Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:130716UIVZR541.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR 541/15
Verkündet am:
13. Juli 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2016 eingereicht
werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27.
November
2015
wird auf Kosten der Klägerseite
zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.193,03
etzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden
Le-bensversicherung.
Diese wurde aufgrund Antrags d.
[X.] mit
Versicherungsbeginn zum 1.
Juli
1997
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlos-sen.
1
2
-
3
-
Nachdem d. [X.] den Versicherungsvertrag zum 31.
Januar 2004 gekündigt hatte, zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 30.
Juni 2011
erklärte d. [X.] unter anderem
den [X.] nach §
5a [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].
Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach §
10a [X.] nicht
ordnungsgemäß
erteilt worden
und §
5a [X.] a.F. mit den [X.] [X.] nicht vereinbar sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] sei sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß über das
Widerspruchsrecht nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer [X.] Verbraucherinformation sei auch unter Berücksichtigung von 3
4
5
6
7
8
-
4
-
§
10a Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht erforderlich. D. [X.] hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob §
5a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei
hier treuwidrig, weil d. [X.] die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 1997 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.
I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
D. [X.] kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz 1 Alternative 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine
Ver-braucherinformation. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begrün-dung hat das Berufungsgericht
entgegen der Ansicht der Revision
auch entschieden, dass d. [X.]
ordnungsgemäß entsprechend den [X.] des §
10a [X.] die Verbraucherinformation erteilt
wurde. Soweit §
10a Abs.
2 Satz 2 [X.] eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht, wie die Revision meint, die Pflicht zur
Erteilung
der Infor-mation in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser [X.] überschrieben, im [X.] an die [X.] im 9
10
11
-
5
-
Versicherungsschein erfolgt
aber unter der Überschrift "Vertragsgrundla-gen"
eine Aufzählung der übersandten Unterlagen. Aus dem [X.] damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils in der Kopfzeile benannt
sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Ver-sicherungsnehmer aber unmissverständlich, welches die Verbraucherin-formation ist
(vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 14.
Oktober 2015
IV ZR 359/13, [X.], 596 Rn. 11). Entgegen der Ansicht der [X.] gibt auch die Entscheidung des [X.]s Oldenburg vom 31.
Januar 2001 ([X.], 1133 juris Rn.
24) keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn dort handelte es sich nach den Feststellungen des [X.]s
anders als hier
nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte
Vorlage an den Gerichtshof der [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]wid-rigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die 12
-
6
-
Möglichkeit, den [X.] nicht zustande kommen zu [X.], diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.).
D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ver-traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1997 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über sechs Jahre die Versicherungsprämien, erklärte dann im [X.] die Kündi-gung des Versicherungsvertrages
und erst im Jahr 2011 den [X.]. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits 1997
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
Dass die von der Revision auch unter [X.] erstrebte Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-schen Union
in Fällen der vorliegenden Art ausscheidet, hat der Senat bereits mehrfach entschieden und näher begründet (siehe zum Beispiel Senatsbeschluss vom 22.
März 2016 IV ZR 130/15, [X.], 231 Rn.
2
ff.). Das gilt auch hier.
13
-
7
-
Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2015 -
26 O 446/14 -
O[X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
20 [X.] -
14
Meta
13.07.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. IV ZR 541/15 (REWIS RS 2016, 8256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8256
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 107/16 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 17/16 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 155/14 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 541/15 (Bundesgerichtshof)
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die ordnungsgemäße Zusendung der Verbraucherinformationen; treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts eines …
IV ZR 29/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.