Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. 2 StR 108/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11462

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 108/15
vom
7. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Mai
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
November 2014
-
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ver-suchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und
-
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe-ziehung mehrerer Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu
einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs
und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 22.
Februar 2010, den Kiosk des Geschädigten D.

zu überfallen, wobei er ein
Messer als Drohmittel einsetzte.
Da der Geschädigte eine Schreckschusspistole zog, kam es zu einem Handgemenge. Im Rahmen dessen erlitt der Geschädigte leichte Verletzungen im Stirnbereich und an der Unterlippe sowie eine Hautabschür-fung am Unterarm. Als es dem Geschädigten gelang, einen Schuss aus seiner Pistole abzusetzen, floh
der Angeklagte.
2. Die Feststellungen des [X.] tragen nicht die Verurteilung we-gen gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB. Zwar hielt der Angeklagte während des [X.] mit dem Geschädigten das Messer weiterhin in der Hand.
Dass die Verletzungen des Geschädigten durch das Messer verursacht worden sind, hat das [X.] aber gerade nicht [X.], denn der Angeklagte hatte dies bestritten und der Geschädigte konnte sich nicht mehr genau erinnern.
Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährli-cher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs auf eine tateinheitlich verwirklichte (fahrlässige oder vorsätzliche) Körperverlet-zung (§
223 Abs.
1, §
229 StGB)
kommt nicht in Betracht, da die gemäß §
230 Abs.
1 Satz
1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben
sind. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsan-waltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentli-che Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklage oder dem [X.] zu entnehmen. Die [X.] umfasste nur den Vorwurf einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen
Körperverletzung, worin keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interes-ses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für 2
3
4
-
4
-
den Fall
gesehen werden kann, dass das Gericht nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (vgl. [X.], StGB, 62.
Aufl., §
230 Rn.
4; BeckOK-StGB/[X.] §
230 Rn.
18.1.).
Der Schlussantrag
des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
bezog sich überhaupt nur auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und umfasste weder eine Verurteilung nach §
224 StGB noch eine solche nach § 223 Abs.
1 oder §
229 StGB.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Straf-ausspruchs nach sich, denn das [X.] hat im Rahmen der Strafzumes-sung die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den [X.] in der Rechtsanwendung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen
treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
4. Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Juni 2013 nicht gesamtstrafenfähig sind.
Die am 22.
Februar 2010 verwirklichte
Tat liegt zwar sowohl vor der [X.] durch das [X.] vom 6.
Juli 2011 als auch vor der Verurteilung durch das [X.] vom 20.
Juni 2013 (vgl. §
55 Abs.
1 Satz 2 StGB). Die Tat war jedoch bereits vor der ersten Vorverurteilung am 6.
Juli 2011 begangen worden, so dass
nur mit der Strafe aus dieser ersten Vorverurteilung, die insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, eine nachträgliche 5
6
7
8
-
5
-
Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. [X.], [X.] Kommentar, 12.
Aufl. 2007, §
55
StGB, Rn. 15, 18; [X.], StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 9, 12).

[X.] [X.] Ott

RiBGH [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.] Bartel

Meta

2 StR 108/15

07.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. 2 StR 108/15 (REWIS RS 2015, 11462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11462

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 108/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgungsvoraussetzung: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung im Rahmen der …


2 StR 400/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 400/10 (Bundesgerichtshof)

Körperverletzung durch Festhalten im "Schwitzkasten"


2 StR 110/19 (Bundesgerichtshof)

Möglichkeit eines Rücktritts bei außertatbestandlicher Zielerreichung


6 StR 132/23 (Bundesgerichtshof)

Erforderliche tatrichterliche Feststellungen bei Verurteilung wegen erpresserischem Menschenraub


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 108/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.