Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2018, Az. B 10 EG 7/16 R

10. Senat | REWIS RS 2018, 12609

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeldrecht - Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat - einmonatiger Elterngeldanspruch - Mindestbezugsdauer


Leitsatz

Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für einen Monat Elterngeld zusteht, obwohl er die [X.] nur etwa drei Wochen ausüben konnte.

2

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen am [X.] ein Kind (geboren am 16.2.2010) zur [X.] in ihren Haushalt auf.

3

Am 24.2.2010 beantragte der Kläger bei seiner Arbeitgeberin eine siebenmonatige Elternzeit. Ab dem vereinbarten Beginn der Elternzeit am [X.] unterbrach der Kläger seine Erwerbstätigkeit vollständig und erzielte ab diesem Zeitpunkt sowie im Monat März 2010 keine Einkünfte. Bereits am 12.3.2010 nahmen die leiblichen Eltern das Kind wieder in ihren Haushalt auf. Gleichzeitig hob das Jugendamt den [X.]vertrag auf.

4

Der Kläger beantragte ohne die Unterschrift seiner Ehefrau am 14.3.2010 schriftlich Elterngeld "für den ersten Lebensmonat" des Kindes. Die Beklagte lehnte eine Bewilligung mit der Begründung ab, dass Elterngeld nur für mindestens zwei Monate bezogen werden könne (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 26.4.2011).

5

Auf die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] ([X.]) hat das L[X.] die Beklagte - wie beantragt - dem Grunde nach zur Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum vom [X.] bis [X.] verurteilt: Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme des Kindes am [X.] seien einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mindestbezugszeit alle Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld prognostisch erfüllt gewesen. [X.] die Anspruchsvoraussetzungen später weg, sei keine neue Prognoseentscheidung zu treffen (Urteil vom 11.5.2016).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) in der ab 24.1.2009 geltenden Fassung. Hiernach sei eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten als Anspruchsvoraussetzung für das Elterngeld geregelt, bei deren Nichterreichung kein Elterngeld zu bewilligen sei.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2012 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Rechtsauslegung durch die Vorinstanz für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] SGG). Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend auf die in zulässiger Weise auf ein Grundurteil bes[X.]hränkte Klage (dazu 1.) ents[X.]hieden, dass die Beklagte dem Kläger [X.] zu gewähren hat (dazu 2.).

1. Streitgegenstand ist der Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 26.4.2011 über die Ablehnung des vom Kläger geltend gema[X.]hten [X.]s für einen Monat. Gegen die genannten Ents[X.]heidungen der Beklagten wendet si[X.]h der Kläger in zulässiger Weise mit der auf die Gewährung von [X.] geri[X.]hteten kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG), die er zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils bes[X.]hränkt hat (§ 130 Abs 1 SGG; stRspr vgl [X.] vom [X.] - B 10 EG 5/16 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 9 mwN).

2. Die Revision der Beklagten gegen das hierna[X.]h ergangene Grundurteil des [X.] hat - unbes[X.]hadet der insoweit unzutreffenden Zeitangaben im Tenor - keinen Erfolg. Dem Kläger steht [X.] für einen vollen Monat na[X.]h Beginn der Kindesbetreuung zu. Er hat seinen [X.]antrag re[X.]htzeitig und wirksam rü[X.]kwirkend gestellt (hierzu a) und erfüllt die Grundvoraussetzungen für den [X.] bei Übernahme der Kindesbetreuung (hierzu b). Sein Leistungsanspru[X.]h ist mit dem [X.] des in [X.] genommenen Kindes entstanden (hierzu [X.]) und bleibt für einen vollen Monat bestehen (hierzu d). Bei einer mit dem Wegfall der [X.] verbundenen Entziehung der Kindesbetreuung steht die Regelung zur [X.] der Gewährung von [X.] ni[X.]ht entgegen (hierzu e).

