Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2016, Az. BLw 2/12

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2016, 12042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:290416BBLW2.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/12
vom

29. April 2016

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 3
a)
Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 3 [X.] ist nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten -
auch Nichtlandwirte -
für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 -
V [X.], [X.], 297, 300).
b)
Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann [X.], [X.]n das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern [X.] überhöht ist. [X.] Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweili-gen Verfahren abgegebenen Gebote.
[X.], Beschluss vom 29. April 2016 -
BLw 2/12 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat am 29. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.]
Czub, die Richterin Dr.
Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und Karle

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] des [X.] vom 31.
Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine juristische Person des Privatrechts, die für Rechnung einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts in den neuen Ländern ehemals volkseigene land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke an Private veräußert.
Mit notariellem Vertrag vom 31. August 2008 verkaufte die Beteiligte zu 1 eine ca. 2,6 ha große Landwirtschaftsfläche an die Beteiligten zu 2 und 3, die 1
2
-
3
-

keine Landwirte sind. Der Verkauf erfolgte nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung, bei der die Beteiligten zu 2 und 3 das Höchstgebot abgegeben hatten. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 versagte die Beteiligte zu 4 (Genehmi-gungsbehörde) die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem [X.]. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des verkauften Grund-stücks stehe.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, unter Aufhebung der behördlichen Entscheidung die Genehmi-gung zu erteilen. Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht -
hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesge-richt -
Landwirtschaftssenat -
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2013 (veröffentlicht u.a. in [X.], 907 ff.) dem [X.] zur [X.] nach Art. 267 A[X.]V die Frage vorgelegt, ob Art. 107 Abs. 1 A[X.]V einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entgegensteht, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Ein-richtung im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu ver-kaufen, [X.]n das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht. Der [X.] hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16. Juli 2015 ([X.]/14, [X.]:[X.] -
veröffent-licht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in [X.] 2015, 752) entschieden.
3
4
-
4
-

II.
Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in [X.] 2012, 468 ff. veröffentlicht ist) meint, aus den europarechtlichen Vorschriften über die Unzu-lässigkeit staatlicher Beihilfen (Art. 87 EGV, jetzt Art. 107 A[X.]V) ließe sich we-der die Unan[X.]dbarkeit des Grundstückverkehrsgesetzes auf die von der [X.] zu 1 nach einem Ausschreibungsverfahren durchgeführten Verkäufe noch eine bestimmte Auslegung der Vorschrift über den Versagungsgrund des groben [X.] zwischen der Gegenleistung und dem Wert des Grundstücks (§
9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) herleiten. Die den Flächenerwerb nach §
3 [X.] betreffende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

C-239/09, [X.]:[X.]) sei nicht einschlägig, [X.]n es um die Genehmigung eines normalen [X.] gehe, wie er auch zwischen Privaten stattfinden könne, bei dem eine Begünstigungs-
oder Förderabsicht nicht be-stehe. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, ob in der An[X.]dung eines Instruments einer negativen Bodenlenkung überhaupt eine europarechtlich re-levante Beihilfe liegen könne.
Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs.
3 Nr. 1 [X.] lägen bei dem zu beurteilenden Kaufvertrag vor, weil der vereinbarte Kaufpreis den landwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 % übersteige. Dieser Wert sei nicht gleichbedeutend mit dem Marktwert, wie ihn die [X.] verste-he. Maßgebend für den landwirtschaftlichen Verkehrswert sei der durchschnitt-lich zu erzielende Preis bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen ande-ren und nicht das im Einzelfall abgegebene Höchstgebot.
Danach bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis leichswertverfahren 5
6
7
-
5
-

l-le).
Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Bei dem verkauften Grundstück handele es sich um eine Land-wirtschaftsfläche. Es sei auch ein erwerbswilliger und erwerbsfähiger Landwirt vorhanden, der bereit wäre, das Grundstück zu einem bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben.

