Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2000, Az. II ZR 202/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1563

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:24. Juli 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.]:[X.] §§ 3, 17-19; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1a) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteignetenProduktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach§§ 17-19 [X.] eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 [X.] die [X.] des [X.]es uneingeschränkt [X.]) Bei der [X.] nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegen-stand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau be-stimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - II [X.]/98 - [X.] LG Mühlhausen- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht, die [X.]. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 27. Mai 1998 auf-gehoben und das Urteil der [X.] für Handelssachen [X.] vom 21. Mai 1997 abgeändert.Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 400.000,00 [X.] 4 % Zinsen seit dem 6. November 1996 - davon16.500,00 DM gesamtschuldnerisch mit dem [X.] zu 2 - zuzahlen.Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem[X.] zu 1 an den Kläger 16.500,00 DM nebst 4 % Zinsenseit dem 6. November 1996 zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1 96 %der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]. Die übrigen 4 % dieser Kosten tragen die [X.] ge-samtschuldnerisch. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tra-gen die [X.] jeweils selbst.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger ist Verwalter im [X.] über dasVermögen der [X.]Baugesellschaft [X.](Gemeinschuldne-rin) und begehrt vom [X.] zu 1 als jetzigem Alleingesellschafter die [X.] von 400.000,00 DM auf seine Stammeinlage. Den [X.] zu 2 nimmter als Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem [X.] zu 1auf Zahlung von 16.500,00 DM auf seine frühere Stammeinlage in Anspruch.Die Gemeinschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. [X.] von 41 ehemaligen Mitgliedern der [X.] "[X.] und der[X.] "Pionier A. fl im Zuge einer Umwandlung und Entflechtung desfrüheren VEB Kreisbaubetriebs M. gemäß § 18 des Gesetzes überdie Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbe-teiligungen vom 7. März 1990 (GBl. [X.] I S. 141 [X.] künftig: [X.]) gegründet.Die Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, daß beide [X.] im [X.] auf der Grundlage des [X.]usses des Ministerrats der [X.] vom9. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt und 1974 mit vier [X.] zum [X.]zusammengelegt worden [X.].In der Präambel des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerinheißt [X.] auf der Grundlage des [X.]usses des [X.]in den [X.]eingegliederten [X.] [X.]und [X.] Pionier [X.] lösen sich auf der [X.] §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privaterUnternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 aus- 5 -diesem Betrieb heraus und gründen gemeinsam eine Gesellschaft mit be-schränkter Haftung.flÜber Höhe und Aufbringung des Stammkapitals enthält § 4 des [X.] folgende Regelung:"1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 441 [X.], in Worten vier-hunderteinundvierzigtausend. 2. In Höhe von 400 [X.] wird eine Sacheinlage in Form eines unteilba-ren Fonds getätigt. 3. Die Bareinlage jedes Gesellschafters beträgt 1000,00 DM. 4. Für den Fall der Höherbewertung der Sacheinlage wird die [X.] den Reservefonds eingestellt.flNach notarieller Beurkundung einer Umwandlungserklärung im Septem-ber 1990 wurde die Gemeinschuldnerin am 21. Januar 1991 im [X.] eingetragen. In der Folgezeit entstanden bei den Beteiligten Zweifel an derWirksamkeit der in der Umwandlungserklärung vorgesehenen [X.] auf die Gemeinschuldnerin. Die Mitglieder der beiden enteigneten[X.] beschlossen deshalb in Vollversammlungen am 3. Juni 1992 die Abtre-tung der den [X.] zustehenden, gegen die [X.] als Verfügungsbe-rechtigte gerichteten, vermögensrechtlichen [X.] im Hinblickauf die enteigneten Unternehmen an die 41 Gründer der Gemeinschuldnerin.Diese traten die [X.] mit notariell beurkundeter [X.] 3. Juni 1992 weiter an die Gemeinschuldnerin ab. Im Gegenzug ver-pflichtete sich die Gemeinschuldnerin, die von der [X.] in [X.] mit der bevorstehenden Restitution der beiden Unternehmen zu [X.] Leistungen mit den Stammeinlagen der Gründer zu verrechnen. [X.] vom 10. November 1992 bestätigte das [X.]er [X.] 6 -desamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine einvernehmliche Rege-lung zwischen [X.] und Gemeinschuldnerin, wonach die früherenUnternehmen der beiden [X.] mit Wirkung vom 1. August 1990 auf [X.] eines Entflechtungsprotokolls vom Juni 1992 aus dem früheren [X.] M. ausgegliedert und auf die Gemeinschuldnerin übertragenwerden sollten. Außerdem verpflichtete sich die [X.] gegenüberder Gemeinschuldnerin zu verschiedenen Leistungen zum Zwecke des [X.] der Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der [X.]