a) Der Kläger hat [X.] am [X.] wie erforderli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h und zulässigerweise rü[X.]kwirkend, dh innerhalb der dreimonatigen Auss[X.]hlussfrist (vgl § 7 Abs 1 [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, [X.]) für den Monat na[X.]h Aufnahme des Kindes beantragt. Sein Antrag ist trotz der fehlenden Unters[X.]hrift seiner Ehefrau wirksam. Die im [X.]antrag zusätzli[X.]h beizubringende Unters[X.]hrift der anderen bere[X.]htigten Person soll na[X.]h dem Wortlaut des § 7 Abs 3 [X.] [X.] (in der ab [X.] gültigen Fassung dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.]) ledigli[X.]h deren Kenntnis bekunden und damit das gegenseitige Wissen um die jeweils erhobenen und ggf konkurrierenden Ansprü[X.]he insbesondere im Zusammenhang mit der Mindestbezugszeit na[X.]h § 4 Abs 3 [X.] [X.] (s hierzu unter e) gewährleisten (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zu einem Gesetz zur Einführung des [X.]es, BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]5). Selbst wenn die weitere Unters[X.]hrift als Zustimmung erklärt bzw gewertet werden kann, ist die andere bere[X.]htigte Person ni[X.]ht gehindert, konkurrierend [X.] zu beantragen (§ 7 Abs 3 [X.] [X.] idF dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], aaO). Dass eine von der anderen bere[X.]htigten Person verweigerte Unters[X.]hrift und damit au[X.]h eine fehlende Unters[X.]hrift der Gewährung ni[X.]ht entgegensteht, kann bereits § 7 Abs 3 [X.] 2. Halbs [X.] (idF dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], aaO) mittelbar entnommen werden. Denn der andere Elternteil soll dur[X.]h eine unterlassene Mitwirkung die Auszahlung des [X.]s ni[X.]ht verhindern können (vgl [X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 2014, § 7 [X.] Rd[X.] 44 mwN). Zudem folgt aus den in § 5 Abs 2 [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO) geregelten Anspru[X.]hskonkurrenzen, dass der materielle Anspru[X.]h unabhängig von der mit der zweiten Unters[X.]hrift bekundeten Kenntnis oder gar Zustimmung ist und dass die zweite Unters[X.]hrift weder formelle no[X.]h materielle Voraussetzung für die Entstehung bzw Geltendma[X.]hung des [X.]s ist.

b) Der Anspru[X.]h des [X.] auf [X.] ist für einen Betreuungsmonat entstanden, na[X.]hdem ab dem [X.] die si[X.]h aus § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO) ergebenden materiellen Grundvoraussetzungen vorlagen. Hierna[X.]h steht [X.] in Deuts[X.]hland wohnenden bzw si[X.]h hier gewöhnli[X.]h aufhaltenden Personen zu, wenn sie die Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebenden eigenen Kindes selbst übernommen haben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

aa) Eigenen Kindern stehen jene glei[X.]h, die - wie hier - mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen werden (§ 1 Abs 3 [X.] [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Die Formulierung und Rei[X.]hweite dieser Glei[X.]hstellung entspri[X.]ht § 1 Abs 3 [X.] Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG in der letzten Fassung dur[X.]h Art 2 [X.] des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004, [X.]). Diese Norm ordnete eine Glei[X.]hstellung der mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kinder mit einem Kind an, für das die Personensorge zustand (vgl § 1 Abs 1 [X.] 2 BErzGG gemäß Bekanntma[X.]hung der Neufassung des BErzGG vom [X.], [X.]). Bereits im Geltungszeitraum des BErzGG war mit "Haushaltsaufnahme zur späteren Annahme als Kind" die [X.] ums[X.]hrieben, deren Besonderheiten die Glei[X.]hstellung erfordert. S[X.]hon während der [X.] sollte eine dauerhafte oder zumindest auf Dauer angelegte Familienbeziehung anzunehmen sein (vgl die Entwurfsbegründung zu § 1 Abs 3 [X.] BErzGG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, BT-Dru[X.]ks 10/3792 [X.]), sodass zukünftige Adoptiveltern ni[X.]ht aus dem Kreis der na[X.]h dem BErzGG Anspru[X.]hsbere[X.]htigten ausges[X.]hlossen werden sollten ([X.] vom [X.] - [X.] EG 4/99 R - [X.] 3-7833 § 1 [X.] 23 [X.]18).

