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PDF anzeigen[X.] 7/03vom31. Juli 2003in dem [X.] [X.] hat am 31. Juli 2003 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 27. [X.] aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 31. Oktober 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte [X.] Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. von [X.] bei-geordnet.[X.] Juli 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog desH. & H. Versand zu. Der Sendung war ein "250.000,00 [X.] 3 -für [X.]" betreffendes Schreiben der "Nationale Zahlen - Losvergabe"beigefügt, in dem die Antragstellerin als Gewinnberechtigte bezeichnet war.Die Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine [X.] im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da die Antragsgegnerin den [X.] betreibe und das Gewinnversprechen versandt habe, [X.] den Preis leisten.Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und [X.] habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen [X.] die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die [X.]; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.1.Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung [X.] und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] 4 -hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.],Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126, 1127). [X.] Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte -Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).a) Das [X.] hat der Antragstellerin die [X.], weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als [X.] täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei [X.] der Fall gewesen sei.b) Die Entscheidung des [X.]s hält der rechtlichen [X.] nicht stand. Das [X.] hat die Erfolgsaussicht zu [X.].Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung [X.] darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das [X.] will den Rechtsschutz, den der [X.] -erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen ([X.] 81, 347,357 ff; [X.] NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; [X.], Beschluß vom9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). Im Streitfall ist das [X.] imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln undzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage - deren Beantwortung durch das [X.]Grundlage für die Verneinung der Klageschlüssigkeit gewesen ist - ist nicht indem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen [X.] auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenenFeststellungen zu entscheiden.c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringenkann.[X.] Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im [X.] nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den [X.] zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das [X.] 6 -hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann ([X.]Z 91, 311),steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III [X.]/02 - NJW 2003, 1192 = [X.]Report 2003, 300).[X.][X.][X.]KapsaGalke
Meta
31.07.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZB 7/03 (REWIS RS 2003, 2013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2013
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