. Im Februar 1996 wurde das [X.]über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.Der Kläger hält die Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertrag fürunwirksam und verlangt insoweit von den [X.] die Einzahlung ihrerStammeinlagen in bar. [X.] und [X.] haben die [X.]. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren [X.].Entscheidungsgründe:I.Da der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitigerBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil be-ruht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-fung (BGHZ 37, 79, 82).II.- 7 -Die Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung [X.]. Der Gemeinschuldnerin stehen die geltend gemachten Ansprücheauf Leistung der Stammeinlagen gemäß §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG [X.] Das Berufungsurteil (veröffentlicht in [X.] 1998, 955 m. Anm. [X.])läßt offen, inwiefern die [X.] des [X.]esgrundsätzlich auch im Bereich der Umwandlungen gemäß §§ 17-19 [X.] an-wendbar sind. Obwohl im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines Sach-gründungsberichts gegen die [X.] verstoßen [X.], könne der Kläger nach [X.] und Glauben von den [X.] keine [X.] fordern. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nichtstand.2. a) Die im Berufungsurteil geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeitder [X.] des [X.]es in den Fällen der [X.] gemäß §§ 17-19 [X.] sind unbegründet. Die §§ 17-19 [X.] sehenim Fall der Enteignung einer früheren [X.] (§ 18 [X.]) vor, daß die rückgabe-berechtigten ehemaligen [X.]-Mitglieder zum Vollzug der Reprivatisierung [X.] - nicht notwendig erneut eine [X.] - gründen, auf welcheder zurückzugebende Betrieb auf der Grundlage einer vertraglichen Übertra-gungsvereinbarung hinsichtlich der zu übernehmenden Aktiva und Passivaflumgewandeltfl wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 [X.]). Das [X.] und seine Durchführungsverordnungen enthalten keine eigenen Grün-dungsvorschriften für die von den Rückgabeberechtigten zu gründenden Ge-sellschaften, die als spezielleres Recht die Regelungen des [X.]esverdrängen könnten. Das Unternehmensgesetz setzt vielmehr die wirksameGründung einer neuen Gesellschaft durch die Mitglieder des ehemals enteig-neten Unternehmens voraus und erklärt in § 3 Satz 2 das [X.] -drücklich als generell anwendbar für die Gesellschaften mit beschränkter Haf-tung.b) Mangels wirksamer Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertragsind die Einlageforderungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von [X.] nicht gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG durch Einbringung der ent-eigneten Unternehmen als Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen erfülltworden. Die Gesellschafter sind vielmehr von Gesetzes wegen zur Leistungder Stammeinlagen in bar verpflichtet (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Februar 1997- II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545 f. = DStR 1997, 588 f. m. Anm. Goette).aa) Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 [X.] hier allerdings nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - aus [X.] eines ordnungsgemäßen Sachgründungsberichts. Nach § 19 Abs. 5GmbHG kommt einer nicht in Geld erbrachten Leistung befreiende Wirkung zu,wenn sie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffenen Be-stimmung erfolgt. Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlageist demnach die wirksame Festsetzung der Sacheinlage im [X.]. Die Erstattung eines Sachgründungsberichts ist hingegen in § 5 Abs. 4Satz 2 GmbHG geregelt und wird von § 19 Abs. 5 GmbHG nicht in Bezug [X.]) Die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag der [X.] ist mangels ausreichender Bestimmtheit der einzubringendenGegenstände unwirksam. Voraussetzung einer wirksamen Sacheinlagefestset-zung ist, daß der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im [X.] so genau bestimmt ist, daß über seine Identität kein Zweifel be-steht ([X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 116; [X.]