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PDF anzeigen[X.] ZA 5/02vom5. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 5. August 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegenden Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 [X.]/02) [X.] bewilligen, wird abgelehnt.Gründe:Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechts-verfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)von 333 onatsraten von je 115 [X.]. Bei dem vom [X.] festgesetzten Wert der erstrebten Kosten-stundung von 200 $&%%˜%˜˚˜7$betragen die Gebühren eines Rechtsanwalt für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde (§§ 76, 31 Abs. 1 [X.]) nebst Auslagen und Umsatzsteuer ledig-- 3 -lich 16,68 #[X.] wesentlich anheben könnte, ergäbe sich daraus noch kein Gesamtkosten-aufwand für die Schuldnerin, der den Ratengesamtbetrag von 460 ˜[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann
Meta
05.08.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZA 5/02 (REWIS RS 2002, 2007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2007
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