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PDF anzeigen[X.]/03vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig [X.]:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das [X.] die isolierteSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3StGB), die gegen den Angeklagten durch das Urteil des AmtsgerichtsRheda-Wiedenbrück vom 5. April 2001 festgesetzt worden war, entge-gen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aufrechterhalten hat.[X.] [X.]von [X.][X.]
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08.04.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 3 StR 82/03 (REWIS RS 2003, 3511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3511
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