III.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die statthafte (§ 9 [X.] i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und im Übrigen (§
71 Abs. 1 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluss ist im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft. Die europarechtlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen (Art.
87, 88 EGV, jetzt Art. 107, 108 A[X.]V) sind bei der An[X.]dung und der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu berücksichtigen.
a) Diese Vorschriften sind nicht -
wie das Beschwerdegericht meint -
deshalb unan[X.]dbar, weil die Beteiligte zu 1 keine Subventionsabsicht ver-folgt, [X.]n sie landwirtschaftliche Grundstücke zu den in einer öffentlichen Ausschreibung abgegebenen Höchstgeboten verkauft, wodurch sich diese [X.] von den begünstigten Veräußerungen im [X.] nach dem [X.] unter Abzug eines Abschlags von 35 vom Hun-dert vom Verkehrswert (§ 3 Abs. 7 Satz 1 [X.]) unterscheiden. Ob die 8
9
10
11
12
-
6
-

Versagung einer Genehmigung der Verkäufe an den Meistbietenden eine staat-liche Beihilfe darstellt, ist nicht nach den Absichten der Verkäuferin, sondern nach den Wirkungen der behördlichen Entscheidung zu beurteilen.
Die auf einen zu hohen Preis gestützte Versagung der [X.] kann eine staatliche Beihilfemaßnahme darstellen. Die für eine Beihilfe erforderliche Begünstigung ergibt sich daraus, dass die auf § 9 Abs.
1 Nr. 3 [X.] gestützte Versagung der Genehmigung einem Dritten die Möglichkeit verschafft, das Grundstück zu Lasten des Staatshaushalts zu einem niedrigeren Preis zu erwerben ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015 -
[X.]/14, aaO Rn. 37). Dies führt dazu, dass der Staat auf die Differenz zwischen dem von der Behörde geschätzten Wert des Grundstücks und dem in der öffentlichen [X.] von dem Meistbietenden gebotenen Preis verzichtet ([X.], aaO Rn. 38). Für die Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe ist es ebenso unerheblich, dass die Genehmigung zu einem Zeitpunkt versagt wird, in dem noch nicht entschieden wird, an [X.] das betreffende Grundstück verkauft wird ([X.], aaO, Rn. 53).
b) Die Genehmigungsversagung kann sich als staatliche Beihilfe darstel-len, obwohl das Grundstückverkehrsgesetz ein allgemeines, für alle Verkäufe land-
oder forstwirtschaftlicher Grundstücke geltendes Gesetz ist und auch ein marktwirtschaftlich handelnder privater Grundstücksverkäufer nicht zu einem Preis verkaufen könnte, der in einem groben Missverhältnis zum Wert des be-troffenen Grundstücks steht (vgl. Vorlagebeschluss des [X.] vom 29.
November 2013 -
BLw 2/12, aaO Rn. 45).
aa) Staatliche Maßnahmen, die auf alle Wirtschaftsteilnehmer unter-schiedslos in gleicher Weise anzu[X.]den sind, stellen allerdings keine Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2000 -156/00 [X.]:C:2000:467 Rn. 22; Urteil vom 13
14
15
-
7
-

8.

-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Ze--143/99, [X.]:[X.], 35). Der Umstand, dass die staatliche Entscheidung auf ein allgemeines Gesetz gestützt ist, schließt ihre Qualifizierung als Beihilfe jedoch nicht aus. Auch solche Maßnahmen sind [X.], [X.]n sie selektiv wirken, indem sie bestimmte Unternehmen oder Pro-duktionszweige
gegenüber anderen, die sich in einer vergleichbaren tatsächli-chen und rechtlichen Situation befinden, begünstigen ([X.], Urteil vom 8.
November 2011 -
C-143/99, aaO Rn.

