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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 123/11 vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] wird zurück-gewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Rothfuß
Elf Graf
Sander
Meta
31.03.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 1 StR 123/11 (REWIS RS 2011, 8046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8046
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