nicht nur die fortgesetzte [X.] Buchführung. Der Begriff "Buchführung" im Sinne dieser Bestimmung be-schränkt sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Diese Vorschrift unterscheidetnicht danach, ob die Buchführung monatlich oder jährlich, fortlaufend odernachträglich, in einem Zuge oder in Abschnitten erledigt wird; § 33 Abs. 1- 9 -[X.] bezieht sich auch nicht auf jährliche Gebühren, die § 39 Abs. 2[X.] für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorsieht.Mit Rücksicht darauf spricht schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 [X.] da-für, daß sich der uneingeschränkte Begriff "Buchführung" auf alle Angelegen-heiten der Buchführung erstreckt. Das entspricht dem Zweck dieser Bestim-mung, die die Rahmengebühr des Steuerberaters für die gesamte Buchführung("Vollbuchführung") festlegt (vgl. [X.], aaO Rdnr. 33.205; [X.]/[X.], aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 3; Mittelsteiner/[X.], Handbuch zur Steuerbera-tergebührenverordnung 1982 § 33 [X.]. 2; dieselben, Kommentar zur Steuer-beratergebührenverordnung 4. Aufl. § 33 [X.]. 2; [X.], aaO § 33 Rdnr. 6).Demgegenüber ist § 33 Abs. 7 [X.] eine Auffangregelung für die Vergü-tung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit [X.], die mit der [X.] (§ 13 [X.]) abzugelten ist. Eine sol-che Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchfüh-rungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 [X.] [X.] ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- undNacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unterdie übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. [X.], Urt. v. 19.Oktober 1995, aaO 75 f; [X.], aaO Rdnr. 33.370 ff; [X.]/[X.], [X.] 33 [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 5; Mittelsteiner/[X.],Handbuch aaO § 33 [X.]. 2 f; dieselben, Kommentar aaO § 33 [X.]. 2; [X.], aaO § 33 Rdnr. 17).Danach ergibt sich aus § 33 Abs. 1 [X.] die einheitliche [X.] eine nachträgliche [X.] in Höhe des Betrages von 12 Mo-natsgebühren; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die [X.], der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen [X.] 10 -tigkeit des Steuerberaters sind gemäß § 11 [X.] innerhalb dieser [X.] nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Diese Auslegung ent-spricht im Ergebnis der Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und [X.] ([X.], aaO Rdnr. 33.885; [X.], aaO Rdnr. 3356). [X.] sich selbst dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß überdie Vergütung für eine nachträgliche [X.] in der Gebührenver-ordnung nichts bestimmt sei; dann wäre die Gebühr nach § 2 [X.] in [X.] Anwendung des sachnahen § 33 Abs. 1 [X.] ebenfalls dieserVorschrift zu entnehmen.3. Das Berufungsgericht wird noch festzustellen haben, welche [X.] Kläger für die nachträgliche Vornahme der Buchführung für 1994 inner-halb der Rahmenvergütung einer zwölffachen Monatsgebühr mit Rücksicht aufdie in § 11 [X.] genannten Umstände zusteht; insbesondere kann einemögliche Arbeitsersparnis gegenüber einer laufenden Monatsgebühr berück-sichtigt werden. Insoweit haben die Parteien streitig vorgetragen.II.Buchführung für 1995Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-rung dem Kläger in der Hauptsache nur eine 7/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1[X.] für jedes Quartal der Buchführungsarbeiten 1995 zugesprochen [X.] ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der Buchhaltungsunterlagen [X.], die im Mai 1997 übergeben worden seien, quartalsweise die Jah-- 11 -resbuchführung für 1995 vorgenommen, die der Beklagte dringend für seineBank benötigt habe. Es handele sich um vier Angelegenheiten, für die eine[X.] von 7/10 angemessen sei.Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt, nichtaber im Ergebnis gefolgt [X.] Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Empfang der entsprechen-den Unterlagen die Buchführung für 1995 nachträglich in vierteljährlichen [X.] erledigt hat, weil der Beklagte solche Buchführungsteile für seineBank benötigt hat, ist die tatrichterliche Feststellung, daß es sich um vier selb-ständige Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat, revisi-onsrechtlich nicht zu [X.] Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Rahmen-vergütung für jede dieser vier selbständigen Angelegenheiten drei Monatsge-bühren aus § 33 Abs. 1 [X.], deren Höhe das Berufungsgericht noch [X.] auf die Umstände der jeweiligen Angelegenheit gemäß § 11[X.] festzulegen hat. Auch dazu ist das Vorbringen der Parteien streitig.[X.] der verbliebene [X.] ganz oder teilweise bestehen, sowäre dieser nicht gemäß der Einrede des Beklagten verjährt. Die zweijährigeVerjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB hat mit dem Schluß des [X.], in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB). Der Ver-- 12 -gütungsanspruch des [X.] für die [X.] 1994 und 1995 ist mitder Beendigung dieser Angelegenheiten 1996 und 1997 entstanden (§ 7[X.]; vgl. [X.], Urt. v. 21. November 1996, aaO 331). Die Verjährung istdurch Zustellung des Mahnbescheids im Januar 1998 unterbrochen worden(§§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1, 211, 217 BGB).Kreft [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 210/99

06.07.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 210/99 (REWIS RS 2000, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1709

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