a--66/02, [X.]:C:2005:768; Rn. 96).
bb) So verhält es sich hier, weil das Grundstückverkehrsgesetz nur für die Veräußerungen land-
und forstwirtschaftlicher Grundstücke gilt, und die auf einen überhöhten Preis gestützten Versagungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor allem kaufinteressierte Land-
und Forstwirte begünstigen, indem sie [X.] zu überhöhten Preisen verhindern. Das mit der Vorschrift verfolgte agrarstrukturelle Ziel (dazu näher unten 2 a) steht der Qualifikation der Versa-gungen von Genehmigungen zu den Verkäufen der Beteiligten zu 1 als staatli-che Beihilfen nicht entgegen, da Art. 107 Abs. 1 A[X.]V die Beihilfen nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern nach ihren [X.] beschreibt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015, [X.]/14 Rn.
52 unter [X.]/10, [X.]:C:2012:184 Rn. 36).
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Die Versagung der Genehmigung wäre, [X.]n sie eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V darstellte, nicht wegen des von dem Gesetz verfolgten agrarstrukturellen Zwecks rechtmäßig.
a) Die auf ein grobes Missverhältnis des Höchstgebots zu dem durch ein Gutachten ermittelten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert gestützte Geneh-16
17
18
-
8
-

migungsversagung durch die Beteiligte zu 4 entspricht allerdings der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu §
9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Der Wert des Grund-stücks im Sinne dieser Vorschrift war danach nach dem Preis zu bestimmen, der bei dem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 -
V [X.], [X.], 297, 300; Beschluss vom 27. April 2001 -
BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022; Beschluss vom 25.
April 2014 -
BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn.
17). Diese Auslegung be-ruhte auf dem Zweck des Gesetzes, Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen [X.] infolge überhöhter Preise zu [X.] ([X.] 21, 87, 90; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 -
V [X.], [X.], 297, 299; Beschluss vom 3. Juni 1976 -
V [X.], [X.], 849, 850). Die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte sollten nicht mit so hohen Anschaffungskosten für den Erwerb ihrer Grundstücke be-lastet werden, dass die Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1963 -
V [X.], RdL
1964, 69; Beschluss vom 2. Juli 1968 -
V [X.], [X.], 297, 299; Beschluss vom
3.
Juni 1976 -
V [X.], [X.], 849, 850; Beschluss vom 25. April 2014 -
BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn.
18). Die Genehmigung konnte danach nicht für Veräußerungen erteilt werden, bei denen der vereinbarte Preis den Ertragswert des Grundstücks weit überstieg und der Mehrpreis nicht durch die Erwartung einer Bebaubarkeit des Grundstücks in absehbarer Zeit gerechtfer-tigt war (Senat, Beschluss vom 27. April 2001 -
BLw 14/00, NJW-RR 2001, 1021, 1022).
b) Nach der auf den Vorlagebeschluss ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] kann diese Rechtsprechung nicht auf-rechterhalten werden. Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 3 [X.] ist nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrs-wert, sondern dessen Marktwert zu verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach 19
-
9
-

dem Preis, den Kaufinteressenten -
auch Nichtlandwirte -
für das Grundstück zu zahlen bereit sind.
aa) Eine andere Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellte sich bei den Verkäufen durch die Beteiligte zu 1 als eine staatliche Beihilfe zugunsten der landwirtschaftlichen Unternehmen
dar.
Ob diese Beihilfe im Hinblick auf den mit dem Grundstückverkehrsgesetz verfolgten agrarstrukturellen Zweck gerechtfertigt ist (vgl. den Vorlagebeschluss des [X.], Rn. 49), obliegt nicht der Beurteilung der Gerichte. Für diese Ent-scheidung ist ausschließlich die [X.] zuständig, die dabei der Kontrolle des [X.] unterliegt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015, [X.]/14 aaO Rn.