Das Bürgerli[X.]he Re[X.]ht erlaubt eine Adoption nur, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwis[X.]hen dem Annehmenden und dem Kind ein [X.] entsteht (§ 1741 Abs 1 [X.] BGB). Die für eine Adoption wesentli[X.]he Prognoseents[X.]heidung über das Entstehen eines [X.]ses kann am ehesten aufgrund praktis[X.]her Erfahrungen gestellt werden, sodass das Kind gemäß § 1744 BGB vor einer Adoption im Regelfall für eine angemessene Zeit in [X.] gegeben werden soll (vgl Beri[X.]ht und Antrag des Re[X.]htsauss[X.]husses zum Entwurf eines Gesetzes über die Annahme als Kind, BT-Dru[X.]ks 7/5087 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 2014, § 1 [X.] Rd[X.] 39). Die [X.] ist mithin ein notwendiger S[X.]hritt bei der Vorbereitung der Adoption (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.] ua, [X.], 8. Aufl 2017, § 1744 BGB Rd[X.] 4) und geht in der Regel in eine Adoption über. Hieraus bzw aus den im Gesetz zugelassenen Ausnahmen vom Erfordernis der Personensorge (§ 1 Abs 1 [X.] 2 BErzGG gemäß Bekanntma[X.]hung der Neufassung des BErzGG vom [X.], aaO) folgte aber au[X.]h, dass andere tatsä[X.]hli[X.]h dauerhafte Pflegs[X.]haftsverhältnisse ohne entspre[X.]hende re[X.]htli[X.]he Fundierung die Grundvoraussetzungen ni[X.]ht begründen konnten (vgl [X.] vom [X.] - 14b/4 REg 15/91 - [X.], 128, 130 = [X.] 3-7833 § 1 [X.] 9 [X.]8).

Diese Grundsätze und Gründe für die Glei[X.]hbehandlung gelten mit der Übernahme der Glei[X.]hstellung zur Annahme als Kind aufgenommener Kinder mit leibli[X.]hen Kindern aus dem BErzGG in das [X.] unverändert fort. Au[X.]h der Verzi[X.]ht auf das Merkmal der Personensorge in § 1 Abs 1 [X.] 2 [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO) bedeutet keine Re[X.]htsänderung. Es wird nur deutli[X.]her als bisher betont, dass vorrangig die leibli[X.]hen Eltern anspru[X.]hsbere[X.]htigt sein sollen (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]8), na[X.]h wie vor aber die [X.] iS des § 1744 BGB glei[X.]hgestellt wird (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]; vgl [X.] vom [X.] - [X.] EG 4/99 R - [X.] 3-7833 § 1 [X.] 23 [X.]16).

bb) Den Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) kann au[X.]h entnommen werden, dass der zuvor erwerbstätige Kläger zum Zeitpunkt der Erfüllung der übrigen Grundvoraussetzungen ab dem [X.] keine volle Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 1 [X.] 4 [X.] mehr ausübte. Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wö[X.]hentli[X.]he [X.] Wo[X.]henstunden im Dur[X.]hs[X.]hnitt des Monats ni[X.]ht übersteigt (§ 1 Abs 6 Alt 1 [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO).

