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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 297/12
vom
28. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November
2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 1977 -
2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 Alt.
1 StGB) angenommen
hat,
begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die [X.] Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeitraum
von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen fest-gestellt.
Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaßes
der -
allein maßgeblichen -
Vermögenseinbuße auf die [X.] abzustellen. Nichts anderes gilt bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden in-des zulässig, wenn die tateinheitlich [X.] Taten das-selbe Opfer betreffen ([X.], Beschluss vom 15. März 2011, 1 [X.], NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier.
Schäfer Pfister
Hubert
Mayer [X.]
Meta
28.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 3652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3652
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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