Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 3 StR 297/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7012

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf einer [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 [X.], [X.], 681 Rn. 9 ff.).

Schäfer     

  

Berg     

  

Erbguth

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 297/22

15.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 11. April 2022, Az: 51 KLs 27/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. 3 StR 297/22 (REWIS RS 2022, 7012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7012

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