Als Konsequenz der re[X.]htli[X.]hen Glei[X.]hstellung von [X.] ist der Umfang der Erwerbstätigkeit hier erst ab der Haushaltsaufnahme auss[X.]hlaggebend. Das [X.] (vgl [X.] vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - [X.], 189 = [X.] 4-7837 § 1 [X.] 8, Rd[X.]1) wird für die [X.] abgewandelt, weil die Vors[X.]hriften des [X.] mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme bei der bere[X.]htigten Person maßgebli[X.]h ist (§ 1 Abs 3 [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Damit s[X.]hreibt der Gesetzgeber die Glei[X.]hbehandlung gegenüber Bere[X.]htigten mit leibli[X.]hen Kindern in der gebotenen Weise fort (zu einer entspre[X.]henden Auslegung des BErzGG vgl [X.] vom [X.] - [X.] EG 4/99 R - [X.] 3-7833 § 1 [X.] 23 [X.]15).

Die Feststellungen des [X.] ergeben hinrei[X.]hend, dass der Kläger ab der Haushaltsaufnahme (hier dem [X.]) ni[X.]ht mehr voll erwerbstätig war. Au[X.]h wenn das [X.] keine Feststellungen zur Arbeitszeit des [X.] getroffen hat, betrug der auf den Monatsdur[X.]hs[X.]hnitt zu re[X.]hnende (vgl [X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 2014, § 1 [X.] Rd[X.] 28) Umfang der Erwerbstätigkeit in jedem Fall unter 30 Wo[X.]henstunden, wenn der Kläger - wie festgestellt - ab dem [X.] bis zum [X.] ledigli[X.]h drei Tage erwerbstätig war.

[X.]) Der [X.] des [X.] ist für einen Monat entstanden.

Ein monatli[X.]her [X.] kann bei [X.] frühestens ab der Aufnahme des Kindes bei der bere[X.]htigten Person für bis zu 14 Monate und längstens bis zur Vollendung des a[X.]hten Lebensjahres des Kindes bestehen (§ 4 Abs 1 [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Au[X.]h diese Regelung dient der Glei[X.]hstellung der (zukünftigen) Adoptiveltern und Eltern leibli[X.]her Kinder, weil bereits mit dem Beginn des Zusammenlebens regelmäßig besondere Anforderungen an die fürsorgli[X.]he Leistung der Eltern einhergehen (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]3). Der einer Betreuung neugeborener Kinder verglei[X.]hbar anspru[X.]hsvolle Aufbau einer [X.] soll gefördert werden (vgl die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Dru[X.]ks 11/4708 [X.] zu dem entspre[X.]henden § 4 Abs 1 [X.] BErzGG und dessen ab dem 1.7.1989 geltende Fassung dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vors[X.]hriften vom 30.6.1989, [X.] 1297). Der Anspru[X.]h entsteht bei [X.] eigenständig und wird ni[X.]ht dur[X.]h Inanspru[X.]hnahme des [X.]s dur[X.]h die leibli[X.]hen Eltern verbrau[X.]ht (vgl [X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 8. Aufl 2008, § 4 [X.] Rd[X.] 6).

Ab der Aufnahme des [X.]kindes entsteht der Anspru[X.]h monatsweise. Na[X.]h § 4 Abs 2 [X.] [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO) wird [X.] in [X.] für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Obwohl der Wortlaut darauf hindeutet, wird damit ni[X.]ht die Zahlweise geregelt, sondern die in § 6 [X.] [X.] erwähnte Anspru[X.]hsbestimmung bzw das [X.] (vgl [X.] vom [X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]8 Rd[X.] 30 mwN). Entspre[X.]hendes gilt bei einer [X.] für Betreuungsmonate (§ 4 Abs 5 [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO), sodass in Verbindung mit § 4 Abs 1 [X.] [X.] der [X.] für die mit dem Aufnahmetag beginnenden Monate der Betreuung entsteht.

Dana[X.]h ist der [X.] des [X.] ab dem [X.] für den ersten Betreuungsmonat entstanden, na[X.]hdem er das zur [X.] gegebene Kind an diesem Datum in seinen Haushalt aufnahm.

d) Der [X.] ist trotz der Beendigung der [X.] vor Ablauf des ersten [X.] für diesen Betreuungsmonat weder vollständig no[X.]h teilweise weggefallen, sondern bleibt bis zu dessen Ablauf bestandsges[X.]hützt.