/[X.] 9 -GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 45). Dies ist bei der im Gesellschaftsvertrag [X.] enthaltenen Beschreibung der Sacheinlage nicht der Fall.Es kann § 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Präambel des [X.]es zwar entnommen werden, daß die Sacheinlage aus dem flunteilbarenFondsfl - das heißt dem Betriebsvermögen - der beiden ehemaligen [X.] be-stehen sollte, der im Jahre 1974 auf den [X.] überging. Um welche konkreten Vermögensgegenstände des VEB es sich [X.] handeln soll, geht aus dem Gesellschaftsvertrag aber nicht hervor. Es [X.] auch nicht auf eine Vermögensaufstellung außerhalb des [X.] etwa ein Entflechtungsprotokoll [X.] Bezug genommen. Auch dieflGrundmittelanalysefl des kaufmännischen Leiters der Gemeinschuldnerin miteiner Aufstellung der zu übertragenden Grundmittel wird im [X.] nicht erwähnt und wurde von den Gründern nicht autorisiert. Eine Spezifi-zierung der zu übernehmenden Vermögensgegenstände wäre zwar unter Um-ständen entbehrlich gewesen, wenn der [X.] ausschließlich das Vermögen der [X.] Vorwärts M. und der [X.]Pionier [X.]übernommen hätte, so daß davon auszugehen wäre, daßdie Sacheinlage aus sämtlichen Aktiva und Passiva des früheren [X.] sollte. Zum Vermögen des VEB gehörten aber außer den Betrieben derbeiden früheren [X.] noch vier andere Betriebe, weshalb eine Entflechtungdes VEB erfolgen sollte. In einem solchen Fall der beabsichtigten Einbringungnur eines Teils des Betriebsvermögens eines Unternehmens ist eine genaueBezeichnung der einzubringenden Aktiva und Passiva zur Bestimmung [X.] der Sacheinlage unerläßlich, weil sonst jeglicher konkrete An-haltspunkt für die Identität der die Sacheinlage bildenden [X.] 10 -c) Die Einlagepflicht der Gründer ist auch nicht durch die Abtretung der[X.] an die Gemeinschuldnerin gegen Verrechnung mit [X.] entsprechend der Vereinbarung vom 3. Juni 1992 erfülltworden. Gemäß § 19 Abs. 5 ([X.].) GmbHG wird der Gesellschafter im Falleder Aufrechnung mit einer von der Gesellschaft geschuldeten Vergütung für [X.] einer Sachleistung nur dann von der Einlagepflicht befreit, wenndiesbezüglich die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG [X.] also eineentsprechende wirksame Festlegung im Gesellschaftsvertrag [X.] vorliegt. [X.] es hier, denn im Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1990 ist eine Abtretungvon [X.]n gegen Verrechnung mit den Stammeinlagen nichtvorgesehen. Die Vereinbarung vom 3. Juni 1992 kann nicht als wirksame Än-derung des Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, weil sie nicht als Sat-zungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und folglichnicht eingetragen worden ist.d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, einer Inan-spruchnahme der [X.] auf Leistung der Stammeinlagen stehe der Grund-satz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.aa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Gesetzeslage nachInkrafttreten des [X.] im März 1990 unklar, zumal das zudiesem Zeitpunkt in der [X.] noch geltende [X.] alter Fassung zum1. Juli 1990 durch das bundesdeutsche [X.] abgelöst worden sei,welches erstmals die mit der Novelle 1980 modifizierten [X.] eingeführt habe. Die Gläubiger der Gemeinschuldnerin seien [X.] unterbliebene Beachtung der [X.] auch nicht be-nachteiligt worden, weil die von den Gründern eingebrachten Vermögenswerteweit mehr als den Betrag von 400.000,00 DM ausgemacht hätten. [X.] kann nicht gefolgt werden.- 11 -bb) Auf den Wert eingebrachten Sachvermögens kommt es für Bestandund Einklagbarkeit der Bareinlageforderung nicht an. Würde man das anderssehen und es den Gründern ermöglichen, der Einlageforderung den Wert ein-gebrachter Sacheinlagen entgegenzuhalten, würden die in § 19 Abs. 5 [X.] besonderen Voraussetzungen für die [X.] ins Leere gehen.cc) Die Besonderheiten der Umbruchsituation des Jahres 1990 im [X.] erfordern für den vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.Die Gesetzeslage in Bezug auf die Gründung von Gesellschaften mit be-schränkter Haftung war zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]es Ende Juli 1990 in der [X.] nicht unklar. Das Inkrafttreten unter