Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

3 StR 297/12

vom
28. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November
2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 1977 -
2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 Alt.
1 StGB) angenommen
hat,
begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die [X.] Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeitraum
von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen fest-gestellt.
Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaßes
der -
allein maßgeblichen -
Vermögenseinbuße auf die [X.] abzustellen. Nichts anderes gilt bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden in-des zulässig, wenn die tateinheitlich [X.] Taten das-selbe Opfer betreffen ([X.], Beschluss vom 15. März 2011, 1 [X.], NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier.
Schäfer Pfister

Hubert

Mayer [X.]

Meta

3 StR 297/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 297/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie


3 StR 130/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 297/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 158/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 297/12

1 StR 529/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.