Na[X.]h § 1 Abs 5 [X.] bleibt der Anspru[X.]h auf [X.] zwar unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wi[X.]htigen Grund ni[X.]ht sofort aufgenommen werden kann oder unterbro[X.]hen werden muss. Werden die Betreuung und Erziehung des Kindes aber dauerhaft unmögli[X.]h, führt dies zum Wegfall des [X.]s (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]). Ein sol[X.]her Fall ist mit der Beendigung der [X.] und der Betreuung ab dem 12.3.2010 eingetreten. Die wesentli[X.]hste Grundvoraussetzung für den [X.] ist damit no[X.]h vor dem Ende des ersten [X.] auf Dauer entfallen.

Glei[X.]hwohl belässt das [X.] grundsätzli[X.]h den Eltern einen einmal entstandenen [X.] zumindest no[X.]h als Zahlungsanspru[X.]h für den gesamten Lebens- bzw Betreuungsmonat, in dem eine Anspru[X.]hsvoraussetzung entfallen ist (§ 4 Abs 4 [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Na[X.]h dem Wortlaut des § 4 Abs 4 [X.], der systematis[X.]hen Stellung der Regelung, ihrem Normzwe[X.]k und ihrer Entstehungsges[X.]hi[X.]hte gilt dieser Bestandss[X.]hutz bei dem Verlust des Kindes dur[X.]h Tod und in glei[X.]her Weise bei dem Verlust des Kindes dur[X.]h Entziehung der [X.].

Na[X.]h seinem Wortlaut erfasst § 4 Abs 4 [X.] zunä[X.]hst sämtli[X.]he Gründe für den Wegfall der Anspru[X.]hsvoraussetzungen. Dies entspri[X.]ht der systematis[X.]hen Stellung im Kontext des [X.]s (§ 4 Abs 2 [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO) und wird dur[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie den Normzwe[X.]k bestätigt.

Erst mit der Neufassung der seit dem 1.1.2004 geltenden Vorläuferregelung in § 4 Abs 3 BErzGG (idF dur[X.]h [X.] 2004 vom 29.12.2003, [X.] 3076) entfiel eine Ausnahmeregelung im Fall des Todes des Kindes und endete der Erziehungsgeldanspru[X.]h stets mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspru[X.]hsvoraussetzungen entfallen ist. Zuvor galt der Tod des Kindes während der Elternzeit als einzige Ausnahme, bei der das Erziehungsgeld bis zur Beendigung der Elternzeit weitergezahlt wurde (§ 4 Abs 3 [X.] BErzGG idF dur[X.]h die Bekanntma[X.]hung der Neufassung vom 7.12.2001, [X.] 3358). Dadur[X.]h endete der Erziehungsgeldanspru[X.]h wie die Elternzeit gemäß § 16 Abs 4 BErzGG spätestens drei Wo[X.]hen na[X.]h dem Tod des Kindes; Elternzeit und Erziehungsgeldanspru[X.]h gingen bis zum frühestmögli[X.]hen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit parallel (BT-Dru[X.]ks 10/3792 [X.]). Mit der ersatzlosen Strei[X.]hung dieser Ausnahmeregelung sollte klargestellt werden, dass au[X.]h Eltern, die ihr Kind in der Elternzeit dur[X.]h Tod verlieren, Erziehungsgeld bis zum Ablauf des betreffenden Monats erhalten (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art 14 [X.] 2 Bu[X.]hst [X.] des [X.]es 2004, BT-Dru[X.]ks 15/1502 [X.]4). Als Folge der re[X.]htli[X.]hen Glei[X.]hstellung des [X.]kindes mit dem leibli[X.]hen Kind unterfiel dementspre[X.]hend au[X.]h der Verlust des [X.]kindes infolge der Rü[X.]kforderung dur[X.]h die leibli[X.]hen Eltern dem Bestandss[X.]hutz des § 4 Abs 3 BErzGG.