-140/09, [X.]:C:2010:335 Rn. 22).
Eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] wäre daher nur dann möglich, [X.]n die [X.] die Vorschrift als Beihilfemaßnahme bei der [X.] notifiziert und diese deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach § 108 Abs. 3 A[X.]V festgestellt oder nach Ablauf der für die Prüfung erforderlichen Frist sich nicht
-120/73; [X.]:[X.] Rn.
5; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. April 2003 -
V [X.], [X.], 1491, 1492).
bb) Als staatliche Beihilfe können allerdings nur Verkäufe durch eine staatliche Einrichtung, jedoch nicht Verkäufe durch Private qualifiziert werden. Die Bestimmung des [X.] nach dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert nur bei den Verkäufen Privater würde indes zu einer Ungleichbe-handlung gleichartiger Sachverhalte bei der An[X.]dung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] führen. Private Eigentümer könnten ihre land-
und forstwirtschaftlichen 20
21
22
23
-
10
-

Grundstücke dann nämlich nicht zu den am Markt erzielbaren [X.], die die Beteiligte zu
1 bei den für Rechnung des Staates durchgeführten Verkäufen durchsetzen kann. Um sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbe-handlungen zu vermeiden (Art. 3 Abs. 1 GG), ist die Bestimmung des [X.] allgemein nicht mehr nach dem innerlandwirtschaftlichen [X.], sondern nach dem Marktwert vorzunehmen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Vorstehenden begründet und der angefochtene Beschluss daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif (§
74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
a) Der Senat kann die Genehmigung nach § 22 Abs. 3 [X.] nicht er-teilen. Es ist nämlich nicht schon auf Grund des von den Beteiligten zu 2 und 3 abgegebenen Höchstgebots davon auszugehen, dass der Preis nicht in einem groben Missverhältnis zum Marktwert des Grundstücks steht. Dem steht [X.], dass der [X.] nicht die Rechtsauffas-sung der
Beteiligten zu 1 bestätigt hat, nach der die Versagung der Genehmi-gung zu einem Verkauf eines land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an den in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsver-fahren Meistbietenden stets eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V darstellt. Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015, [X.]/14, aaO Rn. 14, 15 [X.]/12 P, [X.]/12 P und [X.], [X.]:C:2013:682 Rn.
94, 95). Diese Vermutung greift aber nicht immer, weil nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass die Methode des Verkaufs an den Meistbietenden nicht zu einem dem Marktwert des Objektes entsprechenden Preis führt. Das kann der Fall sein, [X.]n das Höchstgebot auf Grund seines offensichtlich spekulati-24
25
-
11
-

ven Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Grund-stücks liegt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015, [X.]/14, aaO Rn. 39, 40).
b) Ob die Versagung der Genehmigung des Verkaufs an den [X.] durch die Beteiligte zu 1 zu einem Preis führt, der möglichst nahe beim Marktwert des fraglichen Grundstücks liegt und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellt, muss gemäß dem Urteil des Gerichtshofs [X.] nach Maßgabe des Sachverhalts und insbesondere der Modalitäten des [X.]sverfahrens entschieden werden ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015,
[X.]/14, aaO Rn. 48). Der Gerichtshof verweist in diesem Punkt auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Dieser unterscheidet danach, ob das Höchstgebot deutlich über den sonstigen Angeboten und dem geschätzten [X.] oder nahe an den anderen Geboten gelegen hat. Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der ge-schätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Ele-mente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.
März 2015, [X.]/14, [X.]:[X.] Rn. 71 und 72). Sollte schließlich nur ein Angebot abgegeben worden sein, seien wiederum die üblichen [X.] zur Ermittlung des Verkehrswerts durch ein Gutachten heranzuziehen (Schlussanträge, aaO Rn. 74).
c) Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind danach nur dann rechtmäßig, [X.]n das Höchstgebot nicht den Marktwert des Grundstücks widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Das ist in dem
Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu prüfen. Maß-26
27
-
12
-

gebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote. Da es an den erforderlichen Feststellungen zu dem in dem von der Beteiligten zu 1 durchgeführten Bieterverfahren abgegebenen Ge-boten bislang fehlt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht mög-lich.
IV.
1. Nach dem Vorstehenden ist die Sache unter Aufhebung des [X.] Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), um der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, zu den anderen Geboten im [X.]sverfahren vorzutragen. Um dem Gericht und dem Beteiligten zu 4 eine Überprüfung zu ermöglichen, sind nicht nur die Gebote, sondern auch die Bieter zu benennen.
2. a) Sollte sich danach herausstellen, dass andere landwirtschaftliche Unternehmen annähernd gleiche hohe Gebote wie die Beteiligten zu 2 und 3 abgegeben haben, käme eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] -
un-abhängig von den gutachterlichen Feststellungen zur Höhe des [X.] -
schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2014 -
BLw 5/13,
NJW-RR
2014, 1168 Rn.
28). Das gilt jedoch -
abweichend von der bisherigen Rechtsprechung -
auch dann, [X.]n andere Bieter, die nicht Landwirte sind, in dem Ausschreibungsverfahren ebenfalls Gebote in annähernd gleicher Höhe wie die Beteiligten zu 2 und 3 abgegeben haben sollten, es sei denn, dass [X.] auf einer Absprache mit den Beteiligten zu 2 und 3 beruhten und ihnen kein [X.] zugrunde lag. Da der Marktwert des [X.] -
wie ausgeführt (oben [X.]) -
nicht nach dem innerland-wirtschaftlichen Verkehrswert bestimmt werden darf, wäre eine auf § 9 Abs. 1 28
29
-
13
-

Nr. 3 [X.] gestützte Versagung der Genehmigung zu einem Verkauf zum Höchstgebot durch die Beteiligte zu 1 wegen des [X.] zum Grundstückswert in diesem Fall
als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V zu qualifizieren. Die angefochtenen Entscheidungen müssten dann ebenfalls aufgehoben werden und die Genehmigung wäre zu erteilen.
b) Sollten die Beteiligten zu 2 und 3 dagegen die einzigen Bieter gewe-sen sein, die in dem Ausschreibungsverfahren ein Angebot in dieser Höhe ab-gegeben haben, wäre die auf §
9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gestützte Versagung der Genehmigung des Verkaufs zu dem [X.] nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V zu bewerten, [X.]n das Höchstge-bot als ein spekulativ überhöhter Preis anzusehen wäre.
aa) Dazu wäre weiter zu prüfen, ob die von dem Gutachter ermittelten höheren Preise in dem Jahr des Vertragsschlusses bei den Verkäufen der [X.]
zu 1 für Grundstücke gezahlt wurden, die dem verkauften Grundstück nach Beschaffenheit, Lage und Größe entsprachen,
und ob die Zahl dieser Verkaufsfälle eine hinreichend breite Datenbasis für die Ermittlung eines Marktwerts allein anhand der Verkäufe der Beteiligten zu 1 bietet. Sollte das zu bejahen sein, wäre die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur dann rechtmäßig, [X.]n der von den Beteiligten zu 2 und 3 gebo-tene Preis unter Heranziehung eines nur aus den Verkäufen der Beteiligten
zu 1 ermittelten Marktwerts in einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert stünde und sich deshalb als ein spekulativ überhöhter Preis darstellte.
bb) Fehlt es an einer solchen Datenbasis für die Ermittlung des [X.] allein nach den Verkäufen der Beteiligten zu 1, müsste auf den nach den Ergebnissen aller Verkäufe (der Beteiligten zu 1 und Privater) zu ermittelnden Verkehrswert des Grundstücks zurückgegriffen werden. In diesem Fall wäre 30
31
32
-
14
-

nach den Ergebnissen des
von dem Beschwerdegericht eingeholten [X.] zu Recht versagt worden.

[X.]
Czub
Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2010 -
4 Lw 4/09 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.07.2012 -
2 Ww 12/10 -

Meta

BLw 2/12

29.04.2016

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2016, Az. BLw 2/12 (REWIS RS 2016, 12042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 2/12 (Bundesgerichtshof)

Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der Beurteilung eines groben Missverhältnisses zum Gegenwert; Genehmigungsversagung nur bei …


BLw 3/17 (Bundesgerichtshof)

Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots eines Nichtlandwirts; Versagung der Genehmigung bei …


BLw 3/17 (Bundesgerichtshof)


BLw 2/12 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit eines nationalen Verbots des Verkaufs eines landwirtschaftlichen …


BLw 2/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 222/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.