Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2012, Az. AnwZ (Brfg) 39/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 272

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 39/12

vom

17. Dezember 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Akteneinsicht

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof.
Dr.
Stüer
am 17.
Dezember 2012
beschlossen:
Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.
April 2012 ergangene Urteil des I.
Senats des [X.] in der [X.] und Hanse-stadt [X.] zugelassen.

Gründe:
I.
1.
Der Kläger begehrt die ihm von der Beklagten verweigerte Einsicht-nahme in die Prozessakte der Beklagten über eine wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung des [X.] und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst zu-gehöriger Korrespondenz. Die hierauf gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 VwGO gestützte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
2.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf §
58 [X.] aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
1
2
-
3
-
II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], Herrenstraße
45a, 76133
Karlsruhe einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführen-den Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflich-tung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen
Entscheidung Bezug ge-nommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
6 VwGO).
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Wüllrich
Stüer
Vorinstanzen:
AGH [X.], Entscheidung vom 23.04.2012 -
I ZU 11/11 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 39/12

17.12.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2012, Az. AnwZ (Brfg) 39/12 (REWIS RS 2012, 272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 272

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9 AZR 573/09

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