Hieran knüpft § 4 Abs 4 [X.] ohne inhaltli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage an. Für den [X.] verbleibt es bei der bes[X.]hriebenen allgemeinen Regel des § 4 Abs 3 BErzGG ([X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 8. Aufl 2008, § 4 [X.] Rd[X.] 26), ni[X.]ht zuletzt im Interesse der Verwaltungsvereinfa[X.]hung (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]4). Wegen der vom [X.] vorgesehenen umfassenden Glei[X.]hstellung der Elterns[X.]haft und der [X.] im Berei[X.]h der Anspru[X.]hsvoraussetzungen und Anspru[X.]hsgestaltung gilt der Bestandss[X.]hutz au[X.]h weiterhin im Fall des endgültigen Verlustes des in [X.] genommenen Kindes.

Dementspre[X.]hend ist trotz Haushaltsaufnahme dur[X.]h die leibli[X.]hen Eltern und Beendigung des [X.]vertrags der [X.] des [X.] bis zum Ablauf des ersten [X.] begründet.

Entgegen der Re[X.]htsauffassung der Beklagten beeinflusst die Mögli[X.]hkeit rü[X.]kwirkender Antragstellung (§ 7 Abs 1 [X.], dazu unter 2. a) die Fortdauer des [X.]s bis zum Ablauf des Monats na[X.]h Wegfall der Anspru[X.]hsvoraussetzungen ni[X.]ht. Denn die Mögli[X.]hkeit rü[X.]kwirkender Antragstellung ist - wenn au[X.]h mit abwei[X.]hender Frist - ebenfalls dem BErzGG entlehnt (§ 4 Abs 2 BErzGG), wel[X.]hes ursprüngli[X.]h allein für den Fall des [X.] eine Ausnahme von der bes[X.]hriebenen Grundregel des § 4 Abs 3 BErzGG vorsah (BT-Dru[X.]ks 10/3792 [X.]) und späterhin gar keine Ausnahme mehr zuließ.

e) Der [X.] für den Betreuungsmonat ist ni[X.]ht dadur[X.]h entfallen, dass der Kläger die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten ni[X.]ht erfüllt.

Au[X.]h bei [X.] kann eine bere[X.]htigte Person grundsätzli[X.]h nur mindestens für zwei (die sog "Mindestbezugszeit") und hö[X.]hstens für zwölf Monate [X.] beziehen (§ 4 Abs 3 [X.] [X.] in der ab [X.] gültigen Fassung dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] iVm § 4 Abs 5 [X.] [X.] idF dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Die [X.] findet auf die unter d) bes[X.]hriebenen Verlustfälle jedo[X.]h keine Anwendung. Dies ergibt si[X.]h aus Wortlaut und Kontext sowie Historie und Zielsetzung der erst später dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.] (aaO) ges[X.]haffenen Regelung.

