Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. 2 StR 7/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4664

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2006 im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wegen schweren Menschenhandels in [X.] sowie wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 18. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen mehrerer nach dem 18. Juni 2004 begangenen Taten zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] hinaus hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung [X.] - 3 - ordnet und diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld an eine Nebenklägerin verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 25. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und - mit Ausnahme der [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. 2 Nur der vorgenannte [X.] kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Das [X.] hat es - wie es im Nachhinein selbst erkannt hat ([X.]) - versäumt, bei der Bildung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten hinsichtlich der vom Angeklagten bis zum 18. Juni 2004 begangenen Straftaten die für die Körperverletzung vom 11. Februar 2002 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zu berücksichtigen. Insoweit bedarf es einer neuen Gesamtstrafenbildung. 3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. 4 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die [X.] war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vor-zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, 5 - 4 - der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.], 163). [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 7/07

21.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. 2 StR 7/07 (REWIS RS 2007, 4664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen


4 StR 529/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 431/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 404/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.