anderemdes [X.]es in der in der [X.] geltenden [X.] zum 1. Juli 1990 im Zuge der Herstellung der Wirtschafts-, [X.] war nicht zweifelhaft und den Rechtsinteressierten in ganzDeutschland bekannt. Das Argument des Berufungsgerichts, die Juristen [X.] seien mit dem neuen Recht noch nicht vertraut gewesen, [X.] im übrigen schon deshalb schlecht, weil der den Gesellschaftsvertrag vom25. Juli 1990 mit der unzureichenden Sacheinlagevereinbarung beurkundendeNotar seinen Sitz im Jahre 1990 ausweislich der Vertragsurkunde in B. [X.]hatte, es sich demnach offensichtlich um einen westdeut-schen Notar gehandelt hat. Das Unternehmensgesetz erweckte auch nicht- wie das Berufungsgericht meint - den Eindruck einer die [X.] des [X.]tes verdrängenden Sonderregelung; denn es [X.] keine eigenen Gründungsregeln für die im Zuge der Umwandlung [X.] neu zu gründenden Gesellschaften und weist in § 3 Satz 2 sogarausdrücklich auf die Geltung des [X.]es hin.- 12 -Die aus der Anwendbarkeit der [X.] resultieren-den Folgen für die [X.] sind keine spezifischen Auswirkungen von Be-sonderheiten des [X.]. Sie resultieren vielmehraus dem vom Gesetz nicht ohne Grund konsequent ausgestalteten Prinzip derrealen Kapitalaufbringung und treten in gleicher Weise und mit gleicher Härteauch in den seit jeher bekannten Fällen der verdeckten Sacheinlage auf. [X.] hat in [X.], 141, 150 ff. zur Abmilderung dieser Härten die Mög-lichkeit einer Heilung von verdeckten Sacheinlagen durch Umwidmung der [X.] Sacheinlage im Wege der nachträglichen Satzungsänderung zugelassen.Diese Möglichkeit hätte auch den Gründern der Gemeinschuldnerin [X.]. Sie hätten noch nach der Eintragung der Gemeinschuldnerin unterBeachtung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG wirksam [X.] festsetzen und dadurch gegebenenfalls von ihrer Bareinlagepflichtfrei werden können. Dies hätte sich insbesondere anläßlich der notariell beur-kundeten Vereinbarungen vom 3. Juni 1992 angeboten, als den Gründern [X.] der Übertragung der Sachwerte auf die Gemeinschuldnerin of-fenbar bewußt war.dd) Das Berufungsgericht geht auch fehl, wenn es die Gründer im [X.] zum Kläger als schutzwürdig ansieht, weil das Registergericht die [X.] unbeanstandet im Handelsregister eingetragen habe. [X.] es zu, daß das Registergericht die Gemeinschuldnerin auf der [X.] vom 25. Juli 1990 nicht hätte eintragen dürfen. [X.] weder die zum Zeitpunkt der Eintragung noch fehlende Bestimmung [X.] noch die unzureichende Festlegung der Sacheinlage und auchnicht das Fehlen des Sachgründungsberichts beachtet. Die Pflicht des [X.] zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen dient aber [X.] primär dem Schutz der Gründer vor den Folgen von Gründungsfehlern,sondern soll in erster Linie den Rechtsverkehr davor schützen, mit [X.] 13 -schaften in Beziehung zu treten, die von einer gesetzlich vorgesehenen Mög-lichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, aber nicht die erforderli-chen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Kapitalausstattung erfüllen.Diese Interessen der Gesellschaftsgläubiger nimmt hier der Kläger als Ge-samtvollstreckungsverwalter der Gemeinschuldnerin wahr, indem er die nichtordnungsgemäß erbrachten Einlagen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigungeinfordert.ee) Schließlich hilft auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf diefünfjährige Verjährungsfrist bei der Differenzhaftung gemäß § 9 Abs. 2 [X.] die vorliegend abgelaufen wäre - nicht weiter. Nach der Rechtsprechung desSenats ([X.], 83, 101 für die AG) kann in den Fällen der [X.] die kurze Verjährung der Differenzhaftung nicht entsprechend aufdie Einlageforderung angewendet werden. Nichts anderes gilt bei unwirksamerSacheinlagevereinbarung. Die kurze Verjährung beruht auf dem Gedanken,daß mit zunehmender Dauer die Bewertung einer Sacheinlage immer [X.] wird und sich im übrigen nach fünf Jahren gezeigt haben wird, ob sich [X.] der Sacheinlage zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat- 14 -(Senat aaO). Beide Erwägungen sind im Hinblick auf eine [X.] einschlägig, so daß es hier bei der 30jährigen Verjährung gemäß § 195BGB verbleibt.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 202/98

24.07.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2000, Az. II ZR 202/98 (REWIS RS 2000, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1563

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