Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. II ZB 10/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5376

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Gegenstand

Abfindung beim Squeeze-Out: Ermittlung des maßgeblichen Börsenwertes als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Abfindung der Minderheitsaktionäre


Tenor

Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 5. Februar 2003 gab die Antragsgegnerin zu 2, die Hauptaktionärin der Antragsgegnerin zu 1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung in Höhe von 31,79 € je Aktie. Der Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragen und am 22. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

2

Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das [X.] hat die Barabfindung auf 33,30 € festgesetzt. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 30. März 2010 die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, soweit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des [X.]s zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 118) abweichen wollte.

II.

3

Der [X.] ist zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den [X.] sind inzwischen weggefallen.

4

1. Die [X.] nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] entfallen, wenn der [X.] nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden [X.]s entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der [X.] die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet ([X.], Beschluss vom 7. April 1952 - [X.], [X.]Z 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - [X.], [X.], 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - [X.], [X.], 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3554, 3555).

5

Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des [X.] ([X.]) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 [X.]-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das [X.] in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 229 Rn. 5 - [X.]). Das Spruchverfahren wurde bereits 2003 eingeleitet.

6

2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 118) im Sinn des [X.]s entschieden ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 229 Rn. 20 ff. - [X.]). Die Entscheidung betraf - ebenso wie die Vorlage - die Abfindung nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

7

Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten [X.] innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem [X.] ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.

8

Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ermitteln ist, hat das [X.] die Vorlage ausdrücklich nicht erstreckt.

Bergmann                                        Reichart                                    Drescher

                            Born                                           Sunder

Meta

II ZB 10/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 30. März 2010, Az: 5 W 32/09, Beschluss

§ 305 AktG, § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 327b Abs 1 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. II ZB 10/10 (REWIS RS 2011, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5376


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 10/10

Bundesgerichtshof, II ZB 10/10, 28.06.2011.


Az. 5 W 32/09

Oberlandesgericht Köln, 5 W 32/09, 16.11.2009.


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