Der Wortlaut des § 4 Abs 3 [X.] [X.] bringt den [X.] der Mindestbezugszeit spra[X.]hli[X.]h auf der Tatbestandseite nur unvollkommen und hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsfolgen gar ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k. Eltern "können" ni[X.]ht nur für die Mindestbezugszeit und darüber hinaus [X.] beziehen. Die Mindestbezugszeit "muss" vielmehr von der leistungsbere[X.]htigten Person selbst errei[X.]ht werden, was eine entspre[X.]hende [X.]sdauer voraussetzt. Spra[X.]hli[X.]h ungekürzt kann der [X.] zur Mindestbezugszeit wie folgt formuliert werden: Ein [X.] besteht ua nur, wenn eine elterngeldbere[X.]htigte Person die Betreuung für mindestens zwei Lebens- bzw Betreuungsmonate übernimmt. Wird die ums[X.]hriebene [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht, weil die Betreuung von vornherein für weniger als zwei Monate ausgeübt wird, besteht insgesamt kein Anspru[X.]h auf [X.]. Stellt si[X.]h erst später heraus, dass die an si[X.]h errei[X.]hbare Mindestbezugszeit ni[X.]ht errei[X.]ht wird, führt dies rü[X.]kwirkend zu einem Wegfall des [X.]s au[X.]h für den ersten Betreuungsmonat. Diese Betra[X.]htungsweise trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass der Bezug des [X.]s dur[X.]h die Mindestbezugszeit ansonsten ni[X.]ht ers[X.]hwert werden soll. Insbesondere bleibt es weiter mögli[X.]h, die [X.]- und damit au[X.]h die Partnermonate frei über die Rahmenfrist zu verteilen, ohne sie "am Stü[X.]k" nehmen zu müssen (vgl Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Dru[X.]ks 16/9415 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], MuS[X.]hG/[X.], 2014, § 4 [X.] Rd[X.] 38). Hieran ändert si[X.]h deshalb au[X.]h dann ni[X.]hts, wenn die [X.]stelle bei der in die Zukunft geri[X.]hteten [X.]bewilligung ggf eine vorauss[X.]hauende Betra[X.]htungsweise (Prognose) über die [X.] anzustellen hat (vgl [X.], Ri[X.]htlinien zum [X.], [X.], 4.5.2, [X.], Stand Mai 2017). Hierbei handelt es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht um eine e[X.]hte (ri[X.]htige) Prognose über langfristige zukünftige Entwi[X.]klungen (vgl hierzu [X.] vom [X.] - B 7a [X.] 20/05 R - [X.] 4-4300 § 324 [X.] 2 Rd[X.] 22), deren rü[X.]kwirkend abwei[X.]hende Betra[X.]htung mit dem Wesen der Leistung ni[X.]ht vereinbar wäre (vgl zu Statusents[X.]heidungen [X.] vom [X.] - B 3 KS 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] 3 Rd[X.] 29; [X.] vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] 6 Rd[X.]7).

Die Mindestbezugszeit stellt si[X.]h dana[X.]h zwar - bestätigt dur[X.]h ihre systematis[X.]he Stellung innerhalb des § 4 [X.] - als Ausnahme vom [X.] einerseits und dem daran gekoppelten Ende der Dauer des [X.]s andererseits dar. Als Ausnahme vom [X.] erfasst die Mindestbezugszeit jedo[X.]h weder den Tod des Kindes no[X.]h den glei[X.]hzustellenden Verlust des [X.]kindes. Die Regelung zur Mindestbezugszeit ist insoweit aufgrund ihrer Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und ihrem Sinn und Zwe[X.]k sowie im Kontext insbesondere zum [X.] eins[X.]hränkend auszulegen (teleologis[X.]he Reduktion; zu den Grundsätzen vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 33/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]7 Rd[X.] 38; [X.] vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - [X.], 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] 27).

Entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]h hat die Mindestbezugszeit anders als die Regelung in § 4 Abs 4 [X.] kein Vorbild im BErzGG und verfolgt ein davon abwei[X.]hendes elterngeldspezifis[X.]hes Ziel. Der Sinn und Zwe[X.]k der Einführung einer Mindestbezugszeit zum [X.] bestand darin, eine vermehrte Inanspru[X.]hnahme der mit dem [X.] zum 1.1.2007 eingeführten zusätzli[X.]hen zwei "Partnermonate" zu errei[X.]hen. Die für eine leistungsbere[X.]htigte Person in der Regel geltende Hö[X.]hstbezugsdauer von 12 Monaten konnte dana[X.]h erstmalig um zwei weitere Monatsbeträge ("Partnermonate") verlängert werden, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 3 [X.], Abs 2 [X.] [X.] in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des [X.]es vom 5.12.2006, aaO). Mit den Partnermonaten förderte das [X.] von vornherein in besonderer Weise die Elternzeit für Väter, indem es ihnen die Übernahme einer aktiveren Rolle in der Familie erlauben wollte sowie gegenüber [X.] die Ents[X.]heidung erlei[X.]htern sollte, si[X.]h eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]). Dabei sollten Eltern s[X.]hon vor der Einführung der Mindestbezugszeit wählen können, wer in wel[X.]hem Umfang und wann in der gesamten mögli[X.]hen Bezugsdauer die mindestens zwei Monate garantierte Leistung in Anspru[X.]h nimmt (BT-Dru[X.]ks 16/1889 [X.]). Na[X.]h den ersten Erfahrungen mit dem [X.] sollte mit der Mindestbezugszeit eine no[X.]h bessere Re[X.]htfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber [X.] ges[X.]haffen und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden (vgl Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Dru[X.]ks 16/9415 [X.]). Anders ausgedrü[X.]kt soll verhindert werden, dass ein Elternteil - vor allem der Vater - oftmals nur einen der beiden "Partnermonate" beanspru[X.]ht ([X.] in [X.], [X.], § 4 Rd[X.]1a, [X.] Dezember 2017). Die Mindestbezugszeit zielt demna[X.]h vor allem auf die Motivation des zweiten Partners zu einer ernsthafteren Betreuung und liefert insbesondere gegenüber einem Arbeitgeber ein gewi[X.]htigeres Argument für eine wenigstens zweimonatige Reduzierung der Erwerbstätigkeit, weil nur so der Zugang zum [X.] ges[X.]haffen wird.

Na[X.]h diesen [X.] ist ni[X.]ht zu erkennen, dass die Mindestbezugszeit außerhalb ihres speziellen Anliegens an den sonstigen Anspru[X.]hsumständen etwas ändert. Sie s[X.]hränkt au[X.]h den na[X.]h übergeordneten Merkmalen zu bestimmenden Personenkreis im Geltungsberei[X.]h des [X.] ebenso wenig ein, wie dies bei den Partnermonaten der Fall ist (vgl [X.] vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - [X.], 189 = [X.] 4-7837 § 1 [X.] 8, Rd[X.] 22). Der dur[X.]h die Mindestbezugszeit bewirkte Verlust des [X.]s ist vielmehr die Folge einer Ents[X.]heidung im Verantwortungsberei[X.]h der Bere[X.]htigten für eine Elternzeit unterhalb des vom Gesetz geforderten S[X.]hwellenwerts. Die hier eins[X.]hlägigen Verlustfälle werden deshalb von der Mindestbezugszeit ni[X.]ht erfasst und verbleiben weiterhin im Regelungsberei[X.]h der Grundnorm des § 4 Abs 4 [X.].

Die Grundnorm des § 4 Abs 4 [X.] ist hierna[X.]h dur[X.]h die jüngere Regelung zur Mindestbezugszeit ni[X.]ht "überholt" (vgl zum Grundsatz des Vorrangs des jüngeren Gesetzes [X.] vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] 2 Rd[X.]8; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] A[X.]3/10 R - [X.], 66 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 21, Rd[X.] 25). Die Mindestbezugszeit hat ledigli[X.]h die Bedeutung der Partnermonate gestärkt. Nur mit diesem speziellen Anliegen beanspru[X.]ht sie zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h Vorrang. Au[X.]h na[X.]h der Einführung der Mindestbezugszeit bleibt es dabei, dass ein einmal begründeter [X.] mit dem Ablauf des Lebens- oder [X.] endet, in dem der Verlust des Kindes eintritt.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 7/16 R

08.03.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Potsdam, 4. September 2012, Az: S 37 EG 5/11, Urteil

§ 4 Abs 4 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 5 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 3 S 1 BEEG vom 17.01.2009, § 4 Abs 2 S 1 BEEG, § 4 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 5 BEEG, § 7 Abs 3 S 1 BEEG vom 17.01.2009, § 7 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 3 BErzGG, § 4 Abs 3 S 2 BErzGG vom 07.12.2001, § 1744 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2018, Az. B 10 EG 7/16 R (REWIS RS 2018, 12609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12609

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