Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 3 StR 209/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2670

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[X.] vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Auf Antrag des [X.] hat der Senat in den Fällen [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld- sowie den Strafausspruch entsprechend geändert. 2 In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] von [X.]

Meta

3 StR 209/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 3 StR 209/06 (REWIS RS 2006